OLG Saarland zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs
Mit Urteil vom 17.07.2007 (4 U 714/03) hat das Saarländische Oberlandesgericht die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.004,35 € verurteilt. Erstinstanzlich war ein Anspruch in Höhe von 1.754,90 € zuerkannt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß den §§ 511,513,517,519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten sind lediglich zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.004,35 EUR netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.2.2003 an die Fa. S. verpflichtet. Die weiter gehende Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Senat konnte die abweichenden Feststellungen des Landgerichts, wonach die Beklagten restliche Mietwagenkosten von 1.754,90 EUR netto zu zahlen haben, gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, da gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit durchgreifende Bedenken bestehen ( § 529 ZPO).
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