Beschluss des OLG Dresden zum Sachverständigenhonorar.

Der 7. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (7 U 1734/08) zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Zwickau (3 O 1576/06) entschieden wie folgt:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort­bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Sie möge ggf. prüfen, ob die Rücknahme der Berufung erklärt wird.

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LG Freiburg bestätigt in der Berufung Anwendung der Schwacke-Liste (9 S 78/08 vom 13.01.2009)

Mit Urteil vom 13.01.2009 (9 S 78/08) hat das Landgericht Freiburg die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des AG Emmendingen zurückgewiesen, mit dem dieser von der beteiligten Versicherung weitere Zahlung von Mietwagenkosten forderte, die über dem sog. Normaltarif  lagen. Die Schwacke-Liste kam zur Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten (muß heißen: „der Klägerin“, d. Verf.)  ist unbegründet Die Klägerin hat keinen An­spruch, über den Teil, den die Beklagte bereits ersetzt hat, auch den Rest der Mietwa­genkosten als Schaden ersetzt zu erhalten. Noch offen ist (inklusive Mehrwertsteuer) der einzige in der Mietwagenrechnung der Autovermietung vom 09.11.2007  enthaltene und über den Mittelwert der Schwackeliste hinausgehende Zuschlag von 20 %, der allgemein als „unfallbedingte Zuschläge“ betitelt wird.

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AG Auerbach verurteilt HUK-Coburg im Doppelpack zur Zahlung der Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 21.01.2009 (3 C 1168/06) wird die Beklagte – HUK Coburg – durch das Amtsgericht Auerbach i. Vogtland verurteilt, an die Klägerin EUR 1.243,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Begleichung offener Honorarforderungen aus abgetretenem Recht.

Am 15.11.2003 gegen 15.00 Uhr kam auf der Zwickauer Straße in Reichenbach zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws, amtl. Kennzeichen …. fuhr infolge Unaufmerksamkeit auf den verkehrsbedingt haltenden Pkw Renault Laguna der Zeugin …. amtl. Kennzeichen …. auf. Zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe beauftragte die Zeugin …. am 17.11.2003 die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens.

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AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (18 C 7271 vom 10.03.2008)

Mit Urteil vom 10.03.2008 (18 C 7271) hat das AG Nürnberg die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 498,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht  wendet die Schwacke-Liste an und macht in der Urteilsbegründung Ausführungen zur Verpflichtung des Geschädigten, Angebote des Haftpflichtversicherers bei Mietwagen anzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 498,25 €  als Schadensersatzanspruch zu, §§ 823, 249 BGB. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Basis von einer Wochen- und einer Tagespauschale unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels des Postleitzahlengebietes (PLZ 904) der Anmietung des „Normaltarifs.“ nach- der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 (im Folgenden Schwacke-Liste) abzüglich 3% ersparter Eigenaufwendungen und zuzüglich Kosten für Haftungsbefreiung, Abholung/Zustellung und Mehrwertsteuer.

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AG Münster verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (61 C 4106/08 vom 10.12.2008)

Mit Urteil vom 10.12.2008 (61 C 4106/08) hat das AG Münster den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 520,94 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 249 BGB auf Bezahlung der restlichen, von diesem nicht erstatteten Kosten in Höhe von 520,94 € für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für fünf Tage.

Die Haftung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Höhe nach sind die allein zwischen den Parteien streitigen noch offenen Mietwagenkosten in der Höhe ersatzfähig, wie klageweise geltend gemacht. Der Betrag von netto 970,94 € setzt sich zusammen aus einem Mietpreis selbst von 836,13 € (also 167,23 € täglich) unter Abzug eines 10 %igen Nachlasses, 113,40 € für Vollkaskoschutz, 42,01 € für Zustellung bzw. Abholung und 63,00 € für einen zweiten Fahrer.

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LG Dortmund spricht Fachwerkstattlöhne der markengebundenen Fachwerkstatt zu.

Die 4. Zivilkammer des LG Dortmund hat als zuständige Berufungskammer auf die Berufung der beteiligten Haftpflichtversicherung diese mit Beschluß vom 30.01.2009 ( 4 S 166/08 ) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus dem im Ergebnis zutreffenden Gründen des Urteiles des AG Dortmund ( 408 C 6205/08 ) keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechnung nicht erforderlich. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich dass die angefochtene Entscheidung des AG Dortmund auf einer Rechtsverletzung beruhe oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht weitestgehend stattgegeben. Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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AG Meiningen spricht weitere Mietwagenkosten zu ( 14 C 649/06 vom 09.07.2007)

Das Amtsgericht Meiningen, der Richter der 14. Zivilabteilung, hat die Württembergische Versicherungs AG mit Urteil vom 09.07.2007 ( 14 C 649/06) verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegenüber der Beklagten aus den § 7 StVG I.V.m. § 3 PflversG.

Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten streitig. Voraussetzung für den weitergehenden Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB, daß  der Kläger die durch die Anmietung des Kraftfahrzeuges veranlaßten Kosten als wirtschaft­lich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Dies ist die allgemein – auch vom BGH – angewandte Definition der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

Das Gericht folgt der Auffassung des BGH, daß Richtschnur sein muß, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch In der Situation des Geschädigten von einer Zweckmäßigkeit und Not­wendigkeit ausgehen durfte.

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AG Ludwigshafen verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2g C 196/08 vom 03.02.2009)

Mit Urteil vom 03.02.2009 (2g C 196/08) hat das AG Ludwigshafen die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.004,44 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 837,79 € begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin stehen in dieser Höhe noch restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte zu.

Zwischen der Klägerin und der Firma X. wurde ein Mietvertrag zu den in der Rechnung gestellten Preisen geschlossen. Dass der Mietpreis der Höhe nach nicht von An-fanganin den Vertrag eingefügt war, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Wie der Zeu­ge Y. bei seiner Vernehmung glaubhaft erklärt hat, waren die Klägerin und das Mietwagenun­ternehmen sich einig über die entgeltliche Überlassung des Ersatzfahrzeugs, wobei mit der Klä­gerin auch die Mietpreise ausführlich erörtert worden sind. Den Aussagen des Zeugen zufolge hat er mit der Klägerin erörtert, dass sich die Tagespreise nach der Schwacke-Liste und einem Aufschlag von 25 % hierauf richten würden. Lediglich, da nicht von vornherein feststand wieviel Tage das Auto benötigt würde, wurde der Endpreis zu Anfang nicht eingefügt, sondern erst nach Rückgabe des Fahrzeugs und Rechnungstellung.

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AG Speyer verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.11.2008 (31b C 76/08) hat das AG Speyer die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage auf restlichen Schadensersatz ist bis auf den geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrag begründet.

I.

Die ursprüngliche Abrechnung der Mietwagenkosten des Geschädigten Sch. ist zutreffend.

Im einzelnen:

1.

Die Mietwagenkosten waren der Höhe nach erforderlich im Sinne des § 249 BGB.

Nach § 249 II S. 1 BGB kann der Unfallgeschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Springe verurteilt Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2008 (4 C 270/07) hat das AG Springe den Beklagten zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 464,56 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger aktivlegitimiert, nachdem die Sicherungsabtretung durch die A. widerrief und der Kläger zur Zahlung der noch offenstehenden Mietwagenrechnung aufgefordert wurde.

Die Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 464,56 € EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB dar.

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Lennestadt verurteilt die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 47/08 vom 25.11.2008)

Mit Urteil vom 25.11.2008 (3 C 47/08) hat das Amtsgericht Lennestadt die Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Freistellung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 689,31 EUR aus §§7Abs.1, 17Abs.1 StVG, 115Abs.1 Ziff. 1 WG, 249, 398 BGB.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten besteht nicht, da die Klägerin hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Zahlung der Mietwagenkosten keinen Beweis angeboten hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Lennestadt voll haften. Streitig sind lediglich die von den Beklagten nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung.

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Das AG Achern verurteilt erneut die HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Geschäftsnummer 1 C 300/08
verkündet am 03.04.2009

AG Achern

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

SV-Büro xyz
Kläger

Prozessbevollmächtigte:
AWK xyz

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschl. a.G.,
vertr. d. d. Vorstand …,
Engelbergstr. 21, 79073 Freiburg
Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
RA Fr…

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler

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