BGH entscheidet erneut über die fiktive Schadensabrechnung – VI ZR 100/08 vom 03.03.2009.

Der 6. Zivilsenat hat mit Urteil vom 03.03.2009  – VI ZR 100/08 – erneut über eine fiktive Schadensabrechnung entschieden. Der Leitsatz lautet: Kommt es beim KFZ Haftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Re­paraturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaf­fungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Be­klagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €.

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LG Frankfurt/M. weist Berufung der beteiligten Versicherung wg. Verurteilung zur Zahlung von Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 17.12.2008 (2-16 S 147/08) hat das LG Frankfurt/M. die Berufung der beklagten Versicherung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung durch das AG Frankfurt/M. zurückgewiesen. Auch das LG Frankfurt/M. legt die Schwacke-Liste zugrunde und stellt u. a. fest, dass der Kläger Geld verschenkt hat, indem er KEINE Berufung eingelegt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte über die bereits erstatteten EUR 1.147,– einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von EUR 1.118,51 aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB. Da der Kläger jedoch keine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat, ver­bleibt es bei den dort ausgeurteilten EUR 962,09.

Dem Amtsgericht ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten dahingehend zu folgen, dass für die Bejahung eines Nutzungswillens nicht erforderlich ist, dass der Kläger selbst das Fahrzeug nutzen wollte, sondern ein Nut­zungswille auch dann bejaht werden muss, wenn – wie hier – der Kläger das Fahrzeug dauerhaft einem Familienangehörigen zur Nutzung überlassen hat. Der Zeuge war im Übrigen – nach Vorlage der Vollmacht vom xx.xx.2007 in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2008 unstreitig – zur Anmietung ei­nes Ersatzfahrzeugs ermächtigt.

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AG Gießen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2008 (49 C 2457/07) hat das AG Gießen die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von140,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Erhebung von Dr. Holger Zinn als Schätzungsgrundlage wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wie im Tenor ausgesprochen begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 140,05 €.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Mietvertrag mit dem in der Rechnung genanntem Tarif zustande gekommen ist. Der Tarif richtet sich nach der vom Vermieter vorgegebenen Preisliste. Der Mietvertrag kam mit diesem Tarif zustande. Dass der Mietpreis erst nach Abgabe des PKW auf dem Mietformular eingetragen, worden ist, ist unschädlich.

Der Geschädigte kann nach § 249 BGB nur den Betrag verlangen, der objektiv zur Schadenbeseitigung verständige, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2006,2621; NJW 2006,1726,1727). Demnach muss der Geschädigte darlegen und nachweisen, dass sich die Kosten für den Mietwagen im Rahmen das Erforderlichen halten (BGH NJW 2006,1726,1727 f.). Es ist also nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gefragt. Das bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs – innerhalb eines gewissen Rahmens -grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006,2621,2622).

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AG Rosenheim spricht Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE-Zuschläge und Verbringungskosten auch bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu.

Der Amtsrichter der 9. Zivilabteilunng des AG Rosenheim hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009 ( 9 C 1377/08 ) verurteilt, an die Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 275,55 Euro zu zahlen sowie die Klägerin von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro nebst Zinsen freizustellen.

Entscheidungsgründe:

A.

Hinsichtlich des Betrages von 275,55 €, über den nach der in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2008 erklärten Klagerücknahme noch zu entscheiden war, erwies sich die zulässige Klage als vollumfänglich begründet.

I. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstätte auch dann verlangen, wenn sie ihren Schaden auf Gutachterbasis abrechnet.

Der BGH führt in seinem Porsche-Urteil zwar aus, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares (26 C 636/08 vom 04.07.2008).

Der Amtsrichter der 26. Zivilabteilung des AG Saarlouis hat mit Urteil vom 04.07.2008 ( 26 C 636/08 ) den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen M. 485,22 Euro nebst Zinsen sowie weitere 83,54 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist  begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2008, für dessen Folgen die Beklagte selbst gemäß §§7 StVG, 249 ff BGB wie auch ihre Haftpflichtversicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 WG, 1 PflVG, 249 ff BGB dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, aus abgetretenem Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 485,22 EUR zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn die Abtretung vom 26.2.2008 erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Rechtsberatungs-missbrauchsgesetzes wahrnimmt.

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AG Aachen spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt zu.

Die Richterin der 116. Zivilabteilung des AG Aachen sprach dem Geschädigten mit Urteil vom 06.03.2009 (116 C 340/08) auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerstattt zu und verurteilte die Beklagte und Ihren VN als Gesamtschuldner an den Kläger 1.661,28 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Weitehin wurden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 158,51 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 

Tatbestand

Der Kläger macht restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen AC -. Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen BM –

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug am 04.10.2007 die Kohlscheider Straße aus Aachen kommend in Fahrtrichtung Kohlscheid. Der Beklagte zu 1) stand mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand auf der Kohlscheider Straße in Richtung Kohlscheid und wollte auf der Landstraße wenden, um in Richtung Aachen zu fahren.

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AG Dachau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.02.2009 (3 C 888/08) hat das AG Dachau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,82 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich teilweise als begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Mietwagenkosten gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG in Höhe von EUR 274,82.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Chemnitz verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Die Beklagte – HUK Coburg Allgemeine Vers. AG – wird mit Urteil vom 08.02.2008 (15 C 2620/07) durch das AG Chemnitz verurteilt, weitere Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 101,75 nebst Zinsen an den klagenden Sachverständigen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu verlangen.

Die Klägerin kann restliche Schadensersatzansprüche von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 3 98 BGB i.V.m. § 3 PflVG verlangen. Nach § 249 Abs. 2 BGB sind Sachverständigenkosten zur Feststellung der Schadenshöhe grundsätzlich erforderlich. Der Geschädigte muss die Schadenshöhe zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches konkret beziffern können. Hierzu benötigt er ein Sachverständigengutachten. Daher zählt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Beseitigungsaufwand in einem Schadensfall.

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AG Bonn verturteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.06.2007 (13 C 321/06) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.198,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht macht interessante Ausführungen zur Vermittlung von Mietwagen durch die Haftpflichtversicherung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht auch nach der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten von EUR 1.550,92 noch ein ihr durch den Unfallgeschädigten abgetretener Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 1198,28 zu.

So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich der verlangte Mietzins im Bereich des Normaltarifs bewegt, wie der Sachverständige T. überzeugend ausgeführt hat, wobei die Beklagte dessen Ausführungen auch nicht mehr entgegengetreten ist.

Der Einwand der Beklagten, es verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Unfallgeschädigte einen Wagen zu einem Tagespreis von EUR 102,73 miete, obwohl ihm von der Beklagten ein Mietwagen zu einem Tagespreis von EUR 36,00 angeboten worden sei.

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AG Brilon verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 71/08 vom 12.01.2009)

Mit Urteil vom 12.01.2009 (2 C 71/08) hat das Amtsgericht Brilon die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 215,92 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht läßt in seiner Entscheidung die Anwendung der Schwacke-Liste zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 215,92 € aus abgetretenem Recht aus §§ 3 PflVG, 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 398 BGB, nicht aber auf Zahlung der geltend gemachten 310,90 €.

Der Zeuge H. hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 11.04.2007 gegen die Beklagte, die ihm dem Grunde nach unstreitig zustehen, hinsichtlich der ihm zustehenden Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

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AG Mainz verurteilt Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten auch bei geringfügigem Fahrzeugschaden (83 C 561/08 vom 19.03.2009)

Das AG Mainz hat mit Urteil vom 19.03.2009 (83 C 561/08) dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung 113,96 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist, abgesehen von der überhöhten Zinsforderung, begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht in Höhe von restli­chen 113,96 Euro.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung. Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht ver­stoßen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen eindeutig er­kennbaren Bagatellschaden, wie die Reparatursumme von brutto 508,01 Euro ergibt, welche nur knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die allgemein zwischen 600,00 Euro und 700,00 Euro angesiedelt ist.

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LG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.01.2009 (20 O 420/08) hat das LG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 8.641,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus insgesamt 19 Verkehrsunfällen. Auch beim LG Köln gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang, begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin ist aufgrund der in den jeweiligen Mietwagenkosten-Übernahmebestätigungen enthaltenen Abtretungen Inhaberin der geltend gemachten Forderungen geworden und ist damit aktivlegitimiert.

Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. dem im maßgeblichen Zeitpunkt nach geltenden Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz.

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