Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Mal was – nicht nur – für Frauen

Das größte Glück auf Erden - geopfert für ein paar Euro, so aus meinem Verständnis heraus die Aussage der  Pressemitteilung bei FinancialTimes.

Quelle: http://www.ftd.de/unternehmen/gesundheitswirtschaft/:Kaiserschnittgeburten_Mehr_Profit_mit_Messer_und_Nadel/386636.html

Mehr Profit durch Messer und Nadel

Immer mehr Kinder werden per Kaiserschnitt auf die Welt geholt. Für die Kliniken ist die Operation lukrativer als eine normale Geburt. Die Kassen klagen über die Mehrbelastung.

Mit 30-prozentiger Wahrscheinlichkeit kommt ein Kind per Kaiserschnitt zur Welt. Ein weiterer Vorteil für die Krankenhäuser: Der Termin eines Kaiserschnitts ist planbar. Die Kliniken sparen dadurch Nacht- und Wochenendzuschläge für das Personal im Kreißsaal. Schon 2003 wurden laut einer Studie des Bremer Biologen Alexander Lerchl an Sonntagen 31.000 Kinder weniger geboren, als statistisch anzunehmen wäre. Zudem ist es für die Kliniken praktischer, die Entbindungen für die Zeit zu planen, in der die Krankenhäuser voll besetzt sind – zu den regulären Arbeitszeiten unter der Woche.

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Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift “Der Kfz-Sachverständige”

Wer den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Elmar Fuchs in der Ausgabe Nr. 4/2008 auf Seite 11 gelesen hat, wird resümieren: jetzt bin ich verwirrter als vorher.

Die banale Aussage dieses langatmigen Artikels erschöpft sich in dem Statement, dass es der Herr GF des BVSK besser fände, wenn sich die Geschädigten auf ihr Recht zum Schutz ihrer persönlichen Daten gegenüber den mit Prüfberichten schamlos kürzenden Versicherern berufen würden, als wenn stattdessen der SV verbieten würde, sein Gutachten aus Gründen des Urheberrechts an Dritte weiterzugeben.

Ist schon eine solche Schwarz-weiß-Malerei völlig verfehlt, denn alle rechtlich zulässigen Mittel zur Begrenzung der Versicherungswillkür in der Schadensabwicklung müssen ergriffen werden, so hat der GF des BVSK offenbar nicht verstanden, worum es bei den Urheberrechten geht, die die Kfz-SV für sich reklamieren.

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AG Hamburg Wandsbek verurteilt auch HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars sowie vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten

mit Urteil vom 11.09.2007 – 712 C 194/07. Die HUK-Coburg hat an den Kläger 56,86 € zzgl. Zinsen sowie 27,07 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites an die Beklagte zu tragen.

Die Entscheidungsgründe gebe ich wortwörtlich bekannt, diese sind noch nicht einmal auf einer ganzen Seite aufgeführt:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig ein Anspruch auf Ersatz seines hieraus resultierenden Schadens zu 100 % gegenüber der Beklagten zu. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören grundsätzlich auch die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den Kläger trifft vorliegend kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen. Es war – wenn man den Beklagtenvortrag insoweit als zutreffend unterstellt – für den Kläger nicht erkennbar, dass der Sachverständige überteuert abrechnet.

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Auch AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Kosten in Höhe von 461,27 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlich nicht anrechenbarer Anwaltskosten

mit Urteil vom 02. Januar 2007 – 410C C 143/06. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht von der Beklagten die Zahlung von 461,27 €.

Der Kläger hat einen restlichen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus dem Unfallereignis vom 24.5.06 gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG. Aus diesem Unfall haftet der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallgegner unstreitig zu 100% und damit auch die Beklagte nach § 3 PflVG. Daraus resultierte eine restliche und noch nicht von der Beklagten beglichene Schadensposition in Höhe von 461,27 € aus den dem Kläger entstandenen Sachverständigenkosten. Diese kann der Kläger als Unfallgeschädigter ebenfalls ersetzt verlangen, da ihm diese Kosten infolge des Unfalls entstanden sind (§ 249 BGB). Die Sachverständigenkosten waren für den Kläger erforderlich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3,551,65 € entstanden sind.

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AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Honorar

Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 12.12.2007 – 315A C 248/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro S. 39,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.

Am 13.05.2007 wurde bei einem Unfall in Hamburg das Fahr­zeug des Klägers durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges be­schädigt. Diesen trifft die Alleinschuld an dem Unfall. Der Kläger beauftragte zwei Tage später das Sachverständigenbüro S. mit der Erstel­lung des Schadensgutachtens. Am 04.06.2007 wurde das Gutachten erstellt Rechnung über insgesamt € 313,16 inklusive Mehrwertsteuer übersandt. Der Nettobetrag belief sich auf 263,16 €. Hierin war das Gutachtengrundhonorar von 216,00 €, 12 Farbkopien in Höhe von 23,04 € und Porto,Telefon, EDV-Gebühren etc. von 24,12 € enthalten.

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Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsprechung in diesem Bereich hat sich mittlerweile durch weitere Urteile im Sinne der Verbraucher und ihrer Rechtsanwälte und gegen die Ansichten der Versicherer gefestigt.

Aktuell berichtenswert ist ein Urteil des AG Merzig vom 15.05.08 mit dem Aktenzeichen 24 C 91/08. Das AG hat hier dem geschädigten Unfallopfer den Anspruch auf Ersatz einer Geschäftsgebühr seines Rechtsanwaltes in Höhe von 1,7 zuerkannt.

Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nach Ansicht des Gerichts deshalb gerechtfertigt, weil sich im zu entscheidenden Fall der Anwalt des Geschädigten mit den gutachtensbasierten Einwendungen des Versicherer zur Schadenshöhe auseinandersetzen musste.

Fazit für die Praxis:

Die Kürzung der Schadensregulierung, basierend auf Streichgutachten der hinlänglich bekannten Firmen control expert, check it, dekra u. a. führt zu einem nicht mehr nur durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand für den in der Unfallschadensabwicklung tätigen Rechtsanwalt mit der Folge, dass dieser Aufwand dann auch entsprechend zu vergüten ist.

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Sachverständigengutachten auch bei „Bagatellschaden“

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 16.02.2007 (645 C 250/06) entschieden, dass auch bei einem sogenannten Bagatellschaden die Einholung eines SV-Gutachtens erforderlich sein kann und die dafür entstandenen Sachverständigenkosten von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind.

Die geschädigte Klägerin hat gegen die beklagte Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamte Deutschlands a.G. Coburg einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 254,82 € aus §§ 3 PfIVG, 7, 17 StVG, 823, 249 BGB aus dem Verkehrsunfall in Hamburg.

Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Halters des am Unfall beteiligten Fahrzeugs zu 100 % ersatzpflichtig. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. in Höhe von 254,82 €.

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AG Elmshorn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Elmshorn hat mit Urteil vom 23.03.2007 -57 C 248/06- die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. in Höhe von 308,56 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.  

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 STVG i. V. mit § 3 PflVersG. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat nach dem unstreitigen Sachverhalt den Unfall schuldhaft verursacht, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem SV ergibt sich aus § 249 BGB, da die Kosten des SV ein gemäß § 249 BGB zu ersetzender Schaden sind. Die Begutachtung war zur Geltendmachung des Sachschadens erforderlich und zweckmäßig. Der Anspruch des SV war nicht an § 315 BGB zu messen. Es liegt eine Vereinbarung vor und der SV bestimmt nicht die Vergütung selbst. Diese formularvertragliche Regelung begegnet angesichts der Üblichkeit auch keinen Bedenken hinsichtlich des Verstoßes gegen die §§ 307 ff BGB.

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AG Würzburg fällt bemerkenswertes Mietwagenurteil

Die 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Würzburg hat mit rechtskräftigem Endurteil vom 23. Januar 2008 (12 C 2020/07) ein bemerkenswertes Mietwagenurteil gesprochen.

Die beklagte Haftpflichtversicherung wird verurteilt, an die Klägerin 673,08 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfall bei unstreitiger Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach.

Die Klägerin hatte für die Zeit der Reparatur (11 Tage) ein klassengleiches Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet. Hierfür begehrt sie 1.439,08 €. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 1.659,95 €. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 266,00 € und meinte hierbei müsse es sein Bewenden haben. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage die Beklagten zur Zahlung von 673,08 € nebst Zinsen sowie vorgericht­liche Anwaltskosten. i.H.v. 60,33 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist dabei der Auffassung, die Klägerin hätte zu einem Preis, den sie als Schadensersatz geleistet habe, auch anmieten können. Die zulässige Klage ist begründet gemäß § 249 BGB.

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Anwälte zahlen keine Rundfunkgebühren, wenn

beruflich genutzte PC mit DSL-Internetanschluss ausschließlich für die Arbeit und nicht für den Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten werden.

Verwaltungsgericht Koblenz vom 15. Juli (Az.: 1 K 496/08). Beschwerde wurde zugelassen.

Gleiches dürfte ja dann für Sachverständige gelten.

Die vollständige Info findet ihr hier: http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Keine-Rundfunkgebuehr-fuer-PC-in-Anwaltskanzlei–/meldung/113507/from/atom10

Viel Spaß beim Sparen.

Chr. Zimper

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