Korruptes Brüssel – Politiker ändern Gesetze für Geld

Quelle: Welt Online vom 21.03.2011

Undercover-Journalisten lassen EU-Abgeordnete auffliegen, die Gesetze gegen Bares ändern. EU-Politiker Strasser kostete das bereits sein Amt.

Wie korrupt ist Brüssel? Das Europäische Parlament hat nach Enthüllungen in britischen Medien gegen drei Abgeordnete Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet. Anfang kommender Woche könnten noch weitere Fälle folgen. Bereits 2008 war ein deutscher Spitzenbeamter in der EU-Kommission wegen Fehlverhaltens unter Druck geraten – er musste frühzeitig in Pension gehen.

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AG Neunkirchen entscheidet, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit eine HWS-Distorsion mit Schmerzensgeldanspruch entstehen kann (Urteil vom 29.10.2010 – 5C 791/08 -).

Häufig streiten die Unfallbeteiligten, bzw. die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn es bei dem Unfall zu einer Verletzung des Geschädigten gekommen ist, über das Ob des Schmerzensgeldes und die Höhe desselben. Bei einem Auffahrunfall wurde die Klägerin bei dem Aufprall verletzt. Die Aufprallgeschwindigkeit war gering, gleichwohl trat bei der Klägerin ein HWS-Schleudertrauma auf. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit überhaupt eine HWS-Distorsion auftreten kann und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht in Neunkirchen gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2010 –  5 C 791/08 – ist rechtskräftig geworden.

Nachfolgend die Entscheidungssgünde des rechtskräftigen Urteils:

Zur Überzeugung des Gerichts steht  fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO.

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Verbraucherschutz contra Wettbewerb? – GDV-Präsident Hoenen spricht sich gegen Insolvenzsicherung, aber für maßvolle Beteiligung (2.500 Euro) der Kunden an Schäden durch Ausfall des Versicherers aus

 Insolvenzsicherung in der Schadenversicherung?

21.3.2011 – Bei der Jahrestagung des Deutschen Vereins für Versicherungs-Wissenschaft e.V. (DVfVW) sprach sich GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen gegen eine Insolvenzsicherung für Schaden- und Unfallversicherungen aus. Dagegen erläuterte Reinder van Dijk von Oxera die Haltung der Europäischen Kommission, wonach einem deutlich besseren Verbraucherschutz nur geringe Zusatzkosten entgegenstehen.

(……)

Preiswerter Zusatznutzen?

Reinders kam in seinem Vortrag zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Insolvenzsicherung mit typischerweise rund 0,1 Prozent der Beitragseinnahmen sehr gering sind, weil die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bereits durch die Rechnungslegungs-Vorschriften sowie die Versicherungsaufsicht deutlich reduziert wird.

Deshalb sei mit einer Insolvenzsicherung ein Zusatznutzen für den Verbraucher zu erreichen, der keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Aus diesem Grund hat sich die EU-Kommission dafür ausgesprochen, in einer neuen Richtlinie Insolvenzsicherungs-Systeme (IGS = Insurance Guarantee Schemes) sowohl für die Lebens- als auch die Nichtlebensversicherung zu verlangen.

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AG Köln verurteilt Axa-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten, wobei das Gericht Schwacke als Schätzgrundlage anwendet und Fraunhofer verwirft mit Urteil vom 16.3.2011 -266 C 63/10-.

Hallo Captain-Huk-Leser. Nachfolgend gebe ich Euch ein (noch frisches, gerade bei Herrn Kollege Frese gefundenes ) Mietwagenurteil des AG Köln vom 16.3.2011 – 266 C 63/10 – bekannt. Interessant ist die Begründung des Amtsrichters der 266. Zivilabteilung des AG Köln zur Geeignetheit der Schwacke-Liste. Ein lesenswertes Urteil, das allerdings – darauf muss hingewiesen werden – noch nicht rechtskäftig ist.  Gleichwohl überzeugt die Begründung.

 266 C 63/10                                                            Verkündet am 16.03.2011

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

die Axa Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Colonia Allee 10 – 20, 51067 Köln,

Beklagte,

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BGH entscheidet mit Urteil vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1.5 Gebühr.

Hallo Leser,

hier ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 – zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Interessant für mitlesende Rechtsanwälte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 110/10                                                                                         Verkündet am:
13. Januar 2011

in dem Rechtsstreit

BGB § 280 Abs. 1; ZPO §§ 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309

Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 – LG Magdeburg
AG Wernigerode

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Die neue Vielfalt der mobilen Notfallhilfen

Quelle: Autohaus Online vom 18.03.2011

In einem aktuellen Bericht verweist das Online-Magazin „VersicherungsJournal“ auf einen eindeutigen Trend: Das Marktforschungs-Unternehmen Heute und Morgen GmbH habe im vergangenen Jahr herausgefunden, dass Besitzer von Multimedia-Handys (Smartphones) auch großes Interesse an Anwendungen mit Versicherungsbezug hätten. Insbesondere wünschten sich die Benutzer mobile Unterstützung im Bereich Notruf und Pannenhilfe. Schaut man dann einmal auf die Webseiten von deutschen Versicherern fällt auf: Immer mehr Assekuranzen bieten umfangreiche Anwendungen für iPhone und Co., mittlerweile sogar für Handys mit dem Betriebssystem Google Android (z. B. Smartphones von Samsung, LG, Motorola, Sony). Die Funktionen der Apps sind meist ähnlich angelegt. Der Nutzer kann beispielsweise wichtige Notrufnummern oder Hotlines abrufen, Online-Schadenmeldungen vor Ort tätigen oder sich per Unfallratgeber Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort herunterladen.

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Siehe auch: Ab sofort gibt es Pakoo auch für Android-Smartphones

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LG Hamburg zu der Frage, ob die im Gutachten aufgeführten Vermessungskosten bei der 130%-Grenze zu berücksichtigen sind oder nicht. (LG Hamburg Berufungsurteil vom 20.11.2009 – 306 S 79/09 -).

Die Berufungskammer des LG Hamburg hatte darüber zu befinden, ob die vom Gutachter in seinem Schadensgutachten aufgeführten Vermessungskosten zum Reparaturaufwand gehören und damit bei der 130%-Grenze zu berücksichtigen sind, oder ob es sich um notwendigen Aufwand der Schadensermittlung handelt, und damit bei der Berechnung des 130%-Betrages außer Betracht bleiben muss.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek war mit Urteil vom 20.Mai 2009 – 714 C 5/09 – der Absicht, die Vermessungskosten seien Teil des Reparaturaufwandes und hat die Klage auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen  Reparaturkosten und dem von der eintrittspflichtigen Haftplichtversicherung gezahlten Totalschadensbetrag abgewiesen.  Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Hamburg ereignete und bei dem das Motorrad der Klägerin beschädigt wurde. Die Klägerin holte ein Gutachten ein. Darin heißt es:“ Der Motorradrahmen zeigt keinen sichtbaren Verzug. Er ist zu vermessen.“ Die nach dem Gutachten – und unstreitig gestellten – erforderlichen Reparaturkosten betrugen 3.164,64 € brutto, wobei in diesem Betrag ein Anteil von 185,– € netto ( = 220,15 € brutto) für die Position „Vermessen Fixlohn“ enthalten war.

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AG Germersheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG mit Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit klaren Worten und nimmt in der Begründung im übrigen Bezug auf BGH-Urt. vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 -.

Die Rechtsstreite um die Sachverständigenkosten gehen auch im Jahre 2011 munter weiter. Man kann vermuten, dass die HUK-Coburg unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, obwohl sie sich dabei Blessuren und Kopfschmerzen zuzieht. Mit solchen Prozessen wird das Bilanzergebnis im Haftpflichtschadenssektor noch mehr verschlechtert und überdies wird der Ruf noch mehr geschädigt. Wer will denn bei einer Versicherung haftpflichtversichert sein, die wegen der rechtswidrigen Schadensregulierung auch noch verklagt – und verurteilt – werden muss? Da sind doch die Versicherungsprämien bei anderen Versichern besser aufgehoben. So oder ähnlich werden die Versicherten überlegen. Nachstehend das Urteil des AG Germersheim (Rheinland-Pfalz), das sich strikt an der Entscheidung des VI. Zivilsenates vom 20.1.2007 (= BGH DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann ) orientiert. Ein lesenswertes Urteil.

3 C 639/10                                                                             11.2.2011

Amtsgericht Germersheim

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Cham spricht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-Coburg zu und sieht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Sondervereinbarung mit unzumutbaren Preisen für den Geschädigten an (Urteil vom 2.3.2011 – 8 C 1164/10 -).

Die Rechtsstreite gegen die HUK-Coburg und ihre VN gehen munter weiter. Im Falle des Sachverständigen Z.W. aus W. musste der Amtsrichter der 8. Zivilprozessabteilung des AG Cham wieder angerufen werden, damit der klagende Sachverständige das ihm gebührende Honorar aus abgetretenem Recht erhielt. Wieder war es die HUK-Coburg, die willkürlich das Honorar des Sachverständigen kürzte und mit ihrer Kürzung baden ging. Der Kläger hatte für seine Gutachtertätigkeit zur Erstellung des Schadensgutachtens für die Unfallgeschädigte einen Betrag von 496,83 € berechnet. Darauf zahlte die HUK-Coburg nur 366,11 € und verwies auf das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg. Das Gericht hat allerdings mit klaren Worten der HUK-Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, dass es sich bei dem Gesprächsergebnis um eine Sondervereinbarung handelt und dass dementsprechend die dort aufgeführten Preise  für den Geschädigten unzumutbar sind. Auch der Kläger, der unstreitig dem BVSK nicht angehört, muss sich nicht auf derartige Preise verweisen lassen.  Preise aufgrund von Sonderkonditionen hat der BGH mit dem VW-Urteil  vom 20.10.2009 (BGH DS 2010, 28 ) verworfen. Obwohl bereits eine Vielzahl von Gerichten gleichlautend entschieden haben, bemüht die HUK-Coburg und ihre Anwälte immer noch die „Sondervereinbarung“ Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg. Die lernen es wohl nie. Folgerichtig ging die HUK-Coburg als Beklagte baden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung ab.

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AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2010 – 28 C 877/10(70) -.

Die Angriffe der HUK-Coburg Versicherung mit ihren Untergesellschaften gegen die Sachverständigenhonorare der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen gehen auch im Jahre 2011 munter weiter. Wollen oder können die Verantwortlichen der Coburger Versicherung nicht die vielzähligen Urteile aus der ganzen Republik zur Kenntnis nehmen? So langsam, höre ich von verschiedenen Seiten, geht auch das Image der ach so großen Versicherung den Bach runter. Da hilft auch kein blank geputztes Schild mehr. Immer mehr Versicherte dieser Versicherung erfahren von der rechtswidrigen Schadensregulierung  ihrer Versicherung und sind enttäuscht darüber, wegen dieser Schadenskürzungen vor Gericht gezerrt zu werden. Zu allem Überfluss werden sie dann auch noch verurteilt,  die von ihrer Versicherung gekürzten Beträge mit Zinsen zu zahlen. Obendrein haben sie auch noch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Eine schöne Versicherung, die ihre Kunden in einen aussichtslosen Rechtsstreit hineintreibt. Einer solchen Versicherung gehört die rote Karte gezeigt. Wie man hört, reagieren schon viele Versicherte der HUK-Coburg, die in Rechtsstreite gezogen wurden, so.  So erging es auch dem Versicherungsnehmer der HUK-Coburg in Saarlouis. Er wurde aus abgetretenem Recht durch den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf restlichen Schadensersatz des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles in Anspruch genommen und vom Amtsrichter der 28. Zivilabteilung des AG Saarlouis verurteilt, den Betrag, den seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatten wollte, nunmehr auch noch verzinslich und mit der Kostentragungspflicht verbunden zu zahlen. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis vom 3.3.2011 – 28 C 877/10 (70) -. Was meint ihr dazu? 

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Neue Technik löst bei einem Unfall den Notruf aus

Quelle: DerWesten vom 28.02.2011

Rheinberg. Eine neue Technik kann Leben retten: Eine Schachtel im Handschuhfach löst bei einem Unfall automatisch einen Notruf aus. In Rheinberg wurde das Telematik-Systems „MeinCopilot“ vorgestellt.

Mit genau 54 Kilometern in der Stunde rammt der schwarze Alfa Romeo den querstehenden Ford Escort. Volltreffer seitlich. Der Airbag löst aus. Genau in diesem Moment wird durch eine „Black Box“ ein Notruf an eine Telefonzentrale abgesetzt. Die ortet den Unfallwagen sofort und verständigt das nächste Rettungsteam. „Das kann wichtig sein. Bei einem Verkehrsunfall entscheiden häufig wenige Minuten über Leben und Tod“, erklärt Peter Slawik, Vorstandsmitglied der Provinzial-Versicherung im Rheinland.

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AG Norderstedt entscheidet zur Frage der Gleichwertigkeit und zu den Kosten für die Neubeschaffung eines von der Versicherung vernichteten Gutachtens mit Urteil vom 23.7.2010 – 47 C 1463/09 –

Hallo Leser,

Immer wieder wird ja die Auffassung vertreten, der besonders freigestellte Tatrichter könne auch über § 287 ZPO die Frage der Gleichwertigkeit beurteilen. Der Amtsrichter des AG Norderstedt hat in der Tat mit der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung „kurze fünfe“ gemacht und die Gleichwertigkeit aufgrund des Prüfberichtes der DEKRA schlichtweg verneint und der fiktiven Schadensabrechnung des Klägers die Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, die Kosten für die Neuerstellung eine von der Versicherung vernichteten Schadensgutachtens zu  zahlen.

Nachfolgend das Urteil des AG Norderstedt vom 23.7.2010 – 47 C 1463/09 –

Amtsgericht Norderstedt

47 C 1463/09 –

U r t e i l

In der Zivilrechtsstreitigkeit

des Herrn …..                                             Klägers

g e g e n

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