AG Berlin Mitte verurteilt HUK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Gutachterkosten (102 C 3088/07 vom 28.10.2008).

Das AG Berlin Mitte hat mit Urteil vom 28.10.2008 ( 102 C 3088/07) die beklagte Versicherung sowie Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.182,53 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1. fuhr am 15. Dezember 2006 mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-… das von der Beklagten zu 2. gehalten und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen B-… gegen das geparkte klägerische Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-…Der Kläger nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 1.257,13 EUR Reparaturkosten netto abzüglich gezahlter 187,56 EUR, 310,077 EUR Gutachterkosten und 25,00 EUR Kostenpauschale abzüglich gezahlter 10,00 EUR sowie auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

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AG Nürnberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.12.2008 (21 C 7579/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 139,19 € zzgl Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Es gibt weitere Anstösse zur Annahmeverpflichtung des Geschädigten eines Vermittlungsangebotes der Versicherung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann gem. §§ 7, 17 StVG  in Verbindung mit § 3 PflversG,  § 249 BGB wegen des am xx.xx.2007 erlittenen Verkehrunfalls restliche Mietwagenkosten‘ in Höhe von EUR 139,19 verlangen.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten in Höhe von insge­samt EUR 538,53 stellen den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB dar. Nachdem die Beklagte hierauf lediglich 399,34 bezahlt hat, ist der streitgegenständliche Betrag von EUR 139,19 noch zur Zahlung offen.

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AG Mannheim spricht mit Urteil vom 04.03.2009 Sachverständigenhonorar in voller Höhe zu.

Das AG Mannheim hat mit Urteil vom 04.03.2009 ( 11 C 304/07 ) die beteiligte Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) verurteilt, an das Sachverständigenbüro xxx 334,75 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Bezug auf die Hauptforderung zulässig und begründet, in Bezug auf die Nebenforderung mit Ausnahme der Verzinsung der Hauptforderung unbegründet

I.

Nachdem sich die Beklagte auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts gemäß § 504 ZPO rügelos auf die Verhandlung eingelassen hat, ist das Amtsgericht Mannheim gemäß § 39 ZPO zuständig.

II.

Dem Kläger steht weiterer Schadensersatzanspruch in zuerkanntem Umfang gegen die (verblie­bene) Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5.12.2006 gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG n. F. zu.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwi­schen den Parteien unstreitig. Die Beklagte kann vom Kläger auch unmittelbar in Anspruch ge­nommen werden.

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LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Freistellung von Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.01.2009 (1 S 76/08) hat das LG Karlsruhe in der Berufungsinstanz die HDI Privat Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 749,36 € zzgl. Zinsen sowie weiteren vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Karlsruhe legt die Schwacke-Liste zugrunde und setzt sich mit einer sehr eingehenden Begründung mit der Fraunhofer Tabelle auseinander. Letztere hat keinen Bestand.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Dass die Klägerin gemäß §§ 249 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflichtVersG a.F. vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall vom 30.10.2007 verursachten Schäden verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit das Amtsgericht zur Frage der Erforderlichkeit der schadensbedingten Aufwendungen auf den anhand des Schwacke-Mletpreisspiegels ermittelten ortsüblichen Normaltarif als Vergleichsmaßstab abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Allerdings ist anstelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 heranzuziehen. Die Vor­aussetzungen für einen hierauf zu gewährenden pauschalen Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen liegen hingegen nicht vor.

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Fraunhofer nun mit Dauerauftrag aus der Versicherungswirtschaft?

Über die Mietwagen-Erhebung des Fraunhofer Instituts wird hier im Blog nunmehr seit einigen Monaten trefflich diskutiert. Auch die Gerichtsentscheidungen, die es bisher gegen die Anwendung der Frauenhofer-Liste gibt, sind auf ein erhebliches Maß angewachsen (siehe Urteilsliste). Der Name Fraunhofer hat durch diese Erhebung für viele ein neues „Gschmäckle“ erhalten.

Jeder, der sich einmal mit dieser Liste auseinander gesetzt hat weiß, was davon zu halten ist. Nicht nur die offensichtlichen Schwächen der Erhebungspraxis dieser Liste, sondern auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Liste im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, hat viele Gerichte dazu bewogen, diese abzulehnen.

Fraunhofer ist in Sachen Mietwagen eigentlich OUT, auch wenn es einige – wenige – Gerichtsentscheidungen gibt, die der Fraunhofer-Liste den Vorzug geben. Man könnte meinen, dass man bei Fraunhofer durch das Mietwagen-Fiasko etwas dazu gelernt hat. Der Name ist in der Tat etwas „angezählt“. Möglicherweise zählt im Zeitalter der Kapitalmacht aber wohl mehr das Geld, als der gute Ruf ?

Der Redaktion liegt ein aktuelles Schreiben vor, das zur Zeit nebst umfangreichem Fragebogen an Reparaturwerkstätten versandt wird, mit folgendem Inhalt:

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„Wirtschaftliche Eigenverantwortung als Wohlstands-Maschine“

Aus: goldseiten.de

Im Kapitalismus (freie Marktwirtschaft) wird der Wert aller Güter durch Millionen verschiedener Präferenzen der Marktteilnehmer ermittelt. Der Preis eines Gutes ist immer neuen Einflüssen ausgesetzt und somit ständigen Änderungen unterworfen. Dabei gründen sich alle Vertragsabschlüsse (Preisbestimmungen) auf Freiwilligkeit. Gleichzeitig waltet der Markt über Gerechtigkeit. Der wahre König in Gestalt des Konsumenten wird lautlos, jedoch äusserst effizient dafür sorgen, dass der jeweils günstigste, beste oder fairste Anbieter überlebt, wirtschaftlich wächst und gedeiht. Finanziell ungesunde Marktteilnehmer werden von den Gesunden verdrängt. Heute sind wir Zeitzeugen, wie durch staatliche Eingriffe die gesunden Betriebe von kreditabhängigen und wirtschaftlich erfolglosen Betrieben verdrängt werden – mit verheerenden gesellschaftlichen Konsequenzen! Darwinismus wird auf den Kopf gestellt: Leistung und Anpassung werden bestraft, Versagen und Ignoranz werden belohnt – «The survival of the unfittest».

Dem ist kaum etwas hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass es in unserer aller Verantwortung liegt, dem Darwinismus wieder auf die Füße zu verhelfen. CH gibt uns die Möglichkeit dazu. Nutzen müssen wir sie allerdings immer wieder neu, jeder – jeden Tag.

Virus

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AG Landau in der Pfalz verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 1003/08 vom 14.01.2009)

Mit Urteil vom 14.01.2009 (2 C 1003/08) hat das AG Landau den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 616,68 € zzgl Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten noch weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG).

Die Kosten, die dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt worden sind, sind in Höhe von 1.366,68 € als objektiv erforderlich anzusehen und demgemäß als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den Beklagten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu 3 bereits 750 € bezahlt hat, stehen dem Kläger noch 616,68 € zu.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstel­lung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungs­kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.

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AG Hannover verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (554 C 9272/07 vom 20.02.2008)

Mit Urteil vom 20.02.2008 hat das AG Hannover (554 C 9272/07) die KRAVAG-Logistic Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 2.415,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Da in diesem Fall der Geschädigte ein Fahrzeug mit einer Anhängerkupplung anmieten wollte, ging das Gericht davon aus, dass für ihn kein anderer als der gewählte Tarif verfügbar war, wie ein Selbstversuch zeigte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger die restlichen Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif nebst den geltend gemachten Anwaltskosten als Schadensposition sowie Verzugszinsen wie erkannt (§§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249, 286, 288 BGB).

Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten sind im vorliegenden Fall als erforderlich im Sinn des § 249 BGB anzusehen.

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AG Hannover verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.10.2007 (405 C 8846/07) hat das AG Hannover die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 428,10 € zzgl Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Tabelle von Sanden/Danner und führt aus, dass das Angebot eines günstigeren Mietfahrzeuges durch die Versicherung vom Geschädigten nicht angenommen werden mußte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte im Wege des Schadensersatzes restliche Mietwagenkosten als Folge des Unfallgeschehens vom xx.xx.2006 in Höhe von 428,10 € zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Aktivlegimitation der Klägerin keine Bedenken. Aufgrund der Sicherungsabtretung ist sie Inhaberin des dem Geschädigten Herrn XX gegen die Beklagte insoweit zustehenden Schadenersatzanspruches geworden. Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist mithin auch nicht nach § 134 BGB nichtig.

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AG Berlin-Mitte verurteilt HDI Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.02.2009 (102 C 3285/08) hat das AG Berlin-Mitte die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 253,38 € zzgl Zinsen verurteilt. In der knappen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und obwohl diese als solche nicht bezeichnet wird, die Fraunhofer Tabelle nicht zum Zuge kommt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten gemäß Rechnung vom 28. Mai 2008 zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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LG Dresden ändert auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Dresden wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten teilweise ab

Mit Urteil vom 05.02.2009 (7 S 241/07) hat das LG Dresden in der Berufungsinstanz die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 914,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Dresden legt Kosten zugrunde, die über der Schwacke-Liste liegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund des Unfalls vom 17.08.2005 gegen die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 911,00 € zu.

Unstreitig hat die Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 17.08.2005 in vollem Umfang einzustehen, wozu auch der Ersatz von Mietwagenkosten gehört. Die Klägerin ist als Eigentümerin und Leasinggeberin dem Zeugen X gegenüber aufgrund des Leasingvertrages zur Stellung eines gleichwertigen Fahrzeuges verpflichtet, so dass sie als Haftungsschaden, die dem Leasingnehmer entstandenen notwendigen (netto) Mietwagenkosten zahlen muss und von der Beklagten aufgrund des Unfalles ersetzt verlangen kann.

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AG Hattingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 216/08 vom 12.01.2009)

Mit Urteil vom 12.01.2009 (10 C 216/08) hat das AG Hattingen die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 273,02 € sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In der bemerkenswert knappen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass die Mietwagenkosten sich im Rahmen der Schwacke-Liste bewegen und damit als erforderlich anzusehen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§7,17 StVG, 115 WG, 249 Abs. 2 BGB auf Grund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2006. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen dem Geschädigten, dem Zeugen K., und dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig dem Grund nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.

Die Klägerin kann die dem Zeugen K. entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch den Zeugen K. gem. § 398 BGB wirksam abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.

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