HUK-COBURG weiterhin beratungsresistent und auf dem üblichen Verliererkurs.
Urteil des AG München von 26.10.2006
Der Richter am AG München, Herr Weimann hat aufgrund mündlicher Verhandlung zurecht erkannt, dass der Beklagten (vertreten durch RA Bachinger aus Dachau) das Sachverständigenhonorar in Höhe von € 850,86, bei einer Schadenhöhe (€ 40.600.00 W.T.) und einem Wiederbeschaffungswert von € 14.500,00 zu bezahlen ist.
Der Richter zitiert dabei die BGH Entscheidung über den Abrechnungsmodus, beachtet den Honorarkorridor des BVSK, welcher diesmal wesentlich besser gemacht wurde als das vorausgegangenen Zahlenmischmasch, beachtet Spannbreiten und schließt sich damit der LG München I Rechtsprechung an. Urteile vom 21.02.2002 (19 S 22935/00), vom 05.12.2002 (19 S 8541/00) und Urteil vom 23.01.2003(19 S 12481/00).
Daran kann man ersehen daß auch so mancher qualifizierter Richter, ohne ein Honorargutachten zu veranlassen, welches nicht selten den SV zu seinem nicht erhaltenen Honorar noch mit weiteren Kosten von € 2000,00 - € 3000,00 belastet, eine gerechte Urteilsfindung zustande bringt.
Allen Usern wünsche ich noch einen schönen Abend
F. Hiltscher
Abgelegt in HUK-Coburg Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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