Mit Urteil vom 02.09.2008 (1 S 34/08) hat das LG Deggendorf über das erstinstanzliche Urteil des AG Viechtach hinaus die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,92 € zzgl. Zinsen (insgesamt 1.474,17 €) verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Dia Parteien streiten zuletzt allein noch um rechtliche Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht hat von geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.551,76 EUR nur einen Betrag von 875,25 EUR als berechtigt angesehen
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klagers, der in II. Instanz beantragt:
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viechtach vom 27.03.08, Az.: 3 C 599/07, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 676,51 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu bezahlen.