AG Cham verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Cham (Bayern) hat mit Urteil vom 08.12.2008 – 6 C 0547/08 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 192,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Sachverständige Dipl.-Ing.  R. bestätigte insgesamt überzeugend die Angemessenheit der klagegemäßen Vergütung des Klägers für seine außergerichtliche gutachtli­che Tätigkeit gegenüber dem Geschädigten Josef U.Das Gericht schließt sich dem Gutachten des SV R.  nach näherer Prüfung uneinge­schränkt an.

1.

Die an der Schadenshöhe orientierte pauschalierte Abrechnung des Klägers als Kfz-Sachverständigen ist im Rahmen der Schadensfeststellung grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 06, 2472, 2474). Davon geht zwar auch die Beklagte aus. Die Beklagte meint aber, das vom Kläger angesetzte Honorar sei überhöht und wegen des einfachen Sachverhalts nicht angemessen.

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AG Dillingen verurteilt Würtembergische zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 0618/08 vom 27.11.2008)

Mit Urteil vom 27.11.2008 (2 C 0618/08) hat das Amtsgericht Dillingen die Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung weiterer 416,91 € verurteilt. Auch hier wurde den Begehrlichkeiten der beteiligten Versicherung nicht nachgegeben und die Verwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt im Gegensatz zur Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche durch den Mieter an die Klägerin verstößt nicht gegen Artikel 1 Abs.l Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Ausweislich der vorgelegten Abtretung handelt es  sich um eine Sicherungsabtretung. Sie dient allein dem Zweck, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, nachdem die Beklagte lediglich eine Teilzahlung erbracht und der Mieter eine weitere Zahlung abgelehnt hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechts­beratungsgesetzes a.F. ist somit nicht erkennbar.

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Regulierungspraxis der HUK-Coburg in 130%-Fällen rechtswidrig (VI ZB 22/08 vom 18.11.2008)

Mit Beschluss vom 18.11.08 hat der BGH zum Verfahren VI ZB 22/08 einer beliebten, aber rechtswidrigen Regulierungspraxis der HUK-Coburg den Gar ausgemacht.

Wir kennen sie alle,  die Schreiben, in denen es hieß,  der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers werde erst nach Ablauf und Nachweis einer 6-monatigen Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges fällig und man reguliere deshalb nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Genau damit hat der BGH jetzt Schluss gemacht.

Der Leitsatz lautet: „Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst 6 Monate nach dem Unfall fällig.“

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AG Esslingen verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.10.2008 (5 C 1397/08) hat das AG Esslingen die Beklagte zur Zahlung weiterer 194,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier hat die zuständige Richterin festgestellt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt -wie eingeklagt – 564,24 EUR brutto, sodass nach vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten von 370,09 EUR brutto noch ein Restbetrag von 194,15 EUR brutto offen steht.

Die eingeklagten Mietwagenkosten der Gruppe 5, die insgesamt für die 5-tätige Mietzeit 398,– EUR netto und somit täglich 79,60 EUR netto betragen, entsprechen dem Normal-Tarif und sind somit der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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AG St. Wendel (Saarland) verurteilt HUK-Coburg

Der Amtsrichter der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts St. Wendel im Saarland hat mit Urteil vom 26.11.2008 die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten des SV Büros R. gem. Rechnung vom 02.07.2008 in Höhe von 484,28 € nebst Zinsen freizustellen. Weiterhin ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin von einem anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 74,26 € nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidungsgründe sind in einem Satz zusammengefasst:

„Zur Begründung wird auf die Ausführung im Protokoll Bezug genommen.“

In dem Terminsprotokoll hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Klägerin kein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen anzulasten ist. Demgemäß steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten SV-Kosten gegenüber der Beklagten zu. Das Gericht verweist insoweit auf seine einschlägige Rechtsprechung und auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken einschließlich der Berufungskammer. Diese Rechtsprechung ist der Beklagten auch aus einer Vielzahl von Prozessen bekannt.

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Amtsgericht Essen-Borbeck spricht bei fiktiver Schadensabrechnung Markenfachwerkstattlöhne zu.

Das Amtsgericht Essen-Borbeck hat mit Urteil vom 27.11.2008 (14 C 284/08)
die VHV Allgemeine Versicherungs AG Hannover verurteilt, an den Kläger 1.332,59 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 19.5.2008 in Essen-Borbeck. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung aus dem Unfallereignis ihrer VN, Frau…., ‚ ist dem Grunde nach unstreitig, die Parteien streiten vorliegend über die Höhe der erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges des Klägers. Der Kläger berechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen …., der auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen BMW Werkstatt in Essen den gesamte Reparatur-netto- Aufwand mit 6.136,97 € beziffert. Auf diese Schadenspositionen hat die Beklagte einen Betrag von 4.724,95 € gezahlt. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.332,59 € beansprucht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit.

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AG Baden-Baden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.09.2008 (19 C 90/08) hat das AG Baden-Baden die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung von weiteren 233,92 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für die hier zuständige Richterin gilt die Schwacke-Liste, nicht die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) die Zahlung restli­cher Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 19.07.2007 ereignet hat, verlangen aus §§1,3 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. §§ 7 StVG, 823 BGB in Höhe von 233,92 €.

Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 568,92 € als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzuse­hen. Abzüglich von der Beklagten bereits gezahlten 335,00 € ergibt dies noch einen Anspruch in Höhe von 233,92 €.

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Die Blackbox der Versicherer

Zum Ende des Jahres gehe ich in der Regel die komplizierten Vorgänge des Jahres noch mal durch. Langsam aber sicher habe ich den Eindruck, dass einige Versicherungen eine Art Blackbox geschaffen haben, in der sie sich sicher und ungestört vor der bösen Welt draußen abschotten. Einige Inputmöglichkeiten gibt es – z.B. Beitragszahlungen funktionieren. Schadenmeldungen werden von der Blackbox aufgesaugt, eingescannt und ablegt. Eine Reaktion oder gar ein Output in Form eine Zahlung ist nicht nötig, denn der Eingang für Beschwerden wurde weggelassen, da kam so viel unnötiges Zeug rein.

Mein derzeitiger Liebling ist die Allianz, die wirklich jeden Vorgang einscannt und ablegt, bei uns immerhin in 30 % der Fälle falsch. Diese falsch abgelegten Vorgänge führten ein glückliches und ungestörtes Leben bei  ähnlich gelagerten abgeschlossenen Fällen oder (o Wunder) wurden zwar korrekt abgelegt, die Zahlung erfolgte ( teils originell verschlüsselt) an den Kunden, nicht an die Werkstatt.

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Landgericht Augsburg bejaht Stundenverrechnungssätze markengebundenen Fachwerkstätten.

Das Landgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 04.11.2008 (4 S 1655/08) die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Landsberg/Lech vom 09.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Berufungskammer legt ihrem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils, nämlich des Amtsgerichtes Landsberg/ Lech vom 09.04.2008 (1 C 117/08 AG Landsberg) zu Grunde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen begründen würden. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wurden auch nicht in der Berufung angegriffen. Die von dem Erstgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des von ihm ordnungsgemäß festgestellten Sachverhaltes ist zutreffend.

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AG Marbach am Neckar verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 0511.2008 (2 C 204/08) hat das AG Marbach am Neckar die HDI Firmen- und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer 892,32 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Eindeutiges Votum hierbei: es gilt die Schwacke-Liste, keinesfalls die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zwischen den Parteien herrscht Streit, in wie weit der Schwacke-Mietpreis-Spiegel als Schätz­grundlage herangezogen werden kann. Während die Klägerin eine derartige Heranziehung -unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung- für legitim erachtet und vorträgt, der von ihr geltend gemachte Mietpreis in Höhe von 71,77 EUR netto pro Tag liege deutlich unter dem in der Schwacke-Liste für das entsprechende Postleitzahlengebiet ausgewiesenen Tages-Nettomietpreis von 92,44 EUR, führt die Beklagte aus, die Schwacke-Liste weise erhebliche Mängel auf. Diese resultierten vor allem daraus, dass die Firma Schwacke mit dem Verband der Autovermieter Deutschlands zusammenarbeite, welche der Firma Schwacke falsche Tarife mit­geteilt hätten.

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AG Hamburg-St. Georg spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 19.09.2008 (913 C 278/08) hat das AG Hamburg-St. Georg die Beklagte(n) zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 620,57 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Auch für die zuständige Hamburger Richterin gilt: Schwacke-Liste ja, Fraunhofer Tabelle nein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Miet­wagenkosten einschließlich der Kosten für den Vollkaskoschutz sowie für die Zustel­lung und Abholung des Ersatzfahrzeuges aus den § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3PflVG i.V.m, § 398 BGB. Frau X hat ihre Ansprüche betreffend die Anmietung des Ersatzfahrzeuges ausweislich der Erklärung vom 24.02.2006  wirk­sam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten, sodass diese nunmehr aktivlegitimiert ist. Die Klägerin besorgt keine Rechtsangelegenheit der Zedentln, sondern macht die ihr eingeräumte Sicherheit geltend, so dass auch unter Beachtung von § 1 RBerG keine Bedenken gegen die Zulässigkelt der Abtretung bestehen.

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OLG München spricht bei fiktiver Schadensabrechnung dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zu – 24 U 616/07 vom 28.02.2008 –

Mit Endurteil vom 28.02.2008 hat das OLG München -24. Zivilsenat in Augsburg- mit Endurteil vom 28.02.2008 (24 U 616/07) auf die Berufung der Klägerin das Endurteil des Landgerichtes Augsburg vom 23.08.2007 (1 O 504/07) abgeändert und die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 6.735, 13 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berufungssenat hat in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis seiner Vorberatung bekannt gegeben.

Diesen Hinweis gebe ich nachstehend wörtlich wieder:

Der Senat gibt als Ergebnis seiner Vorberatung bekannt, dass er beabsichtigt, der Klage in der Hauptsache in voller Höhe stattzugeben. Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens abzurechnen. Nach BGH NJW 2003, 2086 kann der Geschädigte für die Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstätte beauftragen und braucht sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.

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