Mit Datum vom 04.03.2009 (10 C 761/08) hat das AG Sinzig die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.091,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte schuldet aus abgetretenen Recht Schadensersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. 249ff. 535 Abs. 2, 398 BGB.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber den Rechtsvorgängern der Klägerin zu vollem Schadensersatz aufgrund der maßgeblichen Unfallereignisse verpflichtet ist.
Im Rahmen dieses Schadensersatzes schuldet die Beklagte auch gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. des in Ersatzbeschaffung anfielen.