Mit Urteil vom 12.03.2009 (3 C 491/08) hat das Amtsgericht Ettlingen die Württembergische Gemeindeversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 161,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG alte Fassung Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 19.06.2008 entstandenen Schadens.
Nach § 249 BGB sind hierbei die durch Anmietung eines Ersatzwagens der Marke Peugeot ………. der Preisgruppe 4 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 161,12 EUR für die Anmietung vom 12.08.2008 bis 15.08.2008 zu ersetzen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Da seitens der Klägerin kein Vortrag dahingehend erfolgt ist, das eine Anmietung über den Normaltarif hinaus subjektiv oder objektiv erforderlich gewesen wäre, sind die Mietwagenkosten auf Grundlage des Normaltarifes abzurechnen.