OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 15.10.2007 (1 U 45/07) zur Frage der Eigenreparatur im 130%-Bereich.
Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – 1. Zivilsenat – hat mit Urteil vom 15.10.2007 zur Eigenreparatur des Karosseriebaumeisters im 130%-Bereich entschieden. Hier das Urteil I-1 U 45/07 vom 15.10.2007:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.
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