Mit Urteil vom 10.11.2009 (5 C 711/08) hat das AG Riesa die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.089,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Riesa ist nach § 20 StVG als das Gericht, in dessen Bezirk der streitgegenständliche Unfall sich ereignet hat, örtlich und, nach §§ 23, 71 GVG im Hinblick auf den Gegenstandswert, sachlich zuständig. Die übrigen Verfahrensvoraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Auf Grund des unstreitigen Vortrags beider Parteien ist die Klägerin durch die von ihr unterzeichnete Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Sie ist, soweit der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten noch offen ist, durch die von dem Geschädigten unterzeichnete Sicherungsabtretung vom 09.04.2O0S selbst Anspruchsinhaberin der Direktansprüche gegenüber der Beklagten geworden. Denn nach § 398 BGB kann nämlich eine Forderung von dem Gläubiger – durch Vertrag mit einem Anderen – der Klägerin – auf diesen übertragen werden. Grundsätzlich tritt nach § 395 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Abschluss des Vertrages der neuen Gläubiger – hier die Klägerin – an die Stelle des bisherigen Gläubigers hier des X.