Landgericht München I hebt Urteil des AG München auf und verurteilt Beklagte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das LG München hat mit Endurteil vom 22.08.2008 (19 S 6418/08) das Urteil des AG München vom 06.12.2007 (333 C 23476/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 323,88 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist nicht zugelassen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Berufung ist – zum Teil – begründet.

Die Berufung des Klägers hat lediglich Erfolg im Hinblick auf die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 323,88. Die vom Sachverständigen xxx im Einzelnen aufgelisteten Kosten sind erstattungsfähig, da sich Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt noch im Rahmen der BVSK Tabelle 2005/2006, dort HB III bewegen.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten.

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AG Düsseldorf verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.10.2008 (40 C 3978/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 578,18 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – mit Ausnahme des Zinsanspruchs für einen Tag – begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 578,18 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 1, 3 PflVersG, 398 BGB.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17.04.2007 gegen 11:59 Uhr auf der X-Straße in XX einen Verkehrsunfall verursachte, welcher dem Grunde nach zu einer einhundertprozentigen Haftung der Beklagten als Pflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX führte.

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AG Zwickau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Die Beklagte  – HUK-Coburg – wird mit Urteil vom 06.06.2008 (2 C 2597/07) durch das AG Zwickau verurteilt, an die Klägerin 157,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 620,14 EUR seit 10.01.2006 bis zum 21.01.2008 sowie 157,95 EUR seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil des LG Zwickau vom 31.01.2008 (Aktenzeichen.: 2 C 2513/06 AG Zwickau, 6 S 95/07 LG Zwickau)

Dieses Urteil ist der Beklagten, da sie am Prozess beteiligt war, besten bekannt. Es liegen bislang keine neuen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung, abzuweichen.

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Tacheles: AG Meiningen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.11.2007 hat das AG Meiningen (14 C 688/06) mit einer höchst bemerkenswerten Urteilsbegründung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.493,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. In einem wahren Rundumschlag gegen Versicherer und Richterkollegen bis hinauf zum BGH stellt der Richter neue Sichtweisen auf althergebrachte Rechtsfragen dar, die auch von hohem Unterhaltungswert sind.

Wegen der Besonderheit des Urteils dieses nachfolgend im Wortlaut:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.493,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.02.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am xx.xx.2006 wurde das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xx durch einen bei der Beklagten pflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte trifft insoweit die volle Einstandspflicht.

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LG Zwickau weist Berufung der HUK-Coburg gegen Urteil des AG Zwickau zurück

Mit Urteil vom 06.02.2009 hat das LG Zwickau (6 S 107/08) die Berufung der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG gegen das Urteil des AG Zwickau (3 C 0950/07; Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 809,28 € zzgl. Zinsen, hier veröffentlicht) zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkostenregulierung auf Grund des für den Kläger unverschuldeten Verkehrsunfalls vom xx.xx.2006 gegen xx:xx Uhr in Zwickau auf der ….. Straße  in Höhe Einmündung …….  Straße.

Anstelle vom Tatbestand wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, § 540 Abs. .1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.

Mit Endurteil  vom 21.05.2008 hat das Amtsgericht Zwickau die Beklagte  unter Klageabweisung  im Übrigen verurteilt, an den Kläger  809,28 EUR  nebst Verzugszinsen  hieraus in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. 03. 2007 zu zahlen.

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LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.01.2009 (1 S 74/08) hat das LG Karlsruhe die HDI Privat Versicherung AG in der Berufungsinstanz zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 749,36 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung war vom AG Karlsruhe-Durlach erstinstanzlich zur Zahlung von 759,09 € zzgl. Zinsen verurteilt worden und hatte Berufung eingelegt. Das LG bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkos­ten in Höhe von 749,38 EUR zu (§§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F., § 249 BGB i. V. m. § 398 BGB).

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schä­den verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird mit der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die grundsätzliche Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrzeugs in der Zeit vom 24.10.2007 bis 07.11.2007.

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Restwertbörse – Show must go on!

Das BGH-Urteil zum Restwert bzw. endgültiger Ablehnung der Restwertbörse
VI ZR 205/08 ) ist noch nicht richtig abgekühlt, da kommt schon der nächste Lacher aus der Versicherungswirtschaft.

Soeben erreicht uns ein Schreiben der Generali Versicherung AG vom 30.03.2009, gerichtet an die Rechtsanwaltskanzlei des Geschädigten mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben den Schaden unter obiger Schadennummer angelegt.

Haftung 100%.

Wir weisen Sie nochmals auf das Verkaufsverbot hin. Wir haben heute das Gutachten unseren Restwertkäufern vorgelegt. Sobald diese von der Prüfung vorlegen, werden wir Sie kurz unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Soso ? AHA !

Der Schädiger hat also, nachdem er einen Schaden verursacht hat, Rechte erworben, mit denen er dem  Geschädigten ein Verkaufsverbot erteilen kann, wenn der sein rechtmäßiges Eigentum veräußern möchte?

So meint zumindest – entgegen jeglicher Rechtslage –  der vollmundige Textbaustein der Generali Versicherung AG.

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Urteilslisten – Update 04/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder erhebliche Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Und wieder: AG Nürnberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.01.2009 (34 C 7703/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 133,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten war lediglich über den Schadensumfang gem. § 249 BGB zu entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 133,25 EUR zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Zwar trat  dieser den Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten tatsächlich zur Sicherheit an die Mietwagenfirma ab. Allerdings berührt diese Sicherungsabtretung nicht die Aktivlegitimation des Klägers. Die persönliche Haftung und die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche wird durch die Sicherungsabtretung nämlich nicht berührt, wie der Text der Sicherungsabtretung deutlich macht. Darin ist in Fettdruck aufgeführt, dass die persönliche Haftung für die Ersatzwagenkosten durch diese Abtretung unberührt bleibe.

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Noch einmal: AG Nürnberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (21 C 7763/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 488,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wie mit Schriftsatz vom xx.xx.2008 letztlich beantragt, begründet.

Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrs­unfall vom xx.xx.2007 beruht auf §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten aus diesem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig..

Der Kläger kann auch die begehrten Mietwagenkosten, die in Höhe von EUR 488,69 noch nicht reguliert wurden, verlangen.

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall gehört zum Wiederherstellungsaufwand gem. § 249 BGB.

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Der Unternehmergewinn eines Reparaturbetriebes

In letzter Zeit habe ich verhältnismäßig häufig Schäden an Fahrzeugen von Autohäusern bzw. freien Reparaturbetrieben begutachtet. Allein letzte Woche habe ich von zwei Betrieben identische Rückfragen bezüglich Abzüge der Versicherungen von den kalkulierten Reparaturkosten erhalten.

In beiden Fällen wurden aus den Gesamtreparaturkosten jeweils 20% Unternehmergewinn abgezogen. Nach telefonischer Rückfrage der Inhaber teilten die Sachbearbeiter des HDI und der Allianz mit, dass ein Bereicherungsverbot bestehe und deshalb der Gewinn abzuziehen sei. So weit so gut. Das Bereicherungsverbot ist zwar korrekt, es stellt sich aber die Frage, ob überhaupt eine Bereicherung vorliegt und falls ja, in welcher Höhe ist der Unternehmergewinn anzusetzen, denn Gewinn ist nicht Marge.

Ich versuche mich jetzt einfach mal an einer Erklärung mit (hoffentlich) verständlichen und wenig juristischen Worten:

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AG Bremerhaven spricht bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten, Fachwerkstattlöhne, Unkostenpauschale und Kosten des Kostenvoranschlages zu.

Das AG Bremerhaven hat mit Urteil vom 02.12.2008 ( 57 C 1009/08 ) die Beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 388,05 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 388,05 Euro aus § 3 PflVersG a.F i.Vm. § 7 StVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat aus dem Verkehrsunfall vom 18.03.2005 einen Anspruch auf Ersatz von insgesamt 1.515,54 Euro gemäß Kostenvoranschlag vom 11.01.2008.

Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zu einer Lackiererei. Die fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages (siehe hierzu Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 249, Rn, 40) ist nach wie vor erlaubt, sodass grundsätzlich die hierbei veranschlagten Kosten zu ersetzen sind (LG Bremen, Beschl. v. 14.02.2008, Az.: 6 S 357/07). In dem Gutachten oder Kostenvoranschlag sind diejenigen Kosten geschätzt, die bei einer Instandsetzung des Fahrzeugs entstehen würden.

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