Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten
Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.
Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011
Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für Recht erkannte:
Abgelegt in 130%-Regelung, Abschleppkosten, Erfreuliches, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Nachbesichtigung, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar
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