„Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht“

Quelle:   Online-Videorekorder in der Regel rechtswidrig (www.waz.net)

 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sollte man sicherheitshalber ein klassisches Aufnahmegerät nutzen

23. April 2009 Im Internet kann man über spezielle Seiten das Fernsehprogramm aufzeichnen und auf dem Computer beliebig oft ansehen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) solche Angebote auf RTL-Klage für unzulässig erklärt. Dabei bestehen noch Unklarheiten, wie genau die Aufzeichnungen technisch erstellt werden. Die Karlsruher Richter spielten jedoch beide Varianten durch und halten sie für in der Regel urheberrechtswidrig (Az.: I ZR 216/06).

Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht

In ihrem Urteilsspruch vom Donnerstag halten die Richter die Online-Rekorder für unzulässig, weil sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Grund dafür sind die ausschließlichen Rechte der Fernsehunternehmen an ihren Sendungen. Aufzeichnungen sind daher ohne Zustimmung untersagt. Sollte der Betreiber eines Online-Rekorders also Sendungen selbst aufnehmen, verstieße er gegen dieses Recht. Nun sind private Aufnahmen zwar zulässig. Doch da das Angebot von Online-Fernsehrekordern meist über Gebühren oder über Werbung finanziert werde, sei es nicht „unentgeltlich“ und damit nicht länger privat, urteilten die Richter.

Übertragen auf die Online-Restwertbörsen,  hier werden urheberrechtlich geschützte Fotos zum Zwecke der kostenpflichtigen Angebotsabgabe von Fahrzeugrestwerthändlern öffentlich vermarktet.

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AG Düren verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 02.03.2009 (41 C 547/08) hat das AG Düren die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.415,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere vorgelegte Erhebungen und vorgelegte Angebote anderer Verleiher ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gornäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG verlangen, dass die Beklagten den Kläger von der Rostforderung dar Autovermietung  X. aus dar Rechnung Nummer …..  in Höhe von 1.416,25 EURO freistellen.

Der Kläger begehrt lediglich Erstattung der erforderlichen Mletwagenkosten.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Freistellung von denjenigen Mietwagenkosten, die auf Grundlage der Kombination von Wochen-, Drei-‚Tages-und Tagespauschalen des  gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fanrzeugklasse und des Postleitzahlengebiets des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel, gegebenenfalls zuzüglich eines unfallbedlngten pauschalen Aufschlags in Höhe von bis zu zwanzig Prozent sowie Nebenkosten berechnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07).

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AG Straubing verurteilt DEVK zur Freistellung von Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 20.01.2009 (2 C 1056/08) hat das AG Straubing die DEVK Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 347,78 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Zedentin im Rahmen der Sicherungsabtretung zur Geltendmachung der sicherungshalber abgetrete­nen Forderung prozessführungsbefugt (Palandt-Heinrichs, §398 Rn. 21 m.w.N.).

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen d. Bekl. einen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten aus §§ 7,11 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist allerdings hinsichtlich des Anspruchs selbst nicht aktiv legiti­miert. Er hat lediglich einen Freistellungsanspruch von der Schadensersatzfor­derung aufgrund Sicherungsabtretung.

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AG Hamburg-Wandsbek verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.02.2009 (711 C 162/08) hat das AG Hamburg-Wandsbek die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 777,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht  wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin verlangt zu Recht von der Beklagten die Zahlung von 777,25 Euro.

Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB auf Schadensersatz in Höhe der restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht des Zeugen L.

Der Zedent  X konnte die ihm entstandenen Mietwagenkosten als Schadensersatz von der Beklagten ersetzt verlangen. § 7 Abs, l StVG sieht vor, dass, wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, und § 115 VVG bestimmt, dass der Geschädigte diesen Anspruch auch direkt gegen den Versicherer des Halters geltend machen kann. Im Rahmen des Unfalls vom xx.xx.2008 ist beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs der Pkw des Zedenten X beschädigt worden.

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AG Aachen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.03.2009 (110 C 338/08) hat das AG Aachen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 399,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ziemlich deutlich ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in der Form einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Restbetrag an Mietkosten in Höhe von 390,05 € an die Firma A. GmbH in A.

Die Beklagte haftet als Haftpflchtversicherer des Unfallgegners der Klägerin für die der

KIägerinn durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 entstandenen Schäden. Dazu gehören auch die hier geltend gemachten (restlichen) Mietwagenkosten. 

Die Klagforderung ist auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat die Höhe der berechtigten und ersatzfähigen Mietwagenkosten im vorliegenden Fall zutreffend auf der Grundlage der vom OLG Köln (NZV 2007,  186 ff.) entwickelten Grundsätze errechnet, wonach sich noch eine Restforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der Klagforderung, also in Höhe von 399,05 € ergibt. Das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen  und vertritt diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung.

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Justiz im Desolatzustand?

Ein knappes Jahr ist es her, da stand in der Süddeutschen Zeitung in der Ausgabe vom 09.04.08 ein Leserbrief, der erahnen lässt, wie weit es die dritte Macht in diesem Staat zu Beginn des 3. Jahrtausends gebracht hat.

In diesem Leserbrief heißt es: „Ich war von 1973 bis 2004 Richter am LG Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war / ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren / sind aber sakrosant, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. Natürlich gehen auch Richter in den Puff, ich kenne in Stuttgart diverse, ebenso Staatsanwälte.
In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“

Unterschrift Frank Fahsel, Fellbach

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LG Bochum hebt Urteil des AG Witten auf und verurteilt DEVK zu voller Schadensersatzleistung (2 C 1468/07 vom 25.08.2008).

Die 10. Berufungskammer des LG Bochum hat das Urteil des AG Witten vom 25.08.2008 ( 2 C 1468/07 ) abgeändert und durch Urteil vom 03.04.2009 ( I -10 S 61/08 ) neu gefasst und die beklagte Haftplichtversicherung und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2553,47€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreites.

Tatsächliche Feststellung gemäß § 540 Abs1 Satz 1. Nr.1 ZPO

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen (fiktiven) Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Das Amtsgericht hat – insoweit nicht angegriffen – entschieden, dass die Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin dem Grunde nach vollständig haften. Es hat die Klage jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale ohne weitere Begründung abgewiesen. Außerdem hat es bei der Schadensberechnung niedrigere Stundenverrechnungssätze als die Klägerin zugrunde gelegt mit der Begründung, die Klägerin müsse sich insoweit auf  diese günstigeren Sätze der für sie ohne Weiteres erreichbaren markengebundenen Fachwerkstatt Opel Ford F. in Bochum verweisen lassen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Amtsgerichts wird im Übrigen gem.. § 540 Abs1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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AG Nürnberg verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom (Zeitpunkt der Verkündung hier  unbekannt, jedenfalls nach dem  09.09.2008) (36 C 4080/08) hat das AG Nürnberg die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 503,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht  wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom xx.xx.2008 gegen 17:15 Uhr auf der H. Straße in S. in Höhe von noch € 503,65 zu, §§ 284, 286, 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu 100 % schadensersatzpflichtig.

Dem Kläger stehen restliche Mietwagenkosten in Höhe von € 503,65 für die Anmietung eines Mietwagens im Zeitraum vom 06.03.2008 bis 19.03.2008 in der Klasse 2 zu.

Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind grundsätzlich gemäß § 249 II, S. 1 BGB erstattungsfähig, wenn und soweit sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Maßstab hierfür ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für die Anmietung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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LG Hannover verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.04.2009 (3 S 71/08) hat das LG Hannover die HDI Industrie Versicherung AG in der Berufungsinstanz zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 690,04 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch nach dem LG Hannover gilt die Schwacke-Liste, die von der Versicherung vorgelegten Erhebungen über Marktpreise werden nicht anerkannt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte über den vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe eines Betrags von 690,04 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG.

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Allianz erkennt die Schäden nicht

Nachdem nun auch die Allianz in mehreren Fällen einsehen musste, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht des Versicherers im Haftpflichtschadenfall gibt, haben sich die „Oberen“ etwas anderes ausgedacht. Um das Nachbesichtigungsbegehren nun zu begründen, wird behauptet, dass der Schaden auf den Bildern des Gutachtens nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar sei.

Sicher kann es im Einzelfall durchaus sein, dass Bilder ungünstig aufgenommen wurden und somit Schäden nicht ohne weiteres erkennbar sind. In diesem Fall kann aber bereits der Kunde des SV diesen auffordern noch einmal aussagekräftige Bilder nachzuliefern. Wenn aber der Geschädigte bei mir anruft und mir das Nachbesichtigungsbegehren der Allianz mitteilt und im gleichen Atemzug sagt, dass er selbst als Laie aber alle Schäden problemlos erkennen konnte, dann kann es sich nur um ein „Ablenkungsmanöver“ der Allianz handeln, um das Fahrzeug nochmal zu besichtigen, um den Schaden zu reduzieren.

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Die Beauftragung des eigenen Sachverständigen bei gleichzeitiger Beauftragung der DEKRA durch die HUK Coburg Versicherung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

Amtsgericht Stendal, AZ: 3 C 993/07 (3.3), verkündet am 27. März 2009

Ein Unfallopfer klagt den Schadensersatzanspruch aus der Differenz des DEKRA Gutachten zum Gutachten SV Zimper, weiteres Schmerzensgeld sowie weitere Rechtsanwaltskosten ein.

Das Amtsgericht Stendal hat sodann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.02.2009 am 27.03.2009 für

Recht erkannt:

Die Beklagte (HUK-Coburg Versicherung) wird verurteilt, an den Kläger 881,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 06.04.2007 auf einen Betrag in Höhe von 493,34 € und seit dem 01.11.2007 auf einen Betrag in Höhe von 881,34 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,89 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und der Kläger 20 %.

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Gefängnisstrafe wegen Urheberrechtsverletzung

Quelle:   mz-web.de

Gefängnisstrafe für Betreiber von Internet-Tauschbörse

Schadenersatzforderung von 2,7 Millionen Euro – International wegweisendes Urteil 

Stockholm/dpa. Vier Betreiber der Internet-Tauschbörse The Pirate Bay müssen wegen Verletzung des Urheberrechts für jeweils ein Jahr ins Gefängnis. Dieses Urteil sprach ein schwedisches Gericht am Freitag in Stockholm. Außerdem müssen die Verurteilten umgerechnet 2,7 Millionen Euro Schadenersatz zahlen. Über die Internetserver von Pirate Bay konnten Nutzer kostenlos Raubkopien von Filmen, Musik und Computerprogrammen tauschen und herunterladen. Dagegen hatten unter anderen die schwedischen Schriftsteller Henning Mankell und Per Olov Enquist geklagt.

Der Ausgang des Prozesses in Schweden gilt als international wegweisend, da Pirate Bay die weltweit größte Tauschbörse dieser Art ist.

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