Die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken als Berufungskammer hat mit Urteil vom 20.11.2008 (2 S 205/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 26.11.2007 (5 C 932/07) neu gefasst und die Beklagte verurteilt an die Klägerin 102,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2007 verlangt, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist. Auf die ihr von dem Sachverständigenbüro K. für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 18.07.2007 berechneten Kosten in Höhe von 468,62 € hat die Beklagte vorgerichtlich 366,11 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Restbetrages verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15,05 nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverständige insgesamt nur 381,16 € verlangen könne.