Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid lässt Gegenklage der Allianz ins Leere laufen (AG Stendal vom 29.04.2009 – 3 C 1128/08 (3,5))

Zur hier bereits diskutierten Thematik  „Urheberrechtsvermerk im Haftpflichtschadengutachten“ war die Allianz Versicherung bis vor einigen Wochen noch der Meinung, weder nach dem eingesandten Gutachten regulieren zu können, noch das SV-Honorar begleichen  zu müssen. Auch sah man seitens des Versicherers hier die Notwendigkeit, eine weitere Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges, selbst weit nach der Reparatur,  durchführen zu lassen.

Nach Nichtbeachtung des Mahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides durch die Allianz Versicherung bzw. der involvierten BLD Anwälte wurde durch die vom SV-Büro beauftragte Rechtsvertretung  die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Erst nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden war, reagierte die Allianz Versicherungs AG und ließ durch ihre Anwälte Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem AG Stendal erheben.

Im  Termin zur mündlichen Verhandlung, am 14.01.2009, wies das Gericht, nach erfolgter Einsicht in die Akten des zentralen Mahngerichts jedoch bereits darauf hin, dass die Vollstreckungsabwehrklage wegen des Zeitablaufes wenig Aussicht auf Erfolg bietet.

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AG Nürnberg verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.03.2009 (34 C 9323/08) hat das AG Nürnberg die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 589,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für der Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 war folglich nur noch über den Schadensumfang gemäß § 248 BGB, namentlich die Mietwagenkosten und die Wertminderung zu entscheiden:

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 589,20 zu.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Erforderlich zur Herstellung sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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LG Bochum weist die Berufung der beteiligten Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten überwiegend zurück (I-9 S 135/08 vom 10.02.2009)

Mit Urteil vom 10.02.2009 (I-9 S 135/08) hat das LG Bochum die Berufung der beteiligten Versicherung  gegen ein Urteil des AG Bochum, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, weitestgehend zurückgewiesen und diese zur Zahlung von 782,45 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie ebenso wie die weitergehende Klage unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der an sie abgetretenen Mietwagenkosten in Höhe von 782,45 € gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 398 BGB

Wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ist der Klägerin die Geltendmachung der Forderung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verwehrt. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderung stellt keinen Verstoß gegen das bis zum 30.06.2008 und somit auch hier noch anwendbare Rechtsberatungsgesetz dar.

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LG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.05.2009 (12 O 388/07) hat das LG Aachen  die beteiligte Versicherung neben Zahlung zum Schadensersatz  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.014,35 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.  Daneben wurde dem Feststellungsantrag, nach dem die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus der Vollkaskoversicherung zu tragen, stattgegeben. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

(es folgen zunächst Ausführungen zur Verursachung des Unfalls)

Nach §§ 249 ff BGB ist der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig und beträgt hier unstreitig noch 300,00€. Weiterhin sind die Gutachterkosten i.H.v. 1.062,18 € unstreitig und ersatzfähig. Gleiches gilt für die Kosten der Neuanmeldung i.H.v. 90,00 € .

Die Kosten für den Mietwagen sind jedoch nur i.H.v. 2.014,35 € ersatzfähig. Dem Kläger ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, indem er überhaupt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Der Kläger dürfte dabei auch ein Ersatzfahrzeug für 17 Tage anmieten.

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AG Hersbruck verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.02.2009 (2 C 1397/08) hat das AG Hersbruck die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 285,93 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage war nur zum Teil unbegründet.

Dem Klager stehen restliche Schadenersatzansprüche aufgrund des im Übrigen unstreitigen Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 gemäß § 115 VVG I.V. mit § 7 StVG zu. Im Streit stehen restliche Mietwagenkosten.

Das Gericht berechnet die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 wie folgt:

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Steter Tropfen höhlt den Stein …

Schon wieder hat die HUK-Coburg einen Gutachterhonorarprozess vor ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Ich meine das Verfahren vor dem AG Coburg, 12 C 882/08. Das Urteil stammt vom 28.04.09.
Die HUK-Coburg wurde darin verurteilt, rechtswidrig gekürzte Gutachterkosten nach zu zahlen einschließlich Zinsen für fast ein ganzes Jahr. Zuzüglich musste die HUK-Coburg natürlich sämtliche Rechtsstreitkosten, also Gerichts- und Anwaltskosten, tragen.
Im folgenden gebe ich einige Auszüge aus dem lesenwerten Urteil wieder:

„Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind dem Grunde nach ersatzfähig. Sachverständigenkosten sind regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich. Insbesondere stellt der Schaden nicht lediglich einen Bagatellschaden dar.“ 

Und weiter:

„Die Klägerin hat auch keine Obliegenheitspflicht verletzt. Der BGH hat in seinem oben zitierten Urteil festgestellt, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist.

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AG Hamburg St.-Georg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2009 (923 C 219/08) hat das AG Hamburg St.-Georg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 586,35 € zzgl. Zinsen, Wertminderung in Höhe von 400,00 € sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn in dieser Höhe stehen dem Kläger und der Autovermietungsfirma X. Autovermietungs GmbH nach der Abtretung noch Ansprüche gegen die Beklagte zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Der Firma X. Autovermietungs GmbH steht gegen die Beklagte ein An­spruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 823, 249, 398 BGB in Höhe von noch 586,35 EURO zu.

Die Firma X. Autovermietung GmbH ist auch aktivlegitimiert. Die Abtre­tung der streitgegenständlichen Forderung in der Anlage B2 ist wirksam und ver­stößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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AG Germersheim verurteilt das Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 841/08 vom 10.03.2009)

Mit Urteil vom 10.03.2009 (3 C 841/08) hat das AG Germersheim das Deutsche Büro Grüne Karte e. V.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 200,73 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Hinblick auf die Nachbesichtigungskosten (27,37 €) hat die Beklagte den klägerischen Anspruch anerkannt, weswegen sie antragsgemäß zu verurteilen war.

Im Übrigen konzentriert sich auch der vorliegende Rechtsstreit erneut auf die Frage, ob Mietwagenkosten auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste zu erstatten sind.

Die Berufungskammern des übergeordneten Landgerichts Landau in der Pfalz halten die so genannte Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage.

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Landau führt dazu beispielsweise aus (aus LG Landau 1 S 79/06, Urteil vom 12.2.2008):

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LG Heidelberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.04.2009 (3 O 11/08) hat das LG Heidelberg die HDI Direkt Versicherung  AG  zur Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 5.122,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Schmerzensgeld verurteilt. Dabei hat das Gericht am Unfall einen Mitverursachungsanteil von 25 % festgestellt.  Auf die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 3.846,21 € hatte die HDI vorgerichtlich einen Betrag von 221,94 € gezahlt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens sprach das Gericht weitere 2.601,94 € zzgl. Zinsen zu. Das Gericht stellt fest, dass für die Klägerin die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nicht vorlag.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklag­ten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.122,73 Eu­ro aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beträgt die auf die Beklagten entfallende Haftungsquote 75%. Aufgrund der Zeugenaussagen ist von folgendem Unfallverlauf auszugehen:

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AG Ludwigsburg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.02.2009 (7 C 2487/08) hat das AG Ludwigsburg die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 577,13 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Kläger hat über die bereits von der Beklagten geleistete Zahlung i.H.v. 678,30 EUR noch Anspruch auf Zahlung weiterer 577,13 EUR.

Weitergehende Ansprüche auf Mietwagenkostenersatz für den auf Grund des Unfalls vom 21.12.2007 bis 18.01.2008 über die Reparaturfirma XXX gemieteten Mietwagen der Firma XXX bestehen nicht.

 Der gem. § 249 II S.1 BGB objektiv erforderliche und damit ersetzbare Herstellungsaufwand des Klägers bemisst sich nach dem marktüblichen Normaltarif. Die Erstattungsfähigkeit lediglich des marktüblichen Normaltarifs gegenüber dem höheren Unfallersatztarif wird auch vom Kläger zugrundegelegt.

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AG Gelsenkirchen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.03.2009 (32 C 11/09) hat das AG Gelsenkirchen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 173,89 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 173,89 € aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 1 ff. Pflichtversicherungsgesetz, 115 VVG, 398 BGB.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens vom xx.xx.2008 erhielt die Klägerin von der Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten sicherungshalber im Hinblick auf die Mietwagenkosten abgetreten.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht, nachdem die Beklagte zu 3) vorprozessual auf die Mietwagenkostenrechnung vom 10.05.2008 301,07 € gezahlt hat, weitere 173,89 € verlangen.

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LG Traunstein weist Berufung der HUK-Coburg gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 28.01.2009 (6 S 3075/08) hat das LG Traunstein die Berufung der HUK-Coburg Versicherung A. G. gegen ein Urteil des AG Traunstein, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,91 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht billigt in vollem Umfang Entscheidung und Gründe des angefochtenen Urteils. Die Kammer hat das gesamte Berufungsvorbringen in Erwägung gezogen. Es vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO).

Aufgrund der Vorlage des Originalmietvertrages vom 19.11.2007  steht zunächst fest, dass der Kläger den PKW- Mietvertrag zu den dort aufgeführten Preisen abgeschlossen hat. Soweit er im Rahmen seiner Parteieinvernahme vom 12.06.2008 Angaben gemacht hat, welche im Widerspruch zu dem schriftlichen Mietvertrag stehen, so mag dies daran liegen, dass der Kläger bei seiner Parteieinvernahme den schriftlichen Mietvertrag nicht vorliegen hatte und er sich altersbedingt an die im schriftlichen Mietvertrag enthaltenen Preise nicht mehr erinnern konnte. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Parteieinvernahme immerhin bereits 82 Jahre alt.

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