AG Hamburg-Blankenese verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt (Az.: 531 C 338/10 vom 26.01.2011)

Mit Entscheidung vom 26.01.2011 (531 C 338/10) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Das Gericht hat die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Einwendungen der Beklagten bezüglich der Schadensminderungspflicht wurden vom Gericht zurückgewiesen. Ebenso die Verweisung an Werkstätten, die nicht ohne weiteres zugänglich sind. Das Gericht stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 30.6.2008 (22 U 13/08), das dem Urteil als Anlage beigefügt wurde. Hier nun die Entscheidung aus Hamburg nebst Anlage:

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Az.: 531 C 338/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

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von HUK-Coburg beauftragter Anwalt muß Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

Herr Rechtsanwalt Imhof aus Aschaffenburg hatte unter anderem hier im Blog bereits darauf hingewiesen, dass eine Prozessvertretung durch die Versicherung nicht mehr möglich ist. Nunmehr liegt auch die erste Entscheidung diesbezüglich vor. Aufgrund der Klagezustellung an den Unfallverursacher, den VN der HUK-Coburg, hatte sich diese bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt. Eine anwaltliche Anzeige der Verteidigungsabsicht erfolgte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht. Erst später beauftragte die nicht mitverklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg, den immer wieder für sie auftretenden Herrn Rechtsanwalt aus K. Nur da war es zu spät, denn der § 79 ZPO stand nunmehr seit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes entgegen. Der HUK-VN wurde nunmehr durch Schluss-Urteil und Versäumnisurteil vom 17.3.2011 durch die zuständige Amtsrichterin der 30. Zivilprozessabteilung des AG Saarlouis – 30 C 2103/10(17) – verurteilt.

Nachfolgend das Urteil:

Amtsgericht Saarlouis

30 C 2103/10 (17) –

verkündet am: 17.3.2011

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AG Weiden: Kfz-Reparatur-Werkstätten sind nicht verpflichtet, eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern ihre internen Kalkulationen und Fremdrechnungen vorzulegen (Urt. v. 22.2.2011 – 1 C 1310/10 -).

Wer kennt die Situation nicht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bringt seinen verunfallten Wagen in die Reparatur-Werkstatt. Diese verfügt jedoch – wie so häufig – nicht über eine eigene Lackiererei. Die Werkstatt gibt das Fahrzeug zwecks Lackierung „außer Haus“ und vergibt den Lackierauftrag an eine Fremdfirma. Die Fremdfirma berechnet ihre Leistungen gegenüber der Werkstatt. Diese zieht den ihr gewährten Rabatt aus der Rechnung heraus und schlägt einen Zuschlag von 15 % auf und berechnet den Betrag dann gegenüber ihrem Kunden. Dieser macht im Wege des Schadensersatzes diesen Gesamtrechnungsbetrag gegenüber dem eintrittspflichtigen  Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Nunmehr ist den eintrittspdlichtigen Versicherern offenbar eine neue Masche der Leistungsverweigerung eingefallen. Sie verweigern die Erstattung der gesamten Rechnung oder Teile der Rechnung mit dem Argument, die Fremdrechnungen müßten zunächst offen gelegt werden. Darüber hatte nunmehr das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilprozessabteilung des AG Weiden ist der – zutreffenden – Ansicht, dass die Werkstätten nicht verpflichtet sind, ihre internen Kalkulationen oder Fremdrechnungen dem ersatzverpflichteten Versicherer offen zu legen. Nachstehend gebe ich auszugsweise das Urteil des AG Weiden vom 22.2.2011 – 1 C 1310/10 – bekannt:

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Von wem hat die HUK – Coburg nur all die vielen Millionen her?

Map-Report Nr. 764-765 – Gewinner und Verlierer der Kfz-Versicherer, veröffentlicht am 10.03.2011 bei Autoversicherung Online

Kfz-Versicherung: die Bilanz von 2000 bis 2009

(…..)

Besonders tiefe Spuren zeichnete der schwierige Markt beim versicherungstechnischen Ergebnis. Laut Map-Report kommt die Sparte Kfz-Versicherung in der Zeit von 2000 bis 2009 auf ein Minus von 1,823 Milliarden Euro. Nur wenige Autoversicherer schafften es, mit schwarzen Zahlen aus dem Preiskampf hervorzugehen. Darunter die HUK-Coburg, die knapp eine Milliarde Euro erwirtschaftete. Es folgen LVM (450 Millionen), Allianz, DEVK und Westfälische Provinzial. Bei der VHV Allgemeine, Generali und HDI-Gerling-Gruppe stehen hingegen Verluste im dreistelligen Millionenbereich zu Buche.

Quelle: Autoversicherung Online, alles lesen >>>>>>>

Definition – Versicherungstechnisches Ergebnis

Das versicherungstechnische Ergebnis entsteht als Differenz aus Erträgen und Aufwendungen aus dem Versicherungsgeschäft.
Es umfasst den Teil der Gewinn- und Verlustrechnung, der direkt dem Versicherungsgeschäft zugerechnet werden kann.

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Urheberrechtsverletzung der Fa. ControlExpert – Unterlassungserklärung

Nicht nur die Versicherer und die Restwertbörsen sind von der Urheberrechtsproblematik betroffen, sondern auch die sog. „Dienstleister“ der Versicherungen, in Fachkreisen auch bestens bekannt unter der Bezeichnung „Auftragskürzer“. Firmen wie z.B. Car Expert, ControlExpert, DEKRA, Eucon, HP Claim Controlling, SSH usw. haben also erhebliche Rechtsprobleme, sofern sie Lichtbilder der Sachverständigen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – in eine oder mehrere  Restwertbörsen einstellen.

Hier nun der Fall einer Urheberrechtsverletzung, bei dem die Fa. Control€xpert aus Langenfeld, offensichtlich um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, dann letztendlich doch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. So  nebenbei lag auch noch eine Markenrechtserletzung vor. Obwohl sich der Vorgang bereits vor der Urheberrechtsentscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) ereignet hatte, ist er nach wie vor topaktuell. Bei ControlXpert stand die Urheberrechtsproblematik – im Gegensatz zur beklagten Versicherung beim BGH (HUK Coburg) – wohl bereits vor der BGH-Entscheidung ebenso außer Frage, wie von den Sachverständigen seit langem entsprechend kommuniziert. Im Umfeld der Versicherer gibt es offenbar auch Leute, die, zumindest nach Aufforderung, Gesetzestexte lesen können?

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AG Hersbruck zu den Rechtsschutzanfragekosten (Urt. v. 21.10.2009 – 4 C 499/09 -).

Häufig wird das Urteil des AG Hersbruck vom 21.10.2009 – 4 C 499/09 – im Rahmen der Erstattungspflichtigkeit der Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zitiert und angegeben. In der Urteilsliste der Rechtsschutzanfragekosten fehlt das Urteil ganz. Da mir jetzt der Volltext des Urteils vorliegt, gebe ich zur Vervollständigung der Urteilsliste das Urteil bezüglich der Deckungsanfragekosten bekannt:

Amtsgericht Hersbruck

4 C 499/09

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

der …..                                                            – Klägerin –

PBV:……

g e g e n

…..                                                                   – Beklagte –

PBV:…..

wegen Schadensersatzes

erläßt das Amtsgericht Hersbruck durch die Richterin am Amtsgericht …. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2009 am 21.10.2009 folgendes

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AG Haldensleben Zwgst. Wolmirstedt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher, von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzter Sachverständigenkosten gemäß Urteil vom 3.2.2011 – 17 C 897/10 -.

Auch im Jahre 2011 gehen die von der HUK-Coburg veranlassten Zivilrechtsstreite um die restlichen Sachverständigenkosten weiter. So musste sich auch das Amtsgericht Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, mit den restlichen gekürzten Sachverständigenkosten der Geschädigten beschäftigen, die die geschädigte Kfz-Eigentümerin gegen den Unfallverursacher klageweise geltend gemacht hat. Die Klage vor dem angerufenen, örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil wurde erstritten und mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Haldensleben

Dienstgebäude Wolmirstedt

Zivilgericht

17 C 897/10

Im Namen des Volkes

– Urteil –

In dem Rechtsstreit

der Frau Eva R. aus H.                                           – Klägerin –

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Naivität leistet dem Schadenmanagement Vorschub

Manchmal muss man sich schon fragen wie naiv mancher Autobesitzer ist. Ich habe vor drei Wochen einen Schaden begutachtet, nachdem die Werkstatt den Kunden eindringlich zu einer Begutachtung durch einen freien Sachverständigen geraten hat.

Der Kunde erklärt mir bei der Besichtigung, dass die Schuldfrage zwar klar sei, aber die Schädigerin streite noch die alleinige Schuld ab. So klar kann der Vorgang also nicht sein. Daraufhin frage ich ihn, ob und von welchem Anwalt er denn vertreten wird. Da schaut er mich mit großen Augen an und erklärt, dass das gar nicht nötig sei, weil beide beim selben Versicherer versichert sind und der Versicherer den Hergang ermittelt. Als ich ihm dann erklärt habe, dass der Versicherer am liebsten eine Quote hätte, weil ja dann zwei Hochstufungen anstehen, meinte er nur, dass das doch nicht sein könne.

Erst nach langem Zureden entschloss sich der Kunde, einen Anwalt aufzusuchen. Vor allem unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtschutzversicherung kann ich nicht verstehen, dass dieser Schritt nicht schon lange gegangen worden ist.

Aber so ist das mit dem Vertrauen in die eigene Versicherung…

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Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Abrechnung im 130%-Bereich, der auf einer nicht plausiblen Rabattgewährung beruht. (Urteil vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 -).

Hallo Leute,

nachstehend gebe ich das Revisionsurteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 – bekannt. Die vom Sachverständigen festgestellten Wiederherstellungskosten lagen eindeutig über der 130%-Grenze. Mithin war eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wäre es dem Kläger gelungen, eine plausible Reparatur unterhalb der 130%-Grenze nach den Vorgaben des Sachverständigen sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen und hätte er den Preisnachlaß plausibel darlegen können, z.B. weil Gebrauchtteile verarbeitet wurden, hätte einer Abrechung im bis zu 130%-Bereich nichts entgegen gestanden. Der Kläger konnte aber den Preisnachlaß nicht plausibel erklären. Lest aber selbst.

 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 79/10                                                                                         Verkündet am:
8. Februar 2011

In dem Rechsstreit

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AG Eisleben verurteilt VN der HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 23 C 220/10 vom 17.03.2011)

Mit Entscheidung vom 17.03.2011 (23 C 220/10) wurde der Versicherungsnehmer der HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Eisleben zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK, da dessen Haftpflichtversicherung die ordnungsgemäße Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars verweigert hatte. Auch bei diesem Prozess fand das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg (Sondervereinbarung des BVSK mit der HUK) keine Verwendung. Das Urteil wurde erstritten und mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Lange aus Halle an der Saale.

Amtsgericht                                                 Verkündet am: 17.03.2011
Eisleben

Geschäfts-Nr.:
23 C 220/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

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Urheberrecht – Richter stoppt Google Books

Quelle: T-Online vom 23.03.2011

Google hat einen empfindlichen Rückschlag bei seinen Bemühungen erlitten, das Wissen der Welt zu digitalisieren und zu vermarkten: Ein US-Richter schob entsprechenden Plänen erstmal einen Riegel vor. Der Suchmaschinenriese wollte bei der Digitalisierung von Millionen von Büchern auch die Werke aufnehmen, für die das Urheberrecht noch nicht abgelaufen ist.

Gegen Zahlung von 125 Millionen Dollar an amerikanische Autoren und Verleger wollte Google in den USA registrierte Bücher einscannen und ohne weitere Rückfrage bei den Rechteinhabern online stellen. Richter Chin lehnte diesen Vergleich nun ab und begründete sein Urteil so: „Der Vergleich würde einfach zu weit gehen. Google bekäme mit der Vereinbarung einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten.“

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AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 320 C 3139/10 vom 15.03.2011)

Mit Entscheidung vom 15.03.2011 (320 C 3139/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung im wesentlichen auf die Erforderlichkeit und hat als Maßstab zur Ermittlung für den Rahmen „des zur Wiederherstellung erforderlichen“ die klägerseits vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 als Anhaltspunkt verwendet. Das von der Beklagten in das Klageverfahren eingebrachte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg“ fand keine Berücksichtigung.

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 3139/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg,

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