AG Sinzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 04.03.2009 (10 C 761/08) hat das AG Sinzig die HUK-Coburg Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.091,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet aus abgetretenen Recht Schadensersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. 249ff. 535 Abs. 2, 398 BGB.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber den Rechtsvorgängern der Klä­gerin zu vollem Schadensersatz aufgrund der maßgeblichen Unfallereignisse verpflichtet ist.

Im Rahmen dieses Schadensersatzes schuldet die Beklagte auch gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. des in Ersatzbeschaffung anfielen.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Freiburg i. Br. verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 12.03.2009 (5 C 4535/08) hat das AG Darmstadt die beteiligte  Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 956.20 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage sind §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Der Kläger kann vom Krafthaftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der unfallbedingt verursachten Schäden verlangen. Dazu gehören auch die notwendigen Mietwagenkosten. Diese sind dem Grunde nach – ebenso wie die 100 %ige Haftungsquote unstreitig.

Der Kläger kann dabei hier einen Zeitraum von 19 Tagen abrechnen. Unstreitig ist von einem Wiederbeschaffungszeitraum von 12 Arbeitstagen auszugehen, wie ihn das Gutachten festhält. Das Gutachten verhält sich jedoch nicht zum Anfangszeitpunkt dieser Berechnung. Fraglos kann dies ohne abweichende Angaben im Gutachten erst der Zeitpunkt sein, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Vorliegen eines Totalschadens und – bei rechtzeitigem Bemühen – der Größenordnung des Wiederbeschaffungswertes hat.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Köln verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (264 C 242/08 vom 05.02.2009)

Mit Datum vom 05.02.2009 (264 C 242/08) hat das AG Köln die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.525,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von € 2.526,34 nebst Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 7 StVG; 3 PflVG; 249, 398 BGB weitere Mietwagenkosten in der zugesprochenen Höhe verlangen. Die ihr zu ersetzenden Mietwagenkosten berechnen sich insgesamt auf € 6.243,05. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von € 3.716,71 verbleibt der zugesprochene Betrag in Höhe von € 2.526,34.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, R+V Versicherung, Urteile, Urteile gegen Dr. Zinn, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Langen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 10.03.2009 (57 C 393/08) hat das AG Langen die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.343,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.343,80 € gemäß §§ 398 BGB, 1,3 PflichtversG.

Die Höhe der Rechnung ist nicht zu beanstanden.

Sie übersteigt nicht diejenigen Preise, die sich aus der Schwacke-Liste 2006 für das fragliche Postleitzahlengebiet ergeben. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Offenbach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten

Mit Datum vom 04.03.2009 (33 C 335/08) hat das AG Offenbach am Main die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.646,02 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf die restlichen mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten.

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkos­ten ist der „Normaltarif“  heranzuziehen (BGH NJW 2007, 3782).

Dieser Tarif ist zu schätzen (§ 287 ZPO), wozu der Tatrichter auf den Schwacke Mietpreisspiegel zurückgreifen kann (vgl Vuia NJW 2008, 2369, 2371 und dort Fn 39) auch auf den für 2006 (BGH NZV 2009, 24; Beschl. v. 13.01.2009 –VI ZR 134/08).

Die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu, insbesondere die des BGH, ist den Parteien bekannt, teilweise in Kopie zur Akte gereicht bzw im Termin erörtert. Die Argumentationen pro und contra haben nicht zu einer Annäherung der Streitpunkte geführt, weshalb auch nicht die Hoffnung bestehen kann, die Wiederholung eines der bereits ausgetauschten  Argumente nun im Urteil könne die davon betroffene Partei plötzlich überzeugen.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Darmstadt verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 12.03.2009 (304 C 361/08) hat das AG Darmstadt die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor. Die Klägerin hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihr geltend gemachte Forderung an den Autovermieter ausgezahlt wird, da sie ansonsten von die­sem in Rückgriff genommen wird. Eine Ermächtigung seitens des Autovermieters zur Geltendmachung der Forderung liegt vor.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht auch der restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.457,03 € gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 WG zu.

Die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten Mietwagenkosten stellen als Herstel­lungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten dar, die ein verständiger, wirt­schaftlich vernünftig denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig erachten kann.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Gothaer Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Bruchsal verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 24.03.2009 (4 C 476/08) hat das AG Bruchsal die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 448,76 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, wobei das Gericht im Hinblick auf die zuzuerkennenden Mietwagenkosten den entsprechenden Tarif nach Schwacke ohne 20 %igen Aufschlag zuzüglich der geltend gemachten Haftungsfreistellung (100 %) und der Zustellungs-/Abholungskosten abzüglich des außergerichtlichen bezahlten Betrages zugrunde gelegt hat und die entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch hieraus berechnet hat.

Das Gericht hat die sog. Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat gerade der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 2008, 2910 ff) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Straubing verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 28.11.2008 (2 C 311/08) hat das AG Straubing die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 585,48 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet mit einer eingehenden Begründung, die sich gegen die Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008 richtet, die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus §§ 7,11 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG, 249 Abs. 2 BGB.

Der erforderliche Herstellungsaufwand beträgt für die streitigen Mietwagenkosten. Dabei kann dahinstehen, ob hierbei der Unfallersatztarif erstattungsfähig ist, oder nur der Normaltarif, denn vorliegend führt bereits die Schadensschätzung im Rahmen des Normaltarifs zum Bestehen des Anspruchs im beantragten Umfang.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , | 5 Kommentare

LG Münster spricht im Berufungsverfahren Schadensersatz im 130%-Bereich sowie Kosten der Nachbegutachtung zu.

Die 1. Zivilkammer des LG Münster hat als Berufungskammer die Berufung der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse und ihrer VN gegen das Urteil des AG Steinfurth vom 19.11.2008 (21 C 877/08) mit Urteil vom 25.03.2009 (01 S 224/08)  auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und damit der Geschädigten Schadensersatz im 130%-Bereich sowie Kosten der Nachbegutachtung durch den Sachverständigen H. zugesprochen.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. IZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 19.11.2008 wenden, ist nicht begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, da sich der Berufungsbegründung entnehmen lässt, in welchem Umfang das erste Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden, vgl. hierzu Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn 32 zu § 520.

II.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7,17 1 StVO, .823 BGB i. V. m. § 249 II S. 1 BGB als Folge des Unfalls vom 1. Februar 2007 zusteht.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter 130%-Regelung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Integritätsinteresse, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Ein Kommentar

AG Mönchengladbach verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 26.03.2009 (5 C 639/08) hat das AG Mönchengladbach die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.214,25 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist aus § 115 VVG, § 7 StVG, § 249 BGB begründet.

Die Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Unstreitig ist der Betrag errechnet aufgrund der Schwacke-Liste plus 20 %. Dies hält die Beklagte zwar für überhöht, das Gericht schließt sich aber der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach, Urteil vom 1.10.2008 zum Aktenzeichen 5 S 64/08 an. Danach ist die Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich als Schätzgrundlage heranzuziehen. Einen Aufschlag von 20 % hält das Gericht für angemessen. Die Preisermittlung des Fraunhofer Instituts ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall, der im Jahr 2007 stattgefunden hat, nicht anzuwenden (so auch das Landgericht Mönchengladbach im vorzitierten Urteil).

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Amtsgericht Münster verurteilt LVM Versicherung Münster zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht (4 C 4939/08 vom 01.04.2009)

Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Münster hat mit Urteil vom 01.04.2009 die LVM verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 1.226,77€ nebst Zinsen zu zahlen sowie weitere 186,24€. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites (Az.: 4 C 4939/08 vom 01.04.2009).

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seinen Honoraranspruch für die Erstellung eines Gutachtens gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger ist Gutachter für Automobiltechnik und Unfallanalytik. Nach dem am 13.12.2007 bei einem Unfall das Fahrzeug eines Herrn H. beschädigt wurde, woran allein den Versicherungsnehmer des Beklagten die Schuld traf, hat Herr H. am 14.12.2007 den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung beauftragt Die Vergütung zwischen dem Kläger und Herrn H. wurde schriftlich vereinbart einschließlich einer Sicherungsabtretung Unter dem 17.12.2007 erstellte der Kläger sein Gutachten und rechnete ebenfalls mit Rechnung vom 17.12.2007 sein Honorar in Höhe von 1.226,77 € ab. Der Beklagte regulierte den Schaden des Herrn H. entsprechend des Gutachtens. Das Honorar des Klägers erstattete der Beklagte nicht.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | Ein Kommentar

AG Wiesbaden spricht Fachwerkstattlöhne dem Geschädigten zu ( 93 C 537/08-40 vom 06.03.2009)

Die Amtsrichterin der 93. Zivilabteilung des Amtsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 06.03.2009 (93 C 537/08-40) die Württembergische Versicherung AG verurteilt, an den Kläger 396,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites hat die Beklagte zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfallereignis, welches sich am 17.07.2007 in Wiesbaden zugetragen hat.

Der Kläger, welcher Eigentümer eines Pkws der Marke Nissan Micra, erstmals zugelas­sen am 20.03.1997, mit dem amtlichen Kennzeichen WI-…. ist, fuhr an dem ge­nannten Tag mit seinem Pkw die Straße „Am Hochfeld“ von der Berliner Straße kom­mend in Richtung Tempelhafer Straße. Vor ihm fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-…, welches von der Fahrbahn zu­nächst nach links auf einen der dort befindlichen Parkplätze fuhr, dann aber wieder, um zu wenden, zurückstieß und dabei mit dem vorbeifahrenden klägerische Fahrzeug kolli­dierte. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Urteile, Verbringungskosten, Württembergische Versicherung | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Ein Kommentar