AachenMünchener zahlt Lizenzkosten

In einer Parallelangelegenheit zu den Lizenzkosten, die bei der Firma carexpert geltend gemacht wurden (carexpert verursacht Nachbesichtigungskosten und zahlt obendrein Lizenzkosten), wurden auch gegen die AachenMünchener Ansprüche aus dem unerlaubten Einstellen der Lichtbilder eines Gutachtens geltend gemacht. In der gesamten Angelegenheit war das Vorgehen der Versicherung derart dreist, dass einem fast die Sprache wegbleibt.

Zunächst wurde ein Schadengutachten über ein Fahrzeug erstattet. Das Fahrzeug hatte noch einen Wiederbeschaffungswert von ca. 6100,- Euro, wobei zu berücksichtigen war, dass es zum einen innerhalb von fünf Jahren ca. 220000 km gefahren wurde und zum anderen war das Automatikgetriebe vor dem Unfall bereits defekt. Die Reparaturkosten lagen knapp unter 6000,- Euro. Der Restwert wurde auf dem regionalen, allgemeinen Markt mit 1300,- Euro ermittelt, wobei ich selbst über die Höhe des Restwertes verwundert war, ich hatte vorab mit deutlich weniger gerechnet.

Nach etwa zwei Wochen ruft mich der Halter an und fragt mich, warum ich denn den Restwert falsch ermittelt hätte, denn die Versicherung habe 3600,- Euro ermittelt und nun fehle ihm Geld. Ich habe zunächst nachgefragt, welcher Sachverständige denn das Fahrzeug im Auftrag der AM besichtigt habe, worauf ich die Antwort erhielt, dass sich kein anderer SV das Fahrzeug angesehen habe, aber die Sachbearbeiterin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die 1300,- Euro falsch ermittelt wurden und ein anderes Angebot über 3600,- Euro nachgereicht würde. Dieses würde auch der Abrechnung zu Grunde gelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Fahrzeug bereits bei einem Händler in Zahlung gegeben und er ging davon aus, dass ihm jetzt 2300,- Euro fehlen.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.10.2009 (4 C 172/09) hat das AG Castrop-Rauxel die HDI DirektVersicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 315,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den Herr X bei dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 erlitten hat, zu regulieren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Mietwagen, den Herr X während der Reparaturdauer in der Zeit vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009 beim Kläger für einen Preis von insgesamt 649,74 € angemietet hat, abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 334,39 Euro.

Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Herr X hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Kläger abgetreten.

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AG Neustadt a.d.W. verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.09.2009 (5 C 18/09) hat das AG Neustadt an der Weinstraße die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 813,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Hohe von 813,56 EUR zu.

Der Kläger hat das Mietfahrzeug in der Zeit vom xx. – xx.xx.2008 in Anspruch genommen. Dies wird dem Grunde nach auch nicht beanstandet.

Wenn ein Fahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass der Schädiger die ihm für die Dauer der Reparatur erforderlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug er­stattet. Mietwagenkosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Gren­zen zu ersetzen hat:

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„Der gefesselte Verbraucher?“

Wer hat es nicht weit und nimmt sich die Zeit?

Diskussionsrunde zum Thema Kfz-Garantien

Sa, 23rd Januar, 2010 – Posted by Saskia

Die Expertenrunde des Goslar Instituts trifft sich schon zum vierten Mal zum Meinungsaustausch über derzeitige Fragen der Versicherungswirtschaft. Zu den Teilnehmern dieser Gesprächsrunden gehören nicht nur Vertreter der Medien, sondern auch Fachleute der Branche. Das aktuelle Thema dieser Diskussionsrunde ist „Der gefesselte Verbraucher? Zum Gerangel um Kfz-Garantien“. In diesem Rahmen wird es unter anderem um Kundenbindungsstrategien gehen, die von allen Seiten die Kfz-Besitzer belasten. Herstellergarantien, Versicherungstarife mit Werkstattbindung, lange Laufzeiten von Mobilitätspaketen oder die neuen technologischen Entwicklungen – alle diese Themen ziehen den Verbraucher wegen verschiedener wirtschaftlicher Interessen in den Mittelpunkt. Die Expertenrunde stellt sich dabei auch die Frage, inwieweit dabei legitime Verbraucherinteressen begrenzt werden. Zu den Experten gehört unter anderem Klaus-Jürgen Heitmann, das Vorstandsmitglied der HUK-COBURG Versicherungsgruppe.

Die Veranstaltung wird am Donnerstag, den 28. Januar 2010 um 19.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Weltkulturerbes Rammelsberg in Goslar stattfinden. Bei Interesse an der Teilnahme der Veranstaltung sollte sich bitte per Fax oder per E-Mail an das Institut gewendet werden.
Die Studiengesellschaft für verbrauchergerechtes Versichern e.V. in Goslar beschäftigt sich im Rahmen der Medien- und Verbraucherberatung mit propädeutischen Fragen des Versicherungswesens.

Orignaltext erschienen bei autoversicherung-online.info

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AG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.09.2009 (428 C 10975/08) hat das AG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 501,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist lediglich in dem ausgeurteilten Umfange begründet.

Der Kläger hat die Ersatzansprüche nur zu Sicherungszwecken an das Mietwagenunternehmen abgetreten. Er kann daher im eigenen Namen die Forderung geltend machen, zumal er Zahlung an das Mietwagenunternehmen beantragt.

Dem Kläger steht ein Anspruch jedoch nicht in der Höhe zu, wie er diesen in der Klageforderung beziffert hat. Grundsätzlich ist zwar nach der Schwacke-Liste 2007 abzurechnen. Dies wird vom Landgericht Dortmund in ständiger Rechtsprechung vertreten. Das Amtsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Preiserhebung des Fraunhofer Instituts vermag nicht zu überzeugen. Es sind zum einen keine flächendeckenden Preiserhebungen erfolgt. Zum anderen ist von Mietwagenunternehmen auch erfragt worden, was ein Mietwagen kosten würde, der in einer Woche benötigt werde.

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AG Bad Schwartau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.04.2008 (2 C 864/07) hat das AG Bad Schwartau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 849,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten aus den §§ 7,17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 i. V. m. § 398 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG.

Die Klägerin kann aus abgetretenemem Recht des Unfallgeschädigten gemäß § 249 Abs 1 , 2 BGB Schadensersatz aus dem zugrunde liegenden, dem Versicherungsnehmer der Beklagten am xx.xx.2004 unstreitig allein verantwortlich verursachten Verkehrsunfall verlangen. Danach umfasst der Schadensersatz, den der Schädiger zu leisten hat, den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Hierzu gehören auch dem Grunde nach die vorliegend allein streitgegenständlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. der Ersatzbeschafffung.

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Neuaufbau der Hinweis- und Informationssysteme (HIS/Uniwagnis)

Quelle: Crime Report vom 18.01.2009

Neuaufbau der Hinweis- und Informationssysteme (HIS/Uniwagnis)

Die Hinweis- und Informations-Systeme des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden zukünftig von einem externen Dienstleister gepflegt und verwaltet. Von den im Bieterverfahren berücksichtigten drei Auskunfteien erhielt die Bertelsmann-Tochter Arvato Infoscore den Auftrag. Eine GDV-Sprecherin bestätigte, dass der Sieger der Ausschreibung feststehe, auch wenn die Zusammenarbeit noch nicht vertraglich fixiert sei. Im Präsidium und den Kommissionen des Verbandes fiel das Votum auf diesen Anbieter. Die Warndatei der Versicherer wurde seit 2005 wiederholt von den im „Düsseldorfer Kreis“ organisierten Landesdatenschützern kritisiert. Der Umbau zu einer Auskunftei ist nach Angaben des GDV von Datenschützern erwünscht. Die Auskunftei sollte ein externer Dienstleister mit entsprechender Auskunftei-Erfahrung übernehmen. Die für das Jahr 2011 angekündigte grundlegende Reform des Systems berücksichtige dann auch die Trennung der Risikoprüfung und der Betrugsabwehr…..

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§ 241a HGB

Hallo Leute,

mein Beitrag passt zwar nicht direkt hierhin, aber ich denke, es dürfte wohl jeden Sachverständigen interessieren.

Seit dem 1.1.2010 gilt der § 241a HGB.

Das bedeutet, dass Einzelkaufleute, deren Umsatz unter 500.000 € / Jahr liegt und die weniger als 50.000 € Jahresüberschuss erwirtschaften, von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind. Es ist auch keine Bilanz mehr erforderlich.
Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist demnach ausreichend.

Ich denke, dass unter diese Regelung auch viele Sachverständigenbüros und kleinere Werkstätten fallen.

Da der Steuerberater hierzu wahrscheinlich keine Aussagen treffen wird und seine Mandanten nicht darauf aufmerksam macht, möchte ich fragen:

Wer hat bereits Erfahrungen mit dieser Änderung gemacht?

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AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2009 (2 C 796/07) hat das AG Bad Homburg die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 292,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet und im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger hat gem. § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten.

Die Haftung der Beklagten aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Damit ist die Beklagte im Rahmen des § 249 II 1 BGB zum Ersatz des erforderlichen Geldbetrages für die Anmietung verpflichtet. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Ausgangspunkt hierfür stellt der am Markt übliche Normaltarif dar, wobei zu dessen Be­stimmung der Schwacke-Automietpreis-Spiegel (AMP) heranzuziehen ist. Ob dabei der AMP 2003 oder 2006 maßgebend ist, richtet sich danach, welcher Zeitraum den Erhebun­gen zugrunde liegt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.1.2009, 5 S 81/08).

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HUK Coburg verliert erneut vor dem AG Rastatt

Das Amtsgericht Rastatt hat mit Urteil vom 04.12.2009 (AZ 20 C 180/09) gegen die HUK Coburg entschieden.

Aus dem Urteil:

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte XYZ

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte ABC

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Rastatt
durch die Richterin am Amtsgericht Allgeier
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO.
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszissatz seit 26.05.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 208,85 €.

Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

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AG Meschede verurteilt Unfallgegner/Halter zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.10.2009 (6 C 251/09) hat das AG Meschede den beteiligten Unfallgegner zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.632,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Klägerin ist zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Mietwagenkosten ermächtigt. Die Erklärung des Beklagten, die Abtretungserklärung stelle eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher nichtig, ist nicht zutreffend. Die Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§   3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.

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Kürzungswahn der HUK – Geldsegen für die Sachverständigen?

Viele Sachverständige ärgern sich über die ungerechtfertigten Kürzungsvorgänge der HUK Coburg Versicherung bezüglich des Sachverständigenhonorars. Da werden seit vielen, vielen Jahren willkürlich „kleinere Beträge“ abgezogen, mit dem Ziel, dass der Sachverständige auf Teile seiner berechtigten Ansprüche verzichtet. Mit dieser Strategie hat man zudem Sachverständige, unserer Meinung nach wettbewerbswidrig, „unter Druck“ gesetzt, indem mitgeteilt wurde, es gäbe künftig keine Proleme bei der Sachverständigenhonorierung, wenn man eine Vereinbarung mit der HUK treffe. Diese Vereinbarungen gingen, je nach hausinterner Honorarkalkulation, für den Sachverständigen mit einem Honorarverlust einher, der sich bei 15%, 20% oder auch mehr bewegte. Grundlage für diese „Vereinbarungen“ war in der Regel das sog. BVSK-HUK Gesprächsergebnis. Viele Sachverständige sind dieses „verlockende Angebot“ eingegangen und verdienen heutzutage, wenn es gegnerische Haftpflichtschäden der HUK betrifft, eben 15%, 20% oder wie auch immer weniger. Von der kartellrechtlichen Problematik und der Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung einmal abgesehen, ist dieses Arrangement schlichtweg falsch. Insbesondere unter Betrachtung kaufmännischer Gesichtspunkte.

Für die HUK geht diese Rechnung natürlich auf. Bei 4 Mio Haftpflichschäden deutschlandweit pro Jahr und einem Marktanteil der HUK von ca. 15-20% werden demnach 600.000 – 800.000 Schäden durch die HUK abgewickelt. Davon ausgehend, dass 1/4 dieses Kuchens beim freien Gutachter landet, ergibt sich ein Schadensvolumen von ca. 150.000 – 200.000 Stück/Jahr. Wenn nun die HUK bei jedem Schaden am Sachverständigenhonorar durchschnittlich EUR 100,00 „einspart“, dann ergibt dies am Jahresende einen Überschuss zu Gunsten der HUK in Höhe von ca. 15-20 Mio EUR. Bei Einsparung von EUR 200,00/Gutachten natürlich 30-40 Mio usw.

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