Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 18.10.2007 – 3 C 3214/07 – die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 326,96 € sowie 147,61 € nebst Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiteren Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.11.2006. Dabei hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.