Zur hier bereits diskutierten Thematik „Urheberrechtsvermerk im Haftpflichtschadengutachten“ war die Allianz Versicherung bis vor einigen Wochen noch der Meinung, weder nach dem eingesandten Gutachten regulieren zu können, noch das SV-Honorar begleichen zu müssen. Auch sah man seitens des Versicherers hier die Notwendigkeit, eine weitere Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges, selbst weit nach der Reparatur, durchführen zu lassen.
Nach Nichtbeachtung des Mahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides durch die Allianz Versicherung bzw. der involvierten BLD Anwälte wurde durch die vom SV-Büro beauftragte Rechtsvertretung die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Erst nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden war, reagierte die Allianz Versicherungs AG und ließ durch ihre Anwälte Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem AG Stendal erheben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, am 14.01.2009, wies das Gericht, nach erfolgter Einsicht in die Akten des zentralen Mahngerichts jedoch bereits darauf hin, dass die Vollstreckungsabwehrklage wegen des Zeitablaufes wenig Aussicht auf Erfolg bietet.