AG Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (14 C 1610/08 vom 13.03.2009).

Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Coburg hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 13.03.2009 ( 14 C 1610/08 ) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 98,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten – deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist – aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 98,41 Euro beanspruchen.

1.
Der Kläger  ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Forderung durch den Geschädigten ist wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG. Durch die Abtretung ist der Kläger an die Stelle des Geschädigten getreten, § 398 BGB. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht den Inhalt der Forderung verändert, insbesondere gelten auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger die schadensrechtlichen Grundsätze.

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„Die Glaubwürdigkeit der Freiheit“

Quelle:  www.faz.net

Berliner Rede 2009

„Die Glaubwürdigkeit der Freiheit“

FAZ.NET dokumentiert die Berliner Rede 2009 von Bundespräsident Horst Köhler:

Die große Chance der Krise besteht darin, dass jetzt alle erkennen können: Keiner kann mehr dauerhaft Vorteil nur für sich schaffen. Die Menschheit sitzt in einem Boot. Und die in einem Boot sitzen, sollen sich helfen. Eigennutz im 21. Jahrhundert heißt: sich umeinander kümmern.

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LG Freiburg weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 18.02.2009 (3 S 181/08) hat das LG Freiburg die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Freiburg wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger Mietwagen­kosten in Höhe des sog. Normaltarifs ohne pauschalen Zuschlag von 20 % zu ersetzen hat und ein Abschlag von 5 % für Eigenersparnis zu machen ist. Die Schätzung des Normaltarifs hat das Amtsgericht nach dem Automietpreisspiegel Schwacke (AMS) 2006 vorgenommen. Dies alles entspricht der Rechtssprechung der Berufungskammern, sodass zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird.

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AG Kandel verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 353/07 vom 26.01.2009)

Mit Urteil vom 26.01.2009 (1 C 353/07) hat das AG Kandel die KRAVAG Versicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 309,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, eine deutliche Absage wird an die Fraunhofer Tabelle erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die dem Geschädigten entstandenen Schäden einstandspflichtig sind. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Sicherungsabtretungserklärung vom 01.08.2005 begegnet keinen Bedenken. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Mietver­trag vom gleichen Tage. Der Geschädigte ist ausweislich der Formulierung der Sicherungsabtre­tung selbst zur Erfüllung des Mietvertrags verpflichtet.

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AG Hersbruck verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.02.2009 (2 C 1602/08) hat das AG Hersbruck die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,49 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Kiage war vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen restliche Schadensersatzansprüche in Form der Erstattung der eingeklagten Mietwagenkosten gemäß § 115WG, §7 StVGzu.

Die Haftung ist dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstrittig. Sie streiten lediglich über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Die Klage war in vollem Umfange begründet angesichts dessen, dass der Klager auf Grundlage der Schwacke-Liste die Klageforderung, abzüglich der bereits außergerichtlichen Zahlung seitens der Beklagten, berechnet.

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AG Siegen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit – dem etwas zurückliegenden – Urteil vom 18.10.2007 (14 C 376/07) hat das AG Siegen die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 280,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung zwar die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, interessant sind hier allerdings die Ausführungen des Gerichts zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten in vollem Umfang gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1 PflVG ist zwischen den Parteien unstreitig aufgrund eines Verkehrsunfalles zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), welcher der Beklagte zu 1) alleine verschuldet hat.

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Wenn das Verbraucher-Telefon klingelt

Das Telefon klingelt. Eine Anwalt möchte für den Mandanten ein Gutachten in Auftag geben. Der Haftpflichtversicherer, die DBV Winterthur hätte zwar beim Mandanten angerufen und gleich die DEKRA geschickt, doch der Kunde  traue dem Ganzen nicht.

Das Telefon klingelt so Anfang Februar 2009. Herr …. meldet sich, er möchte nur rasch abstimmen, ob die Anzeige so bleiben könnte oder ob sich etwas geändert hätte? Welche Anzeige? Na die, die Sie vor einem Jahr in der Broschüre soundso beim Verlag …. geschaltet haben. Die war doch aber nur für das eine Jahr. Ja, ja aber wir planen gerade die nächste Auflage. Wie nächste Auflage? Wir wollen keine Anzeige mehr schalten. Das wollte ich gerade mit ihnen besprechen.  Das war knapp!!!

Ein Kunde kommt und berichtet, dass ihn eine Telefongesellschaft angerufen hatte; „Man wolle das Produkt vorstellen ……“ Der so Kontaktierte war jedoch nicht daran interessiert, den Anbieter zu wechseln. Ob man wenigstens ein paar Unterlagen schicken dürfte. Na gut, dann schicken sie mal. Ins Haus kam ein Vertrag für beinahe 5 Euro pro Monat – laut aufgezeichnetem Telefongespräch so abgeschlossen???  Das Einschreiben zur fristgerechten Kündigung ging bei der Post verloren.  Dumm gelaufen? Nicht ganz, sollten  weiterhin Forderungen gestellt werden, meldet sich der  Staatsanwalt demnächst bei der Telefongesellschaft.

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LG Mühlhausen mittels Hinweisbeschluss zum Thema Schwacke-Liste

In einem Berufungsverfahren hat das LG Mühlhausen (2 S 249/08) mittels Hinweisbeschluss vom 16.02.2009 die beteiligten Parteien über seine Einschätzung zur Anwendung der Schwacke-Liste in Kenntnis gesetzt. Das Gericht setzt sich eindeutig von der Entscheidung des OLG Jena vom 27.11.2008 (1 U 555/07) ab. Der Vollständigkeit halber der Wortlaut des Beschlusses:

In obiger Angelegenheit weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus ist eine Entscheidung des Gerichts zur Fortbildung des Rechts oder für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich {§ 522 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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AG Pforzheim verurteilt LVM Versicherungsverein zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 236/08 20.01.2009)

Mit Urteil vom 20.01.2009 (2 C 236/08) hat das AG Pforzheim den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 856,74 € zzgl. Zinsen sowie Freistellung in Höhe von  236,44 € verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, eine deutliche Absage wird an die Fraunhofer Tabelle erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als im Wesentlichen begründet.

Der Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumin­dest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil des BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausset­zen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 % über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt.

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AG Recklinghausen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (11 C 363/08 vom 28.11.2008)

Das AG Recklinghausen hat mit Urteil vom 28.11.2008 ( 11 C 363/08 ) dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 163,36 € nebst Zinses sowie weitere 39,00 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites werden dem VN der HUK Coburg auferlegt.

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Kläger vermag von dem Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß 398 BGB den aus dem Tenor ersichtlichen Schadensersatzbetrag zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch seinerseits folgt aus den §§ 7 ,17, 18 StVG.

Soweit die Beklagtenseite darauf verweist die geltend gemachte Abtretung verstoße gegen die Grundsätze des Rechtsberatungsgesetzes, so kann sich die Beklagtenseite darauf im hiesigen Rechtsstreit nicht berufen. Denn ein solches Berufen stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, § 242 BGB.

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AG Memmingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.01.2009 (21 C 654/08) hat das AG Memmingen die HDI-Gerling Industrieversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 372,01 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, nach einer Abwägung wird eine deutliche Absage an die Fraunhofer Tabelle erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet,

Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung einen Anspruch in Höhe von 372,01 Euro aus abgetretenem Recht.

Der Geschädigte hatte ursprünglich – vor der Teilzahlung durch die Beklagte – gegen diese einen Anspruch auf Zahlung von 875,38 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F., 249 ff BGB.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 30.09.2 007 steht zwischen den Parteien außer Streit.

Für die reinen Mietwagenkosten – ohne Vollkaskoschutz und Verbringungskosten – hatte der Geschädigte einen Anspruch in Höhe von 683,18 Euro.

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AG Germersheim zur Anwendung der Schwacke-Liste bei Mietwagenkosten (3 C 629/08 vom 19.02.2009)

In einem Beschluss vom 19.02.2009 (3 C 629/08) hat das AG Germersheim in einem Verfahren gegen die Mecklenburgische Versicherung a. G. wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten Stellung zur Frage der Verwendung der Schwacke-Liste bezogen. Mit Nachdruck wird die Anwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt. Wegen der Besonderheit und Ausführlichkeit der Beschluss nachfolgend im Wortlaut:

Das Gericht weist die Beklagte darauf hin, dass es inzwischen angesichts einer Bestä­tigung der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Landau zu seiner Rechtspre­chung in Bezug auf die Angemessenheit der so genannten Schwacke-Liste zu seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgekehrt ist, die diesen Grundsätzen folgte.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 C 519/08 hat das erkennende Gericht dazu ausgeführt:

„Die Berufungskammern des übergeordneten Landgerichts Landau in der Pfalz halten die so genannte Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage.

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