Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 08.08.2008 – 107 C 2450/08 – die HUK-Coburg wegen Schadenserstzes verurteilt, an die Klägerin 345,49 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Rechnung des Anwaltes der Klägerin in Höhe von 70,20 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung aus §§ 7 StVG i. V. m. § 3 PflVG.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.
Aus der Abtretungsvereinbarung vom 09.10.2006 ist ersichtlich, dass grundsätzlich der Mieter die Aktivlegitimation hat und diese nur dann verliert, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Der Sicherungsfall ist vorliegend eingetreten.
