Die Berufungskammer des LG Hamburg hatte darüber zu befinden, ob die vom Gutachter in seinem Schadensgutachten aufgeführten Vermessungskosten zum Reparaturaufwand gehören und damit bei der 130%-Grenze zu berücksichtigen sind, oder ob es sich um notwendigen Aufwand der Schadensermittlung handelt, und damit bei der Berechnung des 130%-Betrages außer Betracht bleiben muss.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek war mit Urteil vom 20.Mai 2009 – 714 C 5/09 – der Absicht, die Vermessungskosten seien Teil des Reparaturaufwandes und hat die Klage auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und dem von der eintrittspflichtigen Haftplichtversicherung gezahlten Totalschadensbetrag abgewiesen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Hamburg ereignete und bei dem das Motorrad der Klägerin beschädigt wurde. Die Klägerin holte ein Gutachten ein. Darin heißt es:“ Der Motorradrahmen zeigt keinen sichtbaren Verzug. Er ist zu vermessen.“ Die nach dem Gutachten – und unstreitig gestellten – erforderlichen Reparaturkosten betrugen 3.164,64 € brutto, wobei in diesem Betrag ein Anteil von 185,– € netto ( = 220,15 € brutto) für die Position „Vermessen Fixlohn“ enthalten war.
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