Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Coburg hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 13.03.2009 ( 14 C 1610/08 ) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 98,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten – deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist – aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 98,41 Euro beanspruchen.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Forderung durch den Geschädigten ist wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG. Durch die Abtretung ist der Kläger an die Stelle des Geschädigten getreten, § 398 BGB. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht den Inhalt der Forderung verändert, insbesondere gelten auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger die schadensrechtlichen Grundsätze.