AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg wegen Mietwagenkosten

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 08.08.2008 – 107 C 2450/08 – die HUK-Coburg wegen Schadenserstzes verurteilt, an die Klägerin 345,49 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Rechnung des Anwaltes der Klägerin in Höhe von 70,20 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung aus §§ 7 StVG i. V. m. § 3 PflVG.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.

Aus der Abtretungsvereinbarung vom 09.10.2006 ist ersichtlich, dass grundsätzlich der Mieter die Aktivlegitimation hat und die­se nur dann verliert, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Der Sicherungsfall ist vorliegend eingetreten.

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AG Völklingen spricht restl. SV-Honorar zu

Das AG Völklingen (Saarland) hat mit Urteil vom 23.07.2008 – 5B C 129/08 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 359,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

­Der Kläger als Geschädigter macht gegen die Beklagte als Schädigerin aus einem Verkehrsunfall einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 StVG, 823 und 249 BGB geltend.

Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat dem Kläger den Schaden bis auf den im Streit befindlichen Teil der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe ersetzt.

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Anstelle von Datenschutz einheitliche Steuernummern

Die „einheitliche Steuernummer“ muss doch jeden Bürger, vom Baby bis zum Greis, insbesondere  nach den aktuellen Datenmissbrauchsskandalen Bauchschmerzen bereiten. 

Hierzu ein Beitrag bei spiegel online:

Besorgte Bürger klagen gegen einheitliche Steuernummern

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,573942,00.html

Zitat: Sven Lüders, Geschäftsführer der „Humanistischen Union“, die die Musterklage vorbereitet hat, sagt: „Wir fürchten, dass mit der einheitlichen Steuernummer ein Personenkennzeichen geschaffen wird, das nach und nach die Erkenntnisse verschiedener Behörden über jeden Einzelnen abrufbar macht – von den Punkten in Flensburg bis hin zu ansteckenden Krankheiten.“

Wie abwegig ist eigentlich der Gedanke – die einheitliche Steuernummer mit all den hinterlegten Daten alsbald in den Händen der Versicherer?

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Die Elbe in Sachsen-Anhalt

Der Blick Richtung Hamburg

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AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK auf restl. SV-Honorar/2. Fotosatz (644 C 72/07 vom 30.03.2007)

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 30.03.2007 – 644 C 72/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 111,31 € zzgl. Zinsen sowie 48,73 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus §§ 7 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 PfIVG Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs zu 100 % ersatzpflichtig. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Auf dieser Grundlage kann die Klägerin die noch nicht regulierten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 111,31 verlangen. Dabei ist die Klägerin auch aktiviegitimiert. Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin, nachdem der SV B., dem die Klägerin den Schadensersatzanspruch ur­sprünglich abgetreten hatte, den Anspruch zurück an die Klägerin abgetreten hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nach Vorlage der Rückabtretungserklärung überdies zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Lebach (Saarland) verurteilt HUK-VN auf Zahlung von restl. SV-Honorar (3B C 489/07 vom 23.01.2008)

Das AG Lebach (Saarland) hat mit Urteil vom 23.01.2008 – 3B C 489/07 – den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 108,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im Hinblick auf den noch zuletzt streitigen Teil der Klageforderung in Höhe von 108,61 € zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Schadensverursacher ein entsprechender Zahlungsanspruch aus den §§ 7 PflVG, 823, 249 BGB zu.

Da die Haftung des Beklagten für den Unfallschaden dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Der Beklagte wehrt sich vorliegend ausschließlich gegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten.

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SV-Kosten Zug um Zug gegen Abtretung – mal wieder AG Hamburg-St. Georg

Das AG Hamburg-St. Georg hat die HUK-Coburg am 15.03.2007 – 915 C 456/06 – verurteilt, mit befreiender Wirkung an das SV-Büro B. 435,64 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche des Klägers gegen den SV B. wegen überhöhter Gebührenforderung aus der Rechnung v. 16.06.2006 zu zahlen.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.06.2006 in Hamburg durch die Fahrerin eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ereignet hat.

Die Beklagte hat Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben und auch bereits den vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugschaden ausgeglichen. Die Parteien streiten jedoch um die vom Kläger hier geltend gemachten weiteren Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens durch das im Tenor genannte Sachverständigenbüro B. Zugrunde lag der Beauftragung des SV der schriftliche Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens nebst Sicherheitsabtretung vom 15.06.2006. Mit Rechnung vom 16.06.2006 berechnete der SV B. dem Kläger für die Tätigkeit einen Betrag von € 435,64. In diesem Betrag ist das Grundhonorar von 298,12 € netto bei einer ermittelten Schadenshöhe von 2.539 € enthalten. Die Beklagte wurde zur Zahlung aufgefordert. Sie lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 06.07.2006 ab.

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AG Ahrensburg spricht gegen die HUK wegen SV-Honorar

Das AG Ahrensburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 – 47 C 1073/07 – die HUK verurteilt, an den Kläger 204,39 € nebst Zinsen sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auch für das Gutachten, mit dem die Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs des Klägers ermittelt wurden.

Die Auffassung der Beklagten, die Vergütung des SV hätte sich nicht – wie hier vereinbart – nach der Schadenshöhe richten dürfen, sondern am erforderlichen Arbeitsaufwand orientieren müssen, verfängt nicht. Allein die von der Beklagten behauptete Tatsache, einige Gutachter, darunter auch welche mit großer Marktbedeutung, rechneten mittlerweile nach Zeitaufwand ab, führt nicht dazu, dass der Geschädigte nur noch eine derartige Abrechnung für erforderlich halten darf (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Übrigen aus dem Blickwinkel des Geschädigten zu sehen, und zwar ex ante; es kommt daher hier darauf an, welche Aufwendungen der Kläger bei Beauftragung des Gutachters zur Wiederherstellung für erforderlich halten durfte.

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Auch AG Baden-Baden verurteilt am 05.08.2008 – 1 C 41/08 – die HUK zur Zahlung des restl. SV-Honorars

an den Kläger in Höhe von 156,86 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 €. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Kläger fertigte im Auftrag einer Unfallgeschädigten ein Haftpflicht-Schaden-Gutachten über die Schäden an, die an ihrem Pkw durch den Unfall am 11.11.2007 in Baden-Baden verursacht wurden. Seine Auftraggeberin trat ihre Ersatzforderung wegen der Gutachtenserstellung gegenüber der Beklagten (HUK-Coburg) an den Kläger ab. Die abgetretene Forderung be­lief sich auf insgesamt 631,71 €. Auf eine entsprechende Rechnung des Klägers vom 21.11.2007 hin leistete die Beklagte eine Zahlung von 474,85 €. Die Bezahlung des restlichen Be­trages in Höhe von 156,86 € verweigerte sie ausdrücklich.

Aufgrund eines Unfallgeschehens vom 20.05.2007, ebenfalls in Baden-Ba­den, erstellte der Kläger wiederum ein Schadensgutachten. Auch hier trat der Unfallgeschä­digte am 12.06.2007 seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Auf die Ge­samtforderung von 367,53 € zahlte die Beklagte zunächst 298,98 € und verweigerte die Restzahlung in Hö­he von 68,55 €.

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AG Aue verurteilt HUK-VN wegen restl. SV-Honorars

Das AG Aue (Sachsen) hat den Unfallverursacher des Unfalls vom 09.05.2007 am 05.08.2008 – 1 C 0931/07 – verurteilt, an die Klägerin 163,89 € nebst Zinsen sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich daraus, dass sich der Unfall im Amtsgerichtsbezirk Aue ereignete. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Wert des Streitgegenstandes unter 5.000,00 € liegt.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht der Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 163,89 EUR aus abgetretenem Recht zu. Da die 100%ige Haftung zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu er­setzen. Der Kläger ist dabei auch unstreitig aktivlegitimiert. Aufgrund abgetretenem Recht kann er die dem Unfallgeschädigten zustehenden Schadensersatzpositionen geltend machen.

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Sagenhaft günstige Mietkonditionen bei der HUK-Coburg

Neuerdings scheint es so zu sein, dass man bei der HUK-Coburg nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen anmieten kann. Dass sich das mit dem Gesetz nicht verträgt, in dem geregelt ist, dass der Versicherer die Entschädigungsleistung in Geld zu erbringen hat (vgl. § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes), brauche ich hier sicher nicht näher darzulegen.

Die HUK-Coburg behauptet in ihrem sogenannten Erstberatungsschreiben an Unfallopfer beispielsweise, ein Porsche 911 Carrera mit einer Motorleistung von 239 kW sei inklusive Vollkasko/CDW für einen Tagespreis in Höhe von netto 90,00 € zu erhalten.

Tolles Angebot oder? Geht es euch nicht auch so wie mir?

Ich jedenfalls würde gerne einmal alla Bodo Bach mit einem Porsche Carrera übers Wochenende durch’s Gelände brettern um einfach mal zu sehen, wie ackertauglich so ein Gefährt sein könnte. Die 90,00 € wären mir dieser Spaß jedenfalls wert.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt am 19.06.2007 die HUK zur Zahlung von restlichem Sachverständigenhonorar (914 C 137/07)

Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag von 96,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27,07 € zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann Ersatz ihres Schadens aus den §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, 3 PflVG wegen des Unfalls vom 06.12.2006 in Hamburg von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, verlangen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte der Klägerin zu 100 % dem Grunde nach haftet.

Vom Schaden umfasst sind nach § 249 Abs. 2 BGB auch die Kosten für SV-Gutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Letztere zieht die Beklagte auch hier nicht in Zweifel. Sie hat lediglich Einwände gegen die Rechnung des SV, weil sie die Vergütungsberechnung für überhöht und im Einzelnen für nicht nachvollziehbar hält.

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