AG Riesa verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.11.2009 (5 C 711/08) hat das AG Riesa die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.089,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Riesa ist nach § 20 StVG als das Gericht, in dessen Bezirk der streitgegenständliche Unfall sich ereignet hat, örtlich und, nach §§ 23, 71 GVG im Hinblick auf den Gegenstandswert, sachlich zuständig. Die übrigen Verfahrensvorausset­zungen liegen vor.

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Auf Grund des unstreitigen Vortrags beider Parteien ist die Klägerin durch die von ihr unter­zeichnete Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Sie ist, soweit der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten noch offen ist, durch die von dem Geschädigten unterzeichnete Sicherungsabtretung vom 09.04.2O0S selbst Anspruchsinhaberin der Direktansprüche gegenüber der Beklagten geworden. Denn nach § 398 BGB kann nämlich ei­ne Forderung von dem Gläubiger – durch Vertrag mit einem Anderen – der Klägerin – auf diesen übertragen werden. Grundsätzlich tritt nach § 395 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Abschluss des Vertrages der neuen Gläubiger – hier die Klägerin – an die Stelle des bishe­rigen Gläubigers  hier des X.

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AG Offenburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.04.2009 (2 C 42/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 648,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Anspruch, die anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2005 um 7.30 Uhr in Offenburg entstanden sind.

Auf die seitens der Klägerin begehrten Mietwagenkosten in Höhe von € 1.873,31 hat die Beklagte vorgerichtlich € 1.224,59 reguliert.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die nunmehr geltend gemachten Mietwagenkosten

allesamt erforderlich gewesen seien, weshalb sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

€ 648,72 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2005 sowie € 15,– Mahnkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 101,40 zu zahlen.

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AG Arnsberg (NRW) verurteilt niederländische Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadensersatz aus Verkehrsunfall in den Niederlanden (12 C 29/09 vom 13.01.2010)

Der Amtsrichter der 12. Zivilabtleilung des Amtsgericht Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) hat mit Urteil vom 13.01.2010 – 12 C 29/09 – die niederländische Haftpflichtversicherung N.V. Interpolis Schade, Tilburg, Niederlande verurteilt, an den Kläger 4.494,40 Euro nebst 6 % Zinsen für die Zeit vom 11.7.2008 bis 30.6.2009 sowie 4 % Zinsen seit dem 1.7.2009 zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 4.6.2008 in den Niederlanden in der Nähe von Maastricht ereignet hat.

Am besagten Tage befuhr der Kläger gegen 19.20 Uhr mit seinem Pkw Opel-Astra mit dem amtl. Kennzeichen HSK-….. in den Niederlanden die A 79 von Maastricht kommend Richtung Aachen. Im Bereich der Ausfahrt Richtung Aachen kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Alfa-Romes mit dem amtlichen niederl. Kennzeichen 71-PD-NN (NL) des niederländischen Staatsangehörigen J.G. , der das Fahrzeug auch steuerte. Der Pkw des Klägers erlitt durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden.

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AG Gelsenkirchen spricht in Anlehnung an das VW-Urteil Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt zu.

Die Amtsrichterin der 36. Zivilabteilung des AG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 27.11.2009 ( 36 C 135/09) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 436,72 Euro nebst Zinsen seit dem 16.3.2009 zu zahlen und den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des RA. … i.H.v. 43,32 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313 ZPO abgesehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in tenorierter Höhe gem. §§ 7, 17 II StVG, 823 I, 249 BGB, 115 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall vom 9.2.2009 in Gelsenkirchen durch das Fahrzeug des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers verursacht und alleine verschuldet wurde. Auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt 2.157,66 Euro hat die Beklagte nur 1.720,94 Euro gezahlt.

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AG Meschede verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 218/09 vom 19.10.2009)

Mit Urteil vom 19.10.2009 (6 C 218/09) hat das Amtsgericht Meschede die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 362,57 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Mietwagenkosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbarem grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

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AG Arnsberg verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 397/09 vom 28.12.2009)

Mit Urteil vom 28.12.2009 (3 C 397/09) hat das Amtsgericht Arnberg die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 393,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersicht­lichen Umfang verlangen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungs­aufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirt­schaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beru­hen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).

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Und wieder: AG Meschede verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.12.2009 (6 C 304/09) hat das AG Meschede die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.918,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sämtliche anderen Berechnungsmethoden ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.

Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann.

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Doppelmoral… BVSK – FairPlay – HUK-Coburg – SV-Honorare

Ich habe heute Abend Zeit gefunden die Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ zu lesen. Auffällig ist zunächst, dass Werner von Hebel das Editorial geschrieben hat (bzw. geschrieben bekommen hat…). Die nicht ganz frischen SV-Kollegen werden ihn kennen…

Danach aber stelle ich fest, dass nach den ersten interessanten Beiträgen, einer über Oldtimer, einer über Reibung am Fahrzeug, gleich fünf Artikel von Herrn Fuchs geschrieben wurden. Das ist grundsätzlich nicht schlimm, denn zumindest bei vier der Artikel lässt sich der Überschrift entnehmen, dass es hier um Aufklärung von Reparaturbetrieben bzw. Kasko-Kunden geht. Besonders der Artikel „Langfristige Folgen sind verheerend – Aktuelles aus der FairPlay-Szene“ ist lesenswert.

Unter anderem heißt es dort: „Wo liegen die Nachteile? […] Allen FairPlay-Konzepten liegt die Idee zugrunde, dass die Reparaturbetriebe bestimmte Verhaltensregeln einhalten, die allesamt im Interesse des regulierungspflichtigen Versicherers liegen.“

Und weiter heißt es etwas später: „Nicht unterschätzen sollte man auch die Gefahr, dass der Kunde erkennt, dass hier sein eigener Betrieb mit dem Schädiger enger zusammenarbeitet als mit ihm selbst.“

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Plusminus: „Geld zurück von der Versicherung“

Plusminus berichtete am 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen  zu hohe Ratenzahlungszuschläge  berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg  (Az 2 O 764/04), welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die Versicherer laut Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.

Rückschau: Geld zurück von der Versicherung

Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen können sich jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherung nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern. Wurden Kunden bei Ratenzahlung nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).

Quelle: Plusminus, alles lesen >>>>>>>>>>>

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LG Köln weist Berufung der beteiligten Versicherung wegen erstinstanzlicher Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 18.11.2009 (9 S 184/09) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 17.07.2009 (67 C 17/09), mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 635,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, kostenpflichtig zurück gewiesen. Auch in Kenntnis der anderslautenden Rechtsprechung des OLG Köln wendet das LG Köln die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle aus den – bekannten – Gründen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht ganz überwiegend stattgegeben.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 635,62 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F., §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Das LG Karlsruhe in einem Unterlassungsverfahren gegen die DEVK Versicherung (15 O 86/04 KfH IV vom 15.07.2004)

Mit Entscheidung vom 15.07.2004 (15 O 86/04 KfH IV; NZV 2005, 263) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Karlsruhe – Kammer für Handelssachen in Pforzheim – zur Unterlassung verurteilt. Grund der Unterlassungsklage war, dass die DEVK Geschädigte auf niedrige Mietwagenpreise verweisen wollte.
Es handelt sich zwar um eine etwas ältere Entscheidung, die jedoch nach wie vor inhaltlich hochaktuell ist. Insbesondere was die gesamte Verweisungsthematik bei der Unfallschadensabwicklung betrifft. Stichwort: Schadensmanagement; Verweisung auf Billiglohnwerkstätten, BVSK-Gesprächsergebnisse….

Aus den Gründen:

1. Die einstweilige Verfügung vom 17.5.2004 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfügungsbeklagten bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis 2u 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten oder Dritten schriftlich, telefonisch oder anderweitig mitzuteilen, es würden lediglich Mietwagenkosten übernommen, deren genannte Höhe im Einzelfall dem bloßen Nutzungsausfall nach der jeweils aktuellen (Sandsn/Danner/Küppersbusch) Nutzungsausfalltabelle entspricht (Sanden/Danner/Küppersbusch, Nutzungsausfalltabelle, Stand 2003:

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Das AG Bochum spricht auch bei einer Schadenshöhe von EUR 572,43 das Sachverständigenhonorar zu (65 C 388/09 vom 30.12.2009)

Mit Entscheidung vom 30.12.2009 (65 C 388/09) wurde die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen Allgemein WaG durch das Amtsgericht Bochum zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Strittig war, ob bei einem kalkulierten Fahrzeugschaden von EUR 572,43 ein Anspruch auf ein Gutachten besteht bzw. die Kosten für die Bearbeitung durch einen Sachverständigen zum erforderlichen Aufwand gehören. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Worten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

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