Der 7. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (7 U 1734/08) zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Zwickau (3 O 1576/06) entschieden wie folgt:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO).
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Sie möge ggf. prüfen, ob die Rücknahme der Berufung erklärt wird.