Die Sinnflut, sie kommt nach der Wahl

Quelle:  focus.de   

Abwrackprämie

Riesenkater nach dem Rausch

Großer und langfristiger Schaden für die deutschen Autobauer bei marginalem ökologischen Gewinn: Autoexperte Ferdinand Dudenhöffer lässt kein gutes Haar an der Umweltprämie.

Die Bilanz der Abwrackprämie sei insgesamt alles andere als berauschend. Auf den Rausch folge der Kater: Wenn in der Nach-Prämienzeit mit noch höheren Rabatten um noch weniger Käufer gebuhlt werden muss. Nach Schätzung des CAR-Instituts seien 25 Prozent der Zusatzverkäufe durch Gebrauchtwagenkunden entstanden, die ohne Prämie keinen Neuwagen gekauft hätten. Bleiben 75 Prozent der Käufer, die „vorgezogen“ haben – und damit aller Voraussicht nach im Jahr 2010 kein neues Auto kaufen. Die harten Zeiten kommen also erst noch.

Von den vielen weiteren Dienstleistern rund um des deutschen liebstes Kind spricht Herr Dudenhöffer nicht.   Kein Wort von Versicherern und Reparateuren, die seit Jahren einen ungleichen Kampf austragen.

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AG Menden verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 57/07)

Mit Urteil unbekannten Datums (jedenfalls nach dem 08.10.2008) hat das Amtsgericht Menden (3 C 57/07) die KRAVAG-Logistic Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 401,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von weitern 401,02 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 7 StVG, § 823 BGB; gegenüber der Beklagten zu 1) i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVersG aufgrund eines Unfallereignisses vom xx.xx.2007, für welches die Beklagten unstreitig zu 100 % einstandspflichtig sind.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin. Die Abtretung vom xx.xx.2007 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 d. A.) ist wirksam. Die Forderungshöhe ist bestimmbar. Die Abtretung ist auch nicht wegen Umgehung des § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Der Tatbestand dieser Norm ist nicht erfüllt. Die Klägerin besorgt keine fremde Rechtsangelegenheit des Zedenten. Sie besorgt eine eigene Angelegenheit. Es kommt ihr bei der Geltendmachung der Forderung im Wesentlichen auf die Verwertung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheiten an (zu dieser Frage Bundesgerichtshof, NJW 2006, 1726; so auch Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.12.2008, 5 S 70/08).

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AG Syke verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.12.2008 (26 C 1003/08) hat das AG Syke die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 217,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch in ausgeurteilter Höhe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht.

Unstreitig ist der Klägerin der Anspruch der Beschädigten auf Ersatz der Mietfahrzeugkosten an Erfüllung statt abgetreten worden. Mithin ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für den Mietwagen gegenüber der Geschädigten erloschen. Bei einer Abtretung an Erfüllung statt liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor. Aus diesen Gründen hat das Gericht keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin.

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Sind Vertrauensbetriebe arbeitsmüde?

Ich habe nunmehr relativ kurz hintereinander zwei ähnliche Fälle gehabt, bei denen die durch den Versicherer vorgeschlagene Reparaturwerkstatt keinen Kostenvoranschlag erstellen wollte.

Fall 1: Teilkaskoschaden mit Rep.-kosten ca. 450,00 netto

Der Schaden war für den Vertrauensbetrieb allerdings gänzlich unlukrativ, denn es mussten nur zwei kleinere Teile erneuert und das Fahrzeug vermessen werden. In diesem Zusammenhang das Fahrzeug aus dem 35 km entfernten Ort abzuholen und auch noch zu waschen, war wohl zu viel verlangt. Als der Halter nämlich für den KV vorfuhr, sagte der Werkstattmeister, dass der Schaden unter 150,00 Euro (also niedriger als SB) liege. Tatsächlich liegt der Schaden jedoch in der oben angegebenen Höhe. Da ich den Versicherungsvertreter sehr gut kenne und er vom Verhalten seiner Gesellschaft mehr als entgeistert ist, habe ich den Schaden kalkuliert.

Die DEKRA, die von der Versicherung (VHV…) nun eingeschaltet wurde, ermittelte erst einmal 200 und ein paar Zerquetschte, weil der „Sachverständige“ das Fahrzeug nicht auf einer Hebebühne besichtigt hat und somit ein Teil und die Vermessung vergessen hat. Wie schön, dass ich von allem Bilder habe…

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Aufruf zum Vertragsbruch rechtswidrig

Das manche Versicherungen in der Unfallschadensabwicklung rechtswidrig agieren ist nicht nur in diesem Blog sondern auch bereits in Presse, Funk und Fernsehen – man vergleiche die Postings unter „Presse-TV“ – ausreichend dargelegt worden.
Eine besondere Qualität an Unverschämtheit erreicht dieses rechtswidrige Vorgehen der Versicherungen, wenn rechtschaffene Helfer der Unfallopfer ins Visier genommen und bei ihrer Kundschaft schlecht gemacht werden.
Jeder, der in Deutschland ein Kfz führen will, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, ansonsten er sich strafbar macht. In Anbetracht der eklatanten Unterversorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Benutzung von Kfz für das Überleben der Bevölkerung so wichtig wie das tägliche Brot. Mehr als 2/3 der arbeitenden Bevölkerungen sind zur Erreichung ihrer Arbeitsstellen auf Kfz angewiesen, die wiederum pflichtversichert sein müssen.
Nun sollte man meinen, dass der stetige Geldsegen in Form von Prämieneinnahmen für die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsunternehmen eine wenigstens minimale moralische Verpflichtung auferlegen würde, Schadensersatzansprüche, die sie zu entschädigen haben, auch korrekt abzuwickeln.
In der täglichen Regulierungspraxis ist das aber leider nur noch vereinzelt anzutreffen.
Besondere Stilblüten treibt zur Zeit ein Verhalten einer Versicherung, die mit dem Slogan „Hilft dir immer“ eine – wie ich meine – etwas peinliche Werbekampagne fährt.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 C 135/08 vom 13.03.2009)

Mit Urteil vom 13.03.2009 (4 C 135/08) hat das AG Castrop-Rauxel die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 356,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf die geringe Zinsmehrforderung begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den Herr Sch. bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2008 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Mietwagen, den Herr Sch. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 14.01.2008 bis 18.01.2008 beim Kläger für einen Preis von insgesamt 656,88 Euro angemietet hat, abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 300,00 Euro.

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BGH: „Carpartner“-Entscheidung (KVR 40/96 vom 13.01.1998)

Mit Beschluss vom 13.01.1998 (KVR 40/96) hat der BGH zu folgender Frage entschieden:

Zur Frage eines Verstoßes gegen das Kartellverbot, wenn Haftpflichtversicherer ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das auf dem Markt für die gewerbliche Vermietung von Unfallersatzwagen tätig werden soll, um dadurch – auch mit wettbewerbsfremden Mitteln („insbesondere subventionierten Preisen des Gemeinschaftsunternehmens) – dämpfend auf das Niveau der Mietpreise einzuwirken.

Nachfolgend – auf besonderen Wunsch – diese Entscheidung:

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. ar.   Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien  beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1 bis 7 gegen den Beschluß des  Kartell-Senats des Kammergerichts vom 29. Mai 1996 werden zurückgewiesen.

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AG Würzburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.12.2007 (12 C 1684/07) hat das AG Würzburg die HUK-Coburg Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 591,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat zur Bemessung den Mittelwert der örtlichen Anbieter zugrunde gelegt. Das eigentlich Interessante erfolgte erst nach Absetzung des Urteils.

Aus den knapp gehaltenen Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet, § 249 BGB.

Der Kläger hat für einen kurzen Zeitraum von 5 Tagen (Dauer der Reparatur) angemietet. Selbst dann, wenn man dem Kläger weitreichende Erkundigungspflichten über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt andienen wollte, so wäre zu beachten, daß die Wahrnehmung dieser Verpflichtung ausgesprochen zeit- und kostenintensiv ist.

Die bisher im Dutzenden von Fällen eingeholter» Gutachten zur Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt haben nur ergeben, daß selbst die beauftragten öffentlichen bestellten Sachverständigen, die normalerweise das Marktgeschehen kennen, einen erheblichen Zeitaufwand aufbringen müssen, der zu erheblichen Kosten führt zwischen 600,- und 700,- EUR. Zumindest dieser Zeitaufwand wäre auch von einem Laien, dem die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt und die oft feindsinnigen Beurteilungen hierzu nicht bekannt sind, aufzubringen.

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AG Ansbach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.02.2009 (4 C 1914/08) hat das AG Ansbach die HDI Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.575,75 € zzg.l Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.575,75 € begründet, im übrigen unbegründet.

Das Amtsgericht Ansbach ist nach §§ 20 StVG und 23 Nr1, 71 Abs.1 GVG zur Entscheidung örtlich und sachlich zuständig.

Der Klägerin steht nach §§7,18 StVG, 823,249, 398 BGB i.V.m § 115 WG i.V.m § 421 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.575,75 € als Mietwagenkosten zu.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Kerpen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.04.2008 (20 C 335/07) hat das AG Kerpen die DEVK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 137,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde. Darüber hinaus macht das Gericht weitere Ausführungen insbesondere zu einem Urteil des AG Bonn vom 12.06.2007, welches einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch den Versicherer sah. Aus aktuellem Anlass hier noch einmal der Hinweis, dass das Rechtsberatungsgesetz (Rechts-)Geschichte ist, dennoch ist das Urteil im Hinblick auf die weitere Begründung von großem Interesse, Stichwort Wettbewerbsrecht und Porsche-Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Nachdem die Beklagte die Zession nicht mehr bestreitet (vergleiche dazu das Protokoll der Sitzung vom 11.3.2008) ist von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.

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LG Bonn bestätigt AG Siegburg. Geschädigter kann die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugrunde legen (8 S 95/08 vom 02.10.2008).

Die Berufungskammer den LG Bonn hat die Berufung der beklagten Versicherung gegen das Urteil des AG Siegburg vom 25.04.2008 ( 116 C 566/07 ) mit Urteil vom 02.10.2008 (8 S 95/08) kostenpflichtig zurückgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 geltend, bei dem ihr Fahrzeug, ein Ford Escort, beschädigt wurde und für dessen Folgen die Beklagte unstreitig allein einzustehen hat. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils Bezug genommen und von der Darstellung eines Tatbestandes weitgehend abgesehen.

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Neue Spielwiese für HUK und DEKRA

Ich habe letzte Woche gleich zweimal ein identisches Vorgehen der HUK in Zusammenarbeit mit der DEKRA erlebt. Beide Male schreibt mich der zuständige Rechtsanwalt, zu dem ich die Geschädigten geschickt habe, an, dass die HUK meinen ermittelten Wiederbeschaffungswert mit Hilfe eines Prüfberichtes der DEKRA drastisch kürzt.

Die Prüfberichte wurden jedes Mal auf Basis des Gutachtens ohne Besichtigung der Fahrzeuge erstellt. Das selbst ist schon ein schlechter Einstieg für eine sinnvolle Bewertung.

In einem Fall ist der „Sachverständige“ der DEKRA ganz dreist vorgegangen und schreibt sogar er habe auf dem örtlichen Markt den Wiederbeschaffungswert recherchiert.

Ich habe mir daraufhin die Mühe gemacht sämtliche Vertragshändler als auch Gebrauchtwagenhändler anzurufen und gefragt, ob dieser SV angerufen hat und ob überhaupt ein vergleichbares Fahrzeug dieses Typs existiert. Zur ersten Frage erhielt ich die einstimmige Antwort: „Nein.“

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