Das AG Cham (Bayern) hat mit Urteil vom 08.12.2008 – 6 C 0547/08 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 192,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. bestätigte insgesamt überzeugend die Angemessenheit der klagegemäßen Vergütung des Klägers für seine außergerichtliche gutachtliche Tätigkeit gegenüber dem Geschädigten Josef U.Das Gericht schließt sich dem Gutachten des SV R. nach näherer Prüfung uneingeschränkt an.
1.
Die an der Schadenshöhe orientierte pauschalierte Abrechnung des Klägers als Kfz-Sachverständigen ist im Rahmen der Schadensfeststellung grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 06, 2472, 2474). Davon geht zwar auch die Beklagte aus. Die Beklagte meint aber, das vom Kläger angesetzte Honorar sei überhöht und wegen des einfachen Sachverhalts nicht angemessen.