AG Ettlingen verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 491/08 vom 12.03.2009)

Mit Urteil vom 12.03.2009 (3 C 491/08) hat das Amtsgericht Ettlingen die Württembergische Gemeindeversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 161,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG alte Fassung  Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 19.06.2008 entstandenen Schadens.

Nach § 249 BGB sind hierbei die durch Anmietung eines Ersatzwagens der Marke Peugeot ………. der Preisgruppe 4 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 161,12 EUR für die Anmietung vom 12.08.2008 bis 15.08.2008 zu ersetzen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Da seitens der Klägerin kein Vortrag dahingehend erfolgt ist, das eine Anmietung über den Normaltarif hinaus subjektiv oder objektiv erforderlich gewesen wäre, sind die Mietwagenkosten auf Grundlage des Normaltarifes abzurechnen.

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AG Bad Doberan verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.02.2009 (10 C 201/08) hat das AG Bad Doberan die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), § 398 BGB von der Beklagten verlangen.

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte diejenigen Mietwagenkosten als Schadensersatz beanspruchen, die zur Widerherstellung desjenigen Zustandes erforderlich gewesen wären, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten regelmäßig für zweckmäßig und erforderlich halten darf.

Dabei ist der Geschädigte im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den günstigsten von mehreren möglichen Wegen zur Schadensbehebung zu wählen.

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AG Aalen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.03.2009 (5 C 710/08) hat das AG Aalen die HDI-Gerling Firmen- und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Mietwagenkosten ergibt sich in Höhe von 401,10 € aus §§ 823, 249,398 BGB, 7 StVG, 3 PflVG a.F.

Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers zu 100 % für den dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 25.07.2007 entstandenen Schaden. Unstreitig hat der Geschädigte die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

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LG Dortmund in einem Hinweisbeschluß gegen die DEVK Versicherung zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit einem Hinweisbeschluß gem. 522 Abs. 2 ZPO vom 15.04.2009 (4 S 12/09)  hat das LG Dortmund in einem Verfahren gegen die DEVK Allgemeine Versicherungs AG darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Das LG Dortmund hat keine Bedenken gegen die Anwendung der Schwackeliste und Ablehnung der Fraunhofer Tabelle durch das erstinstanzliche AG Dortmund.

Der Beschluss im Wortlaut:

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beru­fung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mit­zuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent­scheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

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LG Dresden weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Verurteilung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 13.02.2009 (4 S 116/08) hat das LG Dresden die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Meißen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 615,60 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg,

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage auf Ersatz restlicher Metwagenkosten stattgegeben.

Der Kläger kann von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers weitere Mietwagenkosten in Höhe von 615,60 EUR verlangen.

Ausgehend von der korrigierten Rechnung der Firma H. GmbH Autovermietung vom 14.08.2006  für den Zeitraum 13.06.2006 bis 24.06.2006 beträgt der geltend ge­machte Tages-Mietpreis 91,- EUR netto -105,56 EUR brutto (incl. 16 % Mehrwertsteuer). Da­mit liegt er unter dem Modus (gewichtetes Mittel) von 119.- EUR brutto, den der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ für den 1-Tagespreis des Normaltarifs im Postleitzahlengebiet „018“ und der unstreitigen Fahrzeuggruppe 5 ausweist. Das Amtsgericht hat bei derErmittlung des Normaltarifs nicht berücksichtigt, dass die Schwackeliste Preise incl. Mehrwertsteuer aufführt.

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Verbraucherschutz falsch herum – Oder wie sich der ADAC sein eigenes Grab schaufelt?

Quelle: www.bav.de 

ADAC: Verbraucherschutz nur Marketinginstrument

Der ADAC betreibt eine eigene Kraftfahrtversicherung. Wie nahezu alle Versicherer reguliert sie nun wohl nur noch Mietwagenkosten nach Tarifen, die Fraunhofer nach Versicherervorgaben ermittelt hat. Die schwerwiegenden Probleme dieser Liste sind aber sicher bekannt.

Damit beschneidet die ADAC-Versicherung den Schadenersatz von Unfallopfern, sodass diese sich ausstehende Beträge nur über Rechtsstreitigkeiten zurück holen können. Der ADAC treibt also Verbraucher vor Gericht. Er kann sich auch nicht hinter Unwissenheit verstecken. Im Gegenteil werden vom ADAC per Newsletter „Fraunhofer-Liste (ausnahmsweise) bestätigende Urteile“ bundesweit an tausenden Verkehrsjuristen verteilt, obwohl die Liste der Urteile, die Fraunhofer verwerfen, mehrfach länger ist. Diese elend lange Liste ist allgemein bekannt. Solche Urteile hat der ADAC so bisher nicht aufgegriffen.

Wird  ein Hilfe suchendes Unfallopfer beim Anruf seiner ADAC Rechtsschutzversicherung sodann an einen so beeinflussten Rechtsanwalt verwiesen, dann hat er wohl schon verloren, bevor er sich auf dem ihm freundlich zugewiesenen Stuhl platziert hat.  Und all die ADAC-Anwälte, die sich der Beeinflussung entziehen und sich auch weiterhin ihren Mandanten zu 100 Prozent verpflichtet fühlen, sollten ein Schild an ihre Tür anbringen, auf dem dies dokumentiert ist?

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter des AG Coburg, also des Hausgerichtes der HUK-Coburg, hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherung AG, Coburg, mit Endurteil vom 28.04.2009 (12 C 882/08) verurteilt, an den Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 156,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Zinsanspruchs auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 156,12 EUR, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 3 PflVG.

1.

Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus einem nicht näher bezeichneten Verkehrsunfall vom 28.4.2008  ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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Der HDI hat seinen Computer nicht im Griff

Eine neue Form der Geldverschwendung hat den HDI ereilt.

Ich habe letztes Jahr ein Schadengutachten erstattet. Die Reparaturwerkstatt, die dann letztlich repariert hat, lag etwa 5% über meiner Kalkulation und dies veranlasste den HDI dazu den Geschädigten anzuschreiben mit der Aufforderung mich mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.

Soweit so gut, die Rechnungsprüfung habe ich durchgeführt und selbstverständlich berechnet.

Der HDI wollte – natürlich – zuerst nicht bezahlen, sodass die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben wurde. Dieser benötigte nur ein Schreiben und die Rechnung ist vom HDI (einschl. Anwaltskosten) beglichen worden. Ich dachte dann eigentlich, dass ich die Sache ablegen kann. Nun erreichen mich in zwei Wochen immerhin drei Schreiben des HDI, die alle identischen Inhalt haben und alle auf den Februar datiert sind, in denen der HDI die Bezahlung der Honorarrechnung für die Rechnungsprüfung ablehnt.

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AG Rostock verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.03.2009 (42 C 342/08) hat das AG Rostock die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.630,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 und 2 PflVG, 398 BGB zum Ausgleich der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.630,15 EUR verpflichtet.

Nach § 249 BGB kann als Herstellungsaufwand vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand grundsätzlich nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundgesetz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Erkelenz verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.03.2009 (15 C 251/08) hat das AG Erkelenz die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 687,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Nr. 1 PflVG, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 687,44 EUR zu.

Die durch den Unfall geschädigten X. erfolgte Abtretung des Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam.

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann hier nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit aufgrund der ihr in dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Mietvertrag eingeräumten Sicherheiten besorgt.

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AG Ebersberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.03.2009 (2 C 1209/08) hat das AG Ebersberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 369,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung restlieher Mietwagenkosten in Höhe von Euro 369,17 aus den §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 3 PtlichtVG zu; die weitergehende Klage war abzuweisen.

Unstreitig verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten am xx.xx.2007 gegen xx. 00 Uhr kurz vor Z. einen Verkehrsunfall, für die die Beklagte als Pflichtversicherung gegenüber dem Kläger voll cintrittspflichtig ist.

Vorliegend sind zwischen den Parteien Mietwagenkosten streitig.

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AG Bochum verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.03.2009 (44 C 99/07) hat das AG Bochum die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 242,36 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weitgehend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im erkannten Umfang Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 WG.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten Inhaberin des Anspruchs geworden. Die Sicherungsabtretung des Geschädigten vom 21.02.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Dies hätte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vorausgesetzt, dass die Klägerin die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben hätte. Daran fehlt es hier; Hauptgeschäft der Klägerin ist vielmehr die Vermietung von Pkw (vgl. zur alten Rechtslage nach dem RechtsberatungsG BGH NJW 2005, 135 ff. mit selbem Ergebnis).

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