Versicherungen – Im Kfz-Schadensfall relativiert sich das Preis-Leistungs-Verhältnis

Quelle: Presseportal vom 12.04.2011

Bedeutsame Unterschiede bei den 10 größten Kraftfahrtversicherern

Köln (ots) – Glaubt man der Kfz-Versicherungswerbung, liegt der Wettbewerbsvorteil vor allem in einem günstigen Preis. Allerdings erlebt nur rund jeder Vierte überhaupt einmal die Leistungsfähigkeit seines Kfz-Versicherers im Schadensfall. Dann wird deutlich, welcher Versicherer mehr Leistung bietet, als man vermutet hat, und umgekehrt. So relativiert sich dann bei Zurich und R+V der vermeintlich schlechtere Preis, und bei VHV und HUK-Coburg das vermeintlich bessere Preis-Leistungs-Verhältnis.

Dies zeigt eine Sonderauswertung zu den 10 größten Kfz-Versicherern aus einer aktuellen Untersuchung der ServiceValue GmbH, für die über 3.500 Kundenurteile zu über 30 Service- und Leistungsmerkmalen eingeholt wurden.

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 111 C 8948/10 vom 31.03.2011)

Mit Entscheidung vom 31.03.2011 (111 C 8948/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat sich auf die schadensrechtlichen Gesichtspunkte konzentriert und richtigerweise keine Angemessenheitsprüfung nach BVSK usw. vorgenommen. Ein Entscheidung, die zeigt, wie man mit wenig Aufwand ein Urteil zu einem (unnötigen) Prozess hinreichend begründen kann.

Aktenzeichen: 111 C 8948/10

Verkündet am: 31.03.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 am 31.03.2011

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AG Gelnhausen schließt mit Beschluss vom 4.4.2011 – 53 C 240/11 (69) – HUK-Coburg Allg. Vers. AG von der Prozessvertretung aus!

Hier im Blog – sowie auch anderswo – wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Prozessvertretung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zulässig ist.  Folgerichtig hat jetzt das AG Gelnhausen mit Beschluss vom 4.4.2011 die HUK-Coburg von der Prozessvertretung ausgeschlossen. Diese hatte, wie bisher üblich, die Prozessvertretung seines verklagten VN angezeigt.  Dies ist mit der ZPO nicht mehr vereinbar. Hier der Beschluss des AG Gelnhausen:

Amtsgericht Gelnhausen

– 53 C 240/11 (69) –

4.4.2011

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. M.K. aus K.

– Kläger –

g e g e n

F-J. S. aus F.

– Beklagter –

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Mietwagenurteil des BGH vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 353/09                                                                            Verkündet am:
22. Februar 2011

in dem Rechtsstreit

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09 – LG Braunschweig
AG Wolfenbüttel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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AG HH-Wandsbek verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher SV-Kosten

Mit Urteil vom 31.03.2011 (711 C 1/11) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 257,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Interessant ist der Ansatz, dass in dem Abrechnungsschreiben der Versicherung eine entgültige Leistungsverweigerung gesehen wird, die eine Mahnung entbehrlich macht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht von der Beklagten Zahlung von € 257,67 als restliches Sachverständigenhonorar.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzan­spruch auf die noch ausstehenden Gutachterkosten in Höhe von € 257,67 aus § 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, § 249 BGB i.V.m. 398 BGB.

Ursprünglich ist der Anspruch zugunsten des Geschädigten A. entstanden. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Schädiger B. hat als Halter beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs das Fahrzeug des A. und damit eine Sache im Sinne des § 7 I StVG beschädigt. Dadurch ist dem Geschädigten A. ein Schaden in Höhe der Gutachterkosten von insgesamt € 433,17 entstanden. Diese sind dem Grunde nach gemäß § 249 BGB ersatzfähig, da sie als regelmäßig adäquate Schadensfolgen zu einer zweck­entsprechenden Reehtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung notwendig sind.

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BGH-Pressemitteilung: „Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage“

Quelle: BGH – Pressestelle

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2011

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

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BVSK und net.casion beschließen Zusammenarbeit

Quelle: Autohaus online vom 08.04.2011

Zum 1. April haben der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK, Berlin) und die Restwertbörse net.casion GmbH (München) ihre Zusammenarbeit weiter intensiviert. Das teilten in dieser Woche die beiden Partner mit. „In der Restwertbörse net.casion sehen wir einen leistungsfähigen Dienstleister für freiberufliche Sachverständige mit Schwerpunkt Restwertermittlung“, erklärte Elmar Fuchs, Geschäftsführer des BVSK

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AG Saarbrücken verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.2.2011 -37 C 224/10 (02)-.

Hallo Leute, hier jetzt ein umfangreiches Urteil aus dem Saarland. Wie konnte es anders sein, es ging wieder um gekürzte Sachverständigenkosten. Kläger war ein Sachverständiger aus dem Saarland. Beklagt war der Unfallverursacher direkt. Es handelt sich um einen VN der HUK-Coburg, der wiederum das auslöffeln musste, was ihm seine Versicherung eingebrockt hat. Der wird sich bei seiner Versicherung bedanken. Lest aber selbst und gebt anschließend Eure Meinung an.

 Amtsgericht Saarbrücken                                Verkündet am: 22.02.2011

Aktenzeichen: 37 C 224/10 (02)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. M.  (Sachverständiger)

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.u. P., aus A.

gegen

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AG Mühlhausen (Thüringen) verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 9 C 139/10 vom 06.10.2010)

Mit Entscheidung vom 06.10.2010 wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Mühlhausen (Thüringen) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. In seiner Entscheidung hat sich das Gericht an der BVSK-Honorarbefragung orientiert und das Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg abgelehnt.

Amtsgericht Mühlhausen                                      Verkündet am 06.10.2010

9 C 139/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v. d. d. Vorstand, d. v. d. d. Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Juri-Gagarin-Ring 53, 99112 Erfurt

– Beklagte –

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AG Wolfsburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2011 – 22 C 58/11 -.

Auch das Amtsgericht Wolfsburg musste sich im Jahre 2011 mit den unberechtigten Kürzungen der HUK-Coburg beschäftigen. Die Sachverständigenkostenrechnung des Sachverstämdigen Dipl.-Ing. SV aus W. wurde einfach um 217,17 € gekürzt. Der Sachverständige, an den durch Abtretungsvereinbarung die Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte die restlichen Sachverständigenkosten mit Erfolg ein.

Amtsgericht Wolfsburg

– 22 C 58/11 –

Im  Namen  des  Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Dipl.-Ing. SV aus W.

– Klägers –

g e g e n
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Klagen über restliche Sachverständigenkosten in Coburg sinnlos?

Mit gerichtlicher Verfügung in einem Zivilrechtsstreit des Sachverständigen L.M. aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG hat die zuständige Amtsrichterin der 12. Zivilprozessabteilung des AG Coburg zu dem Aktenzeichen 12 C 1024 mit Datum vom 23.3.2011 die Parteien auf folgendes hingewiesen:

„Das Landgericht Coburg hat mit Entscheidungen vom 18.3.2011 zu dem AZ 32 S 26/10 und 33 S 27/10 ausgeführt, dass Sachverständigenkosten zu erstatten sind, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen, d.h. die aufgewandten Kosten müssen zur Feststellung des Schadens in einer angemessenen Relation stehen. Hierzu orientiert sich das Landgericht zum einen daran, dass die Bruttosachverständigenkosten und der  Nettofahrzeugschaden gegenüber zu stellen sind.

Zum andern orientiert sich das Landgericht an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorares durch den BVSK. Insoweit zieht das Landgericht Coburg den Mittelwert des arithmetischen Mittels zwischen HB I und HB II heran.

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AG Wertheim spricht mit Urteil vom 14.3.2011 – 1 C 223/10 – restliche, von HUK-Coburg gekürzte, Sachverständigenkosten zu, wobei die VKS-Honorarumfrage als Maßstab zugrunde gelegt wurde, und spricht die Rechtsschutzanfragekosten zu.

Schon wieder musste sich ein Gericht mit den Kürzungen, die die HUK-Coburg auch im neuen Jahr vornimmt,  beschäftigen. Gekürzt wurden Sachverständigenkosten und die Rechtsschutzanfragekosten wurden gar nicht erstattet. Das Gericht wies die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG darauf hin, dass dies nicht rechtens war. Gemeinsam mit Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges wurde die HUK-Coburg verurteilt, restlichen Schadensersatz und die Rechtsschutzanfragekosten zu erstatten.  Das von der HUK-Coburg wieder angeführte Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg wurde als Sondervereinbarung verworfen.

Aktenzeichen:
1 C 223/10

Amtsgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Nebenintervenient:

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