K. Th. zu Guttenberg und die x29080000496-Grenzen im Urheber-Strafrecht?

Die Tagesschau führte ein Interview mit Frank Bräutigam

Frank Bräutigam (Jahrgang 1975) ist promovierter Jurist. Er arbeitet seit 2006 in der Rechtsredaktion des SWR. Seit dem 1. Dezember 2010 ist er als Nachfolger von Karl-Dieter Möller Redaktionsleiter und ARD-Rechtsexperte.

zur Plagiatsaffäre K. Th. zu Gutenberg.

Rechtliche Konsequenzen der Plagiatsaffäre

„Hohe Hürden für Guttenberg-Anklage“

Mit einem Großen Zapfenstreich verabschiedet die Bundeswehr heute den zurückgetretenen Verteidigungsminister Guttenberg. Die juristische Aufarbeitung der Affäre beginnt gerade erst. Im Interview mit tagesschau.de erklärt ARD-Rechtsexperte Bräutigam, welche Ermittlungen Guttenberg fürchten muss.

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Rettet die Restwertbörsen – Die „Kreativabteilung“ der HUK offensichtlich weiterhin auf „Dummenfang“ ?

Wie man den Berichten vom 28.06.201029.06.2010 sowie vom 04.11.2010 entnehmen kann, hatte die HUK in der Vergangenheit diverse Sachverständige angeschrieben und um eine Pauschalerklärung zur (kostenlosen !) Übertragung der Rechte für die urheberrechtlich geschützten Lichtbilder aus den Sachverständigengutachten „gebeten“.

Die „Not“ an der Restwertfront scheint offenbar doch recht groß zu sein, nachdem die „Belästigungen“ kein Ende nehmen ? Hier ein aktuelles Schreiben der HUK vom März 2011:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

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AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-Coburg mit klaren Worten (Urteil vom 9.3.2011 -19 C 3101/10-).

Hallo User, hier wieder ein Urteil zum Sachverständigenhonorar aus abgetreteneme Recht. Jetzt hantiert die HUK-Coburg wieder mit der fehlenden Aktivlegitimation, obwohl sie vorgerichtlich bereits an den Sachverständigen gezahlt hat. Widersprüchliches Verhalten nennen die Juristen dieses „Spielchen“. Um ihrer Schadensersatzpflicht zu entgehen, versucht die HUK-Coburg nunmehr auch das „Spielchen“ mit der fehlenden Passivlegitimation. Aber auch das hat das erkennende Gericht erkannt und die beklagte Coburger Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in der Form der nicht regulierten Sachverständigenkosten verurteilt. Lest selbst. Was meint Ihr?

Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts Mitte                                            Berlin, den 09.03.2011

Zivilprozessabteilung 19

Geschäftszeichen: 19 C 3101/10

Gegenwärtig:

Richterin am Amtsgericht ….

…, Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher SV-Kosten

Mit Urteil vom 24.02.2011 (921 C 1/11) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer – abgetretener – Sachverständigenkosten in Höhe von 238,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte lediglich einen Teilbetrag (144,00 €) gezahlt und mit dem allseits bekannten Formschreiben angeboten, nach BVSK-Gesprächsergebnis abzurechnen, wenn der Kläger sein Einverständnis erklärt. Die vom SV ermittelten Reparaturkosten beliefen sich 1.028,06 € brutto.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist aus abgetretenem Recht begründet.

Der/Dem bei einem Autounfall Geschädigten steht gegen die Beklagte, bei der der Unfallverursacher Verkehrshaftpflicht versichert ist, ein Anspruch auf  Schadensersatz bzgl. der Kosten der vom Kläger angefertigten gutachterli­chen Feststellung des Schadens am Fahrzeug der Geschädig­ten in Höhe von 238,16 Euro nach §§ 823 BGB, 7,17,18 StVG, S PflVG, 398 BGB, § 115 VVG zu. Insoweit handelt es sich um den für die Wiederherstellung des beschädig­ten PKW erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 248 Abs. 2 BGB, nämlich um notwendige Rechtsverfolgungskos­ten.

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„Bilderklau ist strafbar: Bei Internet-Auktionen nur eigene Fotos verwenden R+V-Infocenter: Fremde Fotos sind urheberrechtlich geschützt“

Eine Pressemitteilung der R +V – an der es nichts zu meckern gibt!

Pressemappe – R+V-Infocenter

Quelle: presseportal.de

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BGH verhandelt zu Fraunhofer am 12.4.2011 zu dem Aktenzeichen VI ZR 300/09.

Verhandlungstermin: 12. April 2011

VI ZR 300/09

AG Bad Hersfeld – Urteil vom 30. Dezember 2008 – 10 C 575/08 (10)
LG Fulda – Urteil vom 18. September 2009 – 1 S 4/09

Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, stellte unter Anwendung eines so genannten Einheitstarifs Mietwagenkosten in Höhe von 2.832, 20 € in Rechnung. Unter Abzug einer Eigenersparnis verlangte sie von dem beklagten Haftpflichtversicherer 2.757,32 €, erhielt jedoch lediglich 1.999,20 € ersetzt.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben, wobei es für die Schätzung des zu ersetzenden Betrags (vgl. § 249 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO) von der so genannten Schwacke – Liste der Firma Eurotax Schwacke GmbH ausgegangen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte und zu ersetzende Betrag wurde vom Berufungsgericht nunmehr auf der Grundlage einer Studie des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ ermittelt. Die Schwacke – Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei die Frauenhofer – Studie vorzuziehen.

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LG Krefeld weist Berufung der HDI Versicherung gegen Urteil des AG Kempen zurück (3 S 47/10 vom 14.02.2011)

Mit Beschluss vom 14.02.2011 (3 S 47/10) hat das LG Krefeld die Berufung der HDI Versicherung gegen ein Urteil des AG Kempen vom 09.11.2010 kostenpflichtig als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. In diesem Verfahren ging  es um die Geltendmachung weiterer Mietwagenkosten.

Die Versicherungswirtschaft sollte ausschließlich Rechtsanwälte dieses Kalibers mandatieren! 😉

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufungsbegrundungsschrift ist nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils gemäß § 520 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen. Das erstinstanzliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten der ersten Instanz am 11.11.2010 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung lief somit am 11.01.2011 ab. Erst am 21.01.2011 ging bei Gericht eine Berufungsbegründungsschrift, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein.

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SpeedCheck deckt rund 1.300 Fahrzeugtypen ab

Quelle: Autohaus Online vom 04.03.2011

Die Schadenkosten überschlägig ermitteln und das ohne umfassende Kfz-Kenntnisse – diese Möglichkeit bietet der SpeedCheck von ControlExpert. Mit dem webbasierten Tool könne praktisch jeder Anwender innerhalb von Sekunden eine Schadenhöhenprognose erstellen, so das Langenfelder Unternehmen. Alles, was man dazu brauche, sind Angaben über Fahrzeugtyp und beschädigte Schadenzonen. Anschließend vergleiche SpeedCheck diese Eingaben per Tastendruck mit Millionen von Datensätzen. Innerhalb von Sekunden ermittle das System die wahrscheinliche Höhe des Reparaturaufwands.

Für Volumenschäden prädestiniert

Aktuell deckt SpeedCheck rund 1.300 verschiedene Fahrzeugtypen ab. Die Schadenhöhen lassen sich dabei sowohl für beschädigte Karosserieteile, als auch den Innenraum bestimmen. Im SpeedCheck sind hierfür bis zu 120 Schadenzonen sowie bis zu neun Reparaturarten definiert. „Versicherungsunternehmen (beispielsweise im Call-Center), Werkstätten und Autohäuser sowie Flotten-, Leasing- und Mietwagengesellschaften können mit dem SpeedCheck ihren Kunden einen schnellen, zusätzlichen Service bieten“, fasst Jörg Breuer, Vertriebsleiter ControlExpert, gegenüber AUTOHAUS-SchadenBusiness und -Schaden§manager zusammen.

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„Versicherer fürchten Rettungssystem für Autos“ ach ja und „Brüssel will sich mit allen Interessengruppen beraten“

Laut FINANCIAL TIMES deutschland will die EU Autohersteller und Mobilfunkanbieter zur Umsetzung eines elektronischen Sicherheitssystems namens E-Call (für Emergency Call, Notruf) bringen. Nach einem schweren Unfall soll das in Neuwagen installierte Gerät automatisch den Rettungsdienst alarmieren und die Koordinaten des Unfallorts mitteilen. Die EU schätzt, dass sich bei Einführung des Systems die Zahl der Unfalltoten europaweit jährlich um rund 2500 verringern lässt.

Derweil die Autohersteller mit diesem System ihre Fahrzeuge den eigenen Reparaturbetrieben zuführen wollen, Versicherer wie die HUK -Coburg um ihr mühsam aufgebautes Werkstattnetz fürchten,  mithin ihr Schadenmanagement gefährdet sehen, angesichts wieder steigender Reparaturkosten. Zumal man sich seitens der Versicherer gerade einer neuen Vision  – bei der Beauftragung von Unfallrekonstruktionen direkt an der Unfallörtlichkeit ein gehöriges Wörtchen mitreden zu können – widmet.

Die EU-Kommission  hat selbstredend für die armen Kontrahenten Verständnis und bitte demnächst in Brüssel zu Tisch.

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Billig taugt nichts!

Quelle: Autohaus Online vom 04.03.2011

Das Schadenmanagement der deutschen Autoversicherer macht den Kfz-Sachverständigen immer mehr zu schaffen. Bislang galt § 249 BGB noch als der „Rettungsanker“, der einem geschädigten Autofahrer die freie Werkstattwahl und auch die Wahl eines neutralen, unabhängigen Kfz-SV zur Feststellung seines Schadens inklusive beispielsweise der Wertminderung ermöglichte.

Die seichte Unterwanderung von § 249 BGB

Daran hat sich zwar vom Grundsatz her nichts geändert. Dennoch rollen die Kfz-Versicherer in den letzten drei bis fünf Jahren immer wieder neue Modelle aus, mit denen sie – teils mehr, teils weniger erfolgreich – versuchen, auch den Geschädigten zu „lenken“. Dies passiert entweder über Direktansprache unmittelbar nach dem eingetretenen Unfall oder über entsprechende Vereinbarungen mit den markengebundenen und freien Instandsetzungsbetrieben.

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AG Rockenhausen verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 134/10 vom 11.05.2010)

Mit Urteil vom 11.05.2010 (1 C 134/10) hat das AG Rockenhausen die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 552,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und begründet eingehend, aus welchem Grunde es die Fraunhofer-Liste ablehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein weiterer Scha­densersatzanspruch in der tenorierten Höhe zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGH, BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW2005, 1371, BGH, NJW2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haflpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Meiwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (15 C 203/10 vom 11.08.2010)

Mit Urteil vom 11.08.2010 (15 C 203/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,39 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 StVG, 249 Abs. 1, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 255,39 € für die Anmietung eines Mietwagens im Rahmen eines Unfallschadens zu.

Nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerseite, der damit als unstreitig und gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt, steht fest, dass die Beklagte als Versicherung eines Unfallteilnehmers in voller Höhe aus dem Unfallgeschehen ihrerseits nach §§ 1 PflichtVG, 115 VVG haftet. Desweiteren steht ebenso fest, dass dem Zedenten X Mietwagenersatzkosten i. H. v. 714,55 € in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstanden sind.

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