LG Deggendorf verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.09.2008 (1 S 34/08) hat das LG Deggendorf über das erstinstanzliche Urteil des AG Viechtach hinaus  die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,92 € zzgl. Zinsen (insgesamt 1.474,17 €) verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Tatbestand:

Dia Parteien streiten zuletzt allein noch um rechtliche Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht hat von geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.551,76 EUR nur einen Betrag von 875,25 EUR als berechtigt angesehen

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klagers, der in II. Instanz beantragt:

Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viechtach vom 27.03.08, Az.: 3 C 599/07, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 676,51 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu bezahlen.

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AG Lüdenscheid verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weitere Mietwagenkosten

Mit Datum vom 02.04.2009 (94 C 147/08) hat das AG Lüdenscheid die HUK-Coburg Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 299,14 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein seltenes Urteil, in dem Begriffe wie Schwacke, Fraunhofer, Zinn und Normaltarif fehlen …..

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. gegen die Beklagten ein restlicher Anspruch in Höhe von 299,14 Euro zu.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Geschädigten X. den anlässlich des Unfalls vom xx.xx.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Ebenso ist es unstreitig, dass die Geschädigte für die Zeit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von der Klägerin auf ein Mietfahrzeug angewiesen war und ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Die Parteien streiten allein über die Fragen, ob der Geschädigten ein Anspruch in Höhe der ihr berechneten Mietwagenkosten zusteht oder allein ein Anspruch in Höhe der Kosten, die angefallen wären, wenn die Geschädigte ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif angemietet hätte und ihr eine solche Anmietung auch möglich und zumutbar gewesen wäre.

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Im ZDF: „Auf der „schwarzen Liste“?“ und „Streit ums Schmerzensgeld“

Auf der „schwarzen Liste“?

Einblicke in das Informationssystem von Versicherungen

Über 9,5 Millionen Einträge gibt es auf der „schwarzen Liste“ der Versicherungsunternehmen. Diese Kunden sind unerwünscht und stehen im Verdacht, der Branche zu schaden. Bisher war diese Liste geheim – seit dem 1. April ist sie für jeden einsehbar, ob und in welchem Umfang er bei der GDV geführt wird. >>>>

Heute bei vollekanne im  ZDF  

 „Streit ums Schmerzensgeld“

Wenn die Versicherung nicht zahlt

Manchmal geht es blitzschnell und das Leben ändert sich von einer Sekunde auf die andere. Ein Autounfall etwa kann schlimme gesundheitliche und auch finanzielle Folgen haben. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Haftpflichtversicherung nicht zahlt und die Betroffenen in einen zermürbenden Rechtsstreit zwingt.

Video:  Wenn die Versicherung nicht zahlt

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AG Karlsruhe-Durlach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.03.2009 (1 C 521/08) hat das AG Karlsruhe-Durlach die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 457,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Parteien streiten sich um restliche Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht. Die 100- Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1 VVG in Verbinbung mit §§1,3 PflVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist jedoch die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.

Nach der gefestigten Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.

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AG Pforzheim verurteilt ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 C 376/08 vom 31.03.2009)

Mit Urteil vom 31.03.2009 (9 C 376/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die ADAC-Autoversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 772,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten. Am xx.xx.2008 ereignete sich auf der BAB 8 kurz vor der Anschlussstelle Pforzheim-Ost ein Verkehrsunfall. Dem Grunde nach ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu erstatten, §§ 823, 254 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig sind restliche Mietwagenkosten. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte bereits bezahlt EUR 1.185,00.

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AG Erfurt verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (2 C 2416/08 vom 20.04.2009)

Die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Erfurt hat mit Urteil vom 20.04.2009 (2 C 2416/08) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den klagenden Sachverständigen … 77,63 € nebst Zinsen sowie aussergerichtliche Kosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten gemäß § 398 Abs. 1.631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 3 PflVG Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.04.2008 in Höhe von 77,63 EUR für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten zu verlangen.

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Tacheles: AG Mühlhausen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.01.2007 (52 C 562/04) hat das AG Mühlhausen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.492,38 € zzgl. Zinsen mit einer eingehenden Begründung zur Erkundigungspflicht des Geschädigten verurteilt. Hinweis: das Urteil stammt aus Januar 2007.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Scha­densersatz in Höhe von 1.492,38 € aus dem Verkehrsunfall gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2, 18 StVG, 3 Nr. 2 PflVG, 249 BGB in Verbindung mit § 3 PflVersG.

Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Mietwagenkosten, welche von dem Kläger veranlaßt wurden, erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Für die Voraussetzun­gen der Erforderlichkeit ist der Kläger darlegungs- und beweispffichtig. Als erforderlich wird im allgemeinen dasjenige angesehen, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als zweckmäßig und notwen­dig empfinden konnte.

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AG Siegen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.03.2009 (14 C 2890/08) hat das AG Siegen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 525,18 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 525,18 € gegenüber den Beklagten gemäß §§ 17 Abs. 1, 7 Abs, 1 StVG, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach sämtlichen Schaden dem Kläger zu ersetzen haben, den dieser aufgrund des Verkehrsunfalles vom 30.05.2008 erlitten hat.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der angemessenen Mietwagenkosten gemäß §249 BGB.

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Warum Deutschlands oberster Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier der Zeit hinterher läuft – Die Datenbanken der Versicherer am Beispiel der DEVK

DEVK Versicherungen: Effiziente Selektionen aus Millionen von Daten für individuelle Mailings 

Quelle: http://www.sybase.de/detail?id=1058183

  
Kundenbriefe mit maßgeschneiderten Angeboten für unterschiedliche Zielgruppen sind für Versicherungsunternehmen DEVK ein wichtiges Akquisitionsinstrument. Mit einer Datenbank für Direktmarketing auf Basis von Sybase IQ ist das Unternehmen wesentlich schneller, flexibler und effizienter geworden.
 
Key Benefits 
 Flexible Selektion in Millionen von Datensätzen
 Ergebnismenge von komplexen Abfragen liegt innerhalb von Sekunden vor
 Schnelle Aktualisierung der Daten durch effizientes Laden
 Einfache Administration 
 

Damit hat der Bereich Direktmarketing unmittelbaren Zugriff auf den gesamten Bestand wichtiger Informationen:
7,7 Millionen Adressdatensätze
29 Millionen Bestandsdatensätze
10 Millionen Personendatensätze
10 Millionen Verknüpfungen von Kunden zu Außendienstmitarbeitern
41 Millionen Partnerbeziehungen (z.B. in der Sparte Leben: Versicherungsnehmer, versicherte Person, bezugsberechtigte Person etc.)
2 Millionen Partnerreferenzen (wie Arbeitgeber von …, Vater von …, Mutter von …, Kind von … – was etwa bei dem Kfz-Familienrabatt relevant ist)
2 Millionen Kfz-Daten
1,7 Millionen Haftpflichtdaten (Risiken, Verträge, Nebenrisiken etc.)
2,4 Millionen Hausratdaten
1,4 Millionen Daten zu Lebensversicherungen
1,2 Millionen Daten zu Unfallversicherungen (die wiederum dreigliedrig gestaffelt sind: Vertrag, versicherte Person, Risiken)

„Alles in allem ist das eine Rohdatenmenge von 12 GB, die wir hier auf dem PC speichern “, unterstreicht Küpper. „Da Sybase IQ keine Indizes hat, die – wie bei klassischen relationalen Datenbanken – die Datenmenge aufblähen, und zudem stark komprimiert, beträgt die tatsächlich gespeicherte Menge lediglich 7,5 GB.“

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AG Bergen verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 362/06 vom 24.06.2008)

Mit Urteil vom 24.06.2008 (2 C 362/06) hat das AG Bergen auf Rügen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.681,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, § 3 Pflicht VG einen Anspruch auf die bisher nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe von 2.220,44 €, die Kosten der doppelten Kfz-Versicherung in Höhe von  461,26 € und die außergerichtlichen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  239,70 € jeweils nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288, 291 BGB.

Die 100%ige Eintrittspflicht  der Beklagten für alle ersatzfähigen Schäden ist unstreitig.

Die Mietwagenkosten sind gemäß § 249 BGB in voller Höhe , d.h. 2.220,44 €  von den Beklagten zu erstatten.

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Wenn Herr Schmidt ein Auto kauft ……..

Wer mehr über den  Wert unseres  Geldes wissen möchte, der wird auf der nachfolgdende Seite fündig.    

Unser Geld ist nichts wert, denn es wird aus Schulden erzeugt! 

(Quelle:  info.kopp-verlag.de)

Die Kreditgeldschöpfung an einem (vereinfachten) Beispiel

Herr Schmidt will sich ein Auto kaufen und nimmt dafür bei der Bank einen Kredit von 30.000 Euro auf, den er mit seinem Haus absichert. Die Bank überweist das Geld direkt auf das Konto des Autohändlers und belastet gleichzeitig das Konto von Herr Schmidt. Kein einziger Cent an Bargeld ist geflossen

Zum Nachdenken

– Banken verfügen grundsätzlich nur über einen Teil ihrer Sichteinlagen (gemeint sind damit die  täglich verfügbaren Guthaben auf Konten), die als Barreserve gehalten und nicht weiter verliehen werden dürfen. Ein zusätzlicher Teil muss bei der Notenbank entsprechend als Mindestreserve hinterlegt werden. 

– Die Mindestreserve bei europäischen Banken beträgt zwei Prozent.

– Den Rest, die sogenannte »Überschussreserve«, kann die Bank nutzen, um weitere Kredite zu vergeben. Je nach Rating muss aber nur ein Teil der Kreditsumme auch wirklich vorhanden sein.

– In den USA konnten die Banken bisher den zehnfachen Wert ihrer Einlagen verleihen.

– In Deutschland ist dies der 18-fache Wert des Eigenkapitals eines Finanzinstitutes. 

– Nur ein kleiner Teil, etwa drei Prozent der Guthaben, sind bei den Banken als Bargeld ständig verfügbar. Das erklärt, warum die Banker nichts mehr fürchten als einen »Run« auf ihre Banken, denn das hat in der Vergangenheit immer wieder zu Fällen von Zahlungsunfähigkeit geführt. 

Im Bewusstsein dessen, dass eine Milliarde die nächste  neu gedruckter Scheine jagt, müssten wir da nicht alle auf die Idee kommen, mindestens 3 Prozent von unserem Barvermögen in „eine Versicherung“ Gold oder Silber zur  Werterhaltung unseres  Vermögens zu investieren?  

Virus

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AG Forchheim verurteilt Aachener und Münchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 05.07.2007 (70 C 390/06) hat das AG Forchheim die Aachener und Münchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.341,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann weitere € 1.341,78 Mietwagenkosten geltend machen, §§ 7,17 StVG, 3 PflVG.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt insbesondere soweit sie sich in den Entscheidungen VI ZR 117/05 und XII ZR 50/04 äußert. Da­nach ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Autovermieter nur noch einen Tarif hat und ob dem Geschädigten die Problematik Normaltarif- Unfallersatztarif bekannt war. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, bejaht der BGH eine Verpflichtung, sich bezüglich günstigerer Tarife kundig zu machen. Die Klägerin trägt nicht vor, vom Autovermieter auf die Gefahr hingewiesen worden zu sein, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners werde nicht den vollen Tarif übernehmen.

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