Mit Urteil vom 29.08.2008 (263 C 46/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,36 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in der Hauptsache wegen 310,36 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang.
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in den maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen sogenannte Normaltarife gibt.