Das LG München hat mit Endurteil vom 22.08.2008 (19 S 6418/08) das Urteil des AG München vom 06.12.2007 (333 C 23476/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 323,88 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung ist – zum Teil – begründet.
Die Berufung des Klägers hat lediglich Erfolg im Hinblick auf die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 323,88. Die vom Sachverständigen xxx im Einzelnen aufgelisteten Kosten sind erstattungsfähig, da sich Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt noch im Rahmen der BVSK Tabelle 2005/2006, dort HB III bewegen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten.