Immer wieder entbrennt Streit um die Nutzungsausfallentschädigung. Nutzungsausfallentschädigung kann der derjenige Unfallgeschädigte verlangen, der sein Fahrzeug repariert und während der Reparatur das Fahrzeug nicht nutzen kann, wenn er auf einen Mietwagen verzichtet. So war es auch in dem Rechtsstreit, den nunmehr der Einzelrichter der 44. Zivilkammer des LG Berlin in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte. Der Unfall ereignete sich am 7.12.2009. Am 10.12.2009 erteilte der Kläger den Reparaturauftrag. Vom 10.12.2009 bis zum 15.1.2010 befand sich das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt. Auf die dem Kläger zustehende Nutzungsausfallentschädigung von 37 Tagen hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten vorprozessual nur für 12 Tage gezahlt. Der Kläger macht mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin noch für 25 Tage Nutzungsausfallentschädigung geltend. Während das erstinstanzliche Amtsgericht Berlin-Mitte (-107 C 3104/10-) noch von einer Schadenminderungspflichtverletzung des Klägers ausging, verneinte das Landgericht Berlin zutreffend eine solche. Lest das Berufungsurteil aber selbst:
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
44 S 190/10 LG Berlin
107 C 3104/10 AG Mitte
In dem Rechtsstreit