Urteilslisten – Update 05/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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OLG Dresden zur Anwendung der Schwacke-Liste (7 U 0007/09 vom 17.04.2009)

In einem Beschluss vom 17.04.2009 (7 U 0007/09) hat das OLG Dresden u. a. zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen. In dem Berufungsverfahren ging es vorrangig um tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Weitergehend hat das OLG Dresden dann allerdings darauf hingewiesen, dass es unter Zugrundeslegung von Einzelfallentscheidungen hier die Anwendung der Schwacke-Liste zu bejahen ist und die Fraunhofer Tabelle nicht zur Anwendung kommt.

Aus den diesbezüglichen Entscheidungsgründen:

…….

Zu den zahlreichen Streitfragen zur Schadenshöhe gibt der Senat für die angeregte Vergleichslösung Folgendes zu bedenken:

Zentraler Streitpunkt sind die Mietwagenkosten (der ange­nommene Wiederbeschaffungswert und die Klageberechtigung des Klägers – jedenfalls zum Hilfsantrag – werden nicht ernsthaft zu bezweifeln sein; auch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Mietwagenkosten wird der Kläger gegebenenfalls ohne weiteres nachweisen können, falls insoweit eine Abtretung an das Mietwagenunternehmen tatsächlich erfolgt wäre).

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AG Velbert verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (13 C 447/08 vom 18.02.2009)

Mit Datum vom 18.02.2009 (13 C 447/08) hat das AG Velbert die KRAVAG Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 912,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Velbert ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig, da sich der zugrunde liegende Unfall im Bezirk des Amtsgerichts Velbert ereignete. § 20 StVG.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 912,42 € zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % wird seitens der Beklagten nicht bestritten Die Beklagte hat somit der Klägerin auch die gesamten Mietwagenkosten zu erstatten, die durch den Unfall am 07.05.2008 entstanden sind. Diese M.etwagenkosten belaufen sich auf 1.689.42 € gemäß Rechnung vom 26.05.2008. Nach Zahlung von 777.00 € durch die Beklagte verbleibt eine Restforderung von 912 42 €.

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AG Otterndorf (Niedersachsen) verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung der Stundenverrechnungssätze, der Verbringungskosten und zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (2 C 400/07 vom 10.03.2009)

Das AG Otterndorf hat die Bruderhilfe Sachversicherung AG mit Urteil vom 10.03.2009 (2 C 400/07) verurteilt, an die Klägerin 620,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 117,67 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte. Damit hat das AG dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenerrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE – Aufschläge sowie die Verbringungskosten zuerkannt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, durch die Versicherung veranlasst, dieser angelastet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem Rechtsstreits liegt dabei im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 11.07.2007 kam es zwischen 16:0.0 Uhr und 17:00 Uhr in Heinmoor in der Bahnhofstraße zum nachfolgenden Unfall: Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, einen VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…, auf den Parkstreifen in Höhe des Hauses Bahnhofstraße 9 abgestellt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr xxx war mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

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Sachen gibt´s … ?!?

Mit Urteil vom 19.03.09 zum Aktenzeichen L 1 R 91/06 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt das „Aus für die fiktive Intelligenzrente“ eingeläutet.
Wer zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage für eine Altersversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nachträglich fiktiv einbezogen werden. Dies führt zu einer erheblich höheren Rente, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden sind.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun in einer Grundsatzentscheidung eine solche fiktive Einbeziehung abgelehnt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt setzt die fiktive Intelligenzrente eine Versorgungszusage voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der zuletzt als Ingenieur in einem Produktionsbetrieb tätige Kläger habe, so das Gericht, zwar alle Voraussetzungen für eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR erfüllt. Weil er jedoch nie eine Versorgungsurkunde erhalten habe, sei das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAUG) auf ihn nicht anwendbar.

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AG Göppingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 20.03.2009 (3 C 1047/08) hat das AG Göppingen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum weitaus überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten X. restliche Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € als Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG geltend machen, da dieser Betrag als erforderlicher Herstellungsaufwand zur Beseitigung der Folgen des Unfallereignisses vom 18.01.2008 anzusehen ist.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie mit Verwirklichung der durch die Abtretung des An­spruchs durch den Geschädigten eingeräumten Sicherheit eine eigene Angelegenheit verfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte durch ihre Teilzahlung an die Klägerin anerkannt.

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LG Essen verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (3 O 329/07) hat das LG Essen die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG unter anderem zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 624,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Neben den Mietwagenkosten wurde weiterer Schadensersatz begehrt, daher als Eingangsinstanz das LG Essen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

(Es folgen zunächst Ausführungen zum Hergang des Unfalls und zur Haftungsquote)

Dem Kläger stehen mithin 50 % der geltend gemachten Schäden zu.

Dies bezieht sich auch auf die Position Mietwagenkosten, hinsichtlich derer der Kläger zuletzt Freistellung verlangt hat. Insoweit entsteht ein hälftiger Freistellungsanspruch. Zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gilt grundsätzlich Folgendes:

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Wie lange noch – lassen wir uns abzocken?

Studie bestätigt Kritik von Göbert an zu hohem Erdgaspreis

Das ist Wasser auf die Mühlen von Stadtwerke-Kritiker Hans Gerd Göbert (Foto): Die deutschen Gasversorger profitieren von sinkenden Erdgaspreisen – und geben die Preisvorteile nur zur Hälfte an ihre Kunden weiter. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten (hier als pdf-Datei), das die Grünen-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte. Der Kölner Gashandels-Experte Gunnar Harms rechnete daraufhin die jüngsten Preisnachlässe von fünf großen Gasversorgern nach und kam zu dem Ergebnis, dass die Gaslieferanten selbst bei sinkenden Preisen noch ein gutes Geschäft machen – indem sie einen Teil der Ersparnis für sich behalten. Genau das hatte Göbert den Stadtwerken Remscheid erst kürzlich vorgeworfen

Eigentlich müsste der Gaspreis in der zweiten Jahreshälfte auf 4,1 Cent je Kilowattstunde fallen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Jahresschnitt läge der Preis dann bei 4,8 Cent. Doch die Studie der Grünen kommt derzeit auf einen Schnitt von 6,5 Cent je Kilowattstunde; die Differenz ist der „Extraprofit“ der Gaslieferanten. Auch würden Preise „systematisch“ immer zu Jahreszeiten gesenkt, in denen der Verbrauch ohnehin schwach ist. Nahe der Winter, steige der Preis wieder. Auch das hatte Göbert bemängelt.

Warum machen wir es nicht wie die Versicherer:

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AG Darmstadt spricht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu.

Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 25.02.2009 (311 C 194/08) dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zuerkannt. Die Amtsrichterin hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240,00€ nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41€ zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Scha­densersatz wegen des ihm durch den Verkehrsunfall vom 8.4.2008 ent­standenen Fahrzeugschadens in Höhe von 240,- €. Es ist unstreitig, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% besteht.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Kläger auch im Rahmen der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung be­rechtigt, den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens geltend zu machen, in dem der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze ei­ner markengebundenen Werkstatt zugrunde legt.

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AG Straubing verurteilt HDI Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten

Mit Datum vom 27.01.2009 (2 C 455/08) hat das AG Straubing die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.049,58 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Zedentin im Rahmen der Sicherungsabtretung zur Geltendmachung der sicherungshalber abgetrete­nen Forderung prozessführungsbefugt (Palandt-Heinrichs, § 398 Rn 21 m.w.N.).

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten aus §§ 7,11 StVG, 249 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist allerdings hinsichtlich des Anspruchs selbst nicht aktiv legi­timiert. Er hat lediglich einen Freistellungsanspnich von der Schadensersatz­forderung aufgrund Sicherungsabtretung. In diesem Sinne ist der Klageantrag auszulegen.

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AG Köln verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 17.03.2009 (267 C 214/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 435,80 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 435,80 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (nunmehr § 115 VVG) in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat nunmehr eine wirksame Abtretungserklärung des Geschädigten M. vom 26. Januar 2009 vorgelegt (vgl. BI.146 der Akte).

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106 ff.).

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AG Bad Oeynhausen verurteilt Westfälische Provinzial Vers. zur Zahlung der im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung (11 C 93/08 vom 03.02.2009)

Der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des AG Bad Oeynhausen ( NRW ) hat mit Urteil vom 03.02.2009 ( 11 C 93/08 ) die Westfälische Provinzial Versicherung verurteilt, an den Kläger 2.184,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw „Opel Vectra“.

Die Beklagte ist die für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Fahrer und Halter zum Unfallzeitpunkt ein Herr T. war.

Am 29.08.2007 kam es in Vlotho im Kreuzungsbereich Jägerortstraße/Südspange zu ei­nem Verkehrsunfall zwischen den genannten Fahrzeugen.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

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