Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

OLG Saarland zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs

Mit Urteil vom 17.07.2007 (4 U 714/03) hat das Saarländische Oberlandesgericht die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.004,35 € verurteilt. Erstinstanzlich war ein Anspruch in Höhe von 1.754,90 € zuerkannt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß den §§ 511,513,517,519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten sind lediglich zur Zahlung restli­cher Mietwagenkosten von 1.004,35 EUR netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.2.2003 an die Fa. S. verpflichtet. Die weiter gehende Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Senat konnte die abweichenden Feststellungen des Landgerichts, wonach die Beklagten restliche Mietwagenkosten von 1.754,90 EUR netto zu zahlen haben, ge­mäß § 513 Abs. 1 ZPO nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, da gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit durchgreifende Bedenken bestehen ( § 529 ZPO).

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AG Bruchsal verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.12.2008 (4 C 449/08) hat das AG Bruchsal die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 483,50 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten verurteilt. Auch das AG Bruchsal schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird eindeutig abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB.

Dabei ist das Gericht im Hinblick auf die Schadenshöhe in vollem Umfang der Berechnung des Klägervertreters gefolgt.

Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vergleiche z. B. BGH NJW 2008, 2910 ff.) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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“Dorthin gehen wir.”

Quelle:  Das kranke Geld    verfasst von  Jan Kneist  am 27.03.2009 um 20:19 Uhr

Wenn jedem von uns die Frage gestellt würde, ob er lieber ein langsames und nachhaltiges Wachstum will, das mit gutem und dauerhaft werthaltigen Geld arbeitet und so echte Ersparnisse ermöglicht oder ob wir stattdessen das Papiergeldsystem wollen, das über einige Generationen funktioniert und einige märchenhaft reich macht, sich aber regelmäßig aufschaukelt, zu Exzessen neigt und am Ende vollständig zusammenbricht, dann wählten sicher mehr als die Hälfte der Bürger Variante 1. Warum so wenige? Weil das Papiergeldsystem JETZT noch da ist und die Mehrheit der Bürger davon profitiert hat. Aber wie schon erwähnt, ist dieser Reichtum nicht nachhaltig, da er auf massiver Kreditexpansion basiert. Die beginnenden Krise fördert auch das Nachdenken und das Mißtrauen. Wenn das BIP real um 20% geschrumpft ist, wir 6-7 Millionen Arbeitslose haben und der Euro wertlos ist, fiele die Umfrage anders aus. Dorthin gehen wir.

Auf gleicher Seite findet sich heute dieser Artikel:  Plündernde Gesetzgeber  u.a. mit folgenden Ausführungen: 

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AG Bochum verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.02.2009 (44 C 545/08) hat das AG Bochum die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 174,71 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten verurteilt. Auch das AG Bochum schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im noch aufrecht erhaltenen Umfang weitgehend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im erkannten Umfang Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten Inhaberin des Anspruchs geworden. Die Sicherungsabtretung des Geschädigten vom 03.01.2008 ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Dies hätte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vorausgesetzt, dass die Klägerin die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben hätte. Daran fehlt es hier; Hauptgeschäft der Klägerin ist vielmehr die Vermietung von Pkw (vgl. zur alten Rechtslage nach dem RechtsberatungsG BGH NJW 2005, 135 ff. mit selbem Ergebnis).

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AG Altenkirchen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.04.2008 (71 C 50/08) hat das AG Altenkirchen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 630,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Klageforderung gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG.

Im Rahmen der Haftungspflicht der Beklagten hat diese auch die der Klägerin entstandenen und ersatzfähigen Mietwagenkosten zu zahlen. Erstattungsfähig in diesem Zusammenhang sind zumindest die Kosten, welche von der Klägerin geltend gemacht werden. Zu­grunde zu legen ist insoweit ein mittlerer Mietwagenpreis gemäß der Schwacke-Liste für den streitgegenständlichen Postleitzahlen­bereich.

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AG Essen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorares aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 7.3.2008 ( 11 C 513/07 ) die Beklagte verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 142,15 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB.  Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte ist gegenüber der Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 16.8.2007 zum Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet. Soweit die Geschädigte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten des Klägers eingeholt hat, ist die Beklagte ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet. Der Kläger hat ein Honorar in Höhe von 441,13 € berechnet, auf das die Beklagte lediglich 298,98 € gezahlt hat, so dass der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages besteht. Dabei ist die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden.

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HUK Coburg unterliegt vor dem AG Achern, die Zweite

Mit ähnlicher Begründung wie hier unterliegt die HUK Coburg auch im Parallelverfahren 1 C 290/08.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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HUK Coburg unterliegt vor dem AG Achern

Unter dem Aktenzeichen 1 C 289/08 hat das AG Achern gegen die HUK Coburg entschieden:

hat des Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seitdem 30.08.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der untallgeschädigten Person gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB zu.

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LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit aktuellem Urteil vom 13.02.2009 (9 S 302/08) hat das LG Karlsruhe die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer 828,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Fraunhofer Tabelle wird eine Absage erteilt, die Schwacke-Liste zugrunde gelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache in geringem Umfang Er­folg.
Der Kläger kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von EUR 828,89 beanspruchen. Dieser Betrag errechnet sich vorliegend nach den vertraglichen Verein­barungen des Klägers und des Mietwagenunternehmens gemäß Mietvertrag vom 15.02.2008, jedoch abzüglich berechneter Winterreifen. In Abzug zu bringen sind weiter eine Eigenersparnis von 5% sowie die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 873,46, Danach ergibt sich folgende Berechnung:

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EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

Europäischer Gerichtshof soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen

Meinhard Starostik, Bevollmächtigter der über 34.000 Teilnehmer an der “Massenklage” gegen die hiesigen Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung, drängt auf einer erneute Prüfung der Vereinbarkeit der verdachtslosen Protokollierung der Nutzerspuren mit europäischem Recht. Dieses Mal soll der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) aber die Menschen- und Grundrechte ins Auge nehmen, nachdem er Anfang Februar allein die rein formale Basis der entsprechenden EU-Richtlinie bestätigt hatte. Starostik hat daher an das Bundesverfassungsgericht den Antrag (PDF-Datei) gestellt, den Fall zum Abgleich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dem EuGH vorzulegen.

Quelle: www.heise.de

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