AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (920 C 238/10 vom 04.04.2011)

Mit Urteil vom 04.04.2011 (920 C 238/10) hat das Amtsgericht HH-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 189,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Leider kommt das Gericht hier nicht ohne die BVSK-Umfrage aus. Hinsichtlich der Frage eines Bagatellschaden ist erfreulicherweise eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht.

Die Sicherungsabtretung der Geschädigten an den Kläger ist nicht unwirksam. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist sie trotz Abtretung eines Teilbetrags der gesamten Schadener­satzansprüche für die Beklagte als Schuldnerin durch Auslegung ersichtlich hinreichend be­stimmbar. Entsprechend haben sich die Parteien sowohl vorprozessual als auch prozessual ver­halten.

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AG Mönchengladbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 155/10 vom 01.10.2010)

Mit Urteil vom 01.10.2010 (29 C 155/10) hat das AG Mönchengladbach die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € zzgl. Zinsen  sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs 1 Satz WG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Sat2 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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LG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim „Quotenschaden“ (Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010)

Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock  u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock – 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.

Landgericht Rostock

Geschäftsnummer

10 O 199/08

Verkündet am:
22.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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LG Regensburg spricht in der Berufungsinstanz Rechtsschutzanfragekosten zu mit Urteil vom 9.3.2010 – 2 S 341/09 -.

Wieder ein Berufungsurteil pro Rechtsschutzanfragekosten. Dieses Mal hat die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg entschieden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil vom 9.3.2010 bekannt:

Landgericht Regensburg

Az.: 2 S 341/09
8 C 742/09 AG Cham

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

gegen

– Beklagter und Berufungskläger –

wegen Schadensersatz

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Rettet die Restwertbörsen – die HUK gibt (noch) nicht auf?

Wie bereits am 28.06.201029.06.2010, 04.11.2010 sowie am 14.03.2011 berichtet, belästigt die HUK weiterhin freie und unabhängige Kfz-Sachverständige mit dem (allseits) bekannten Standard-Anschreiben, wohl um dem deutlichen Ertragsrückgang bei der überregionalen Restwertgenerierung entgegen zu wirken? Ziel hierbei ist offensichtlich, nach wie vor, den Kfz-Sachverständigen die Urheberrechte der Lichbilder aus den Sachverständigengutachten zum Nulltarif „abzujagen“. An anderer Stelle wurde schon mehrfach ausgeführt, dass man Urheberrechte nicht übertragen kann. Es scheint aber fast so, als  ob die „frohe Botschaft“ immer noch nicht bis zur HUK´schen „Kreativabteilung“ durchgedrungen ist?

Aber selbst wenn ein freier Sachverständiger – wobei es sich natürlich nur um eine völlige geistige Umnachtung oder schlimmeres handeln kann – bereit wäre, der gegnerischen Versicherung seines Auftraggebers tatsächlich sog. Nutzungsrechte einzuräumen, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Auftraggeber. Denn erst durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird die gegnerische Versicherung in der Regel in die Lage versetzt, dem Geschädigten einen höheren Restwert, durch Angebote aus der Restwertbörse (unter Verwendung der Lichtbilder des Sachverständigen), entgegen zu halten. Der Geschädigte hat somit die Möglichkeit, den hierdurch entstehenden Vermögensschaden ggf. bei seinem Sachverständigen zu regressieren.

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AG Karlsruhe verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 142/10 vom 29.06.2010)

Mit Urteil vom 29.06.2010 (5 C 142/10) hat das AG Karlsruhe die R + V Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2009 in Karlsruhe in Form restlicher Mietwagenkosten In Höhe von 555,33 €, nachdem der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten X als Linksabbieger den Vorrang des Klägers als entgegenkommende Kraftfahrer missachtet hat. Die Haftung der Beklag­ten zu 100 % ist zwischen des Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Miet­wagenrechnung bestritten hat, ist dies nicht entscheidungserheblich. Nach der Recht­sprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

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Urteilslisten – Update 04/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>
 
                                                  Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>> 

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LG Dortmund: Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg hat keine Aussagekraft (Urt. vom 12.4.2010 – 21 S 21/09 -).

Hallo Leute,

hier habe ich noch ein Urteil des LG Dortmund – Berufungskammer – zum Thema SV-Honorar / Gesprächsergebnis. Vorinstanz war das AG Unna in Westfalen.

Landgericht Dortmund
21 S 21/09
12.04.2010

Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 15 C 33/09

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben Frau H verurteilt, an den Kläger 90,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen, nämlich wegen der weitergehenden Nebenforderungen betreffend Zinsen und Mahnkosten, wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Berufungskammer des LG Regensburg entscheidet gegen Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg mit Urteil vom 8.3.2011 – 2 S 279/10 -.

Nachdem bereits das Amtsgericht Cham die Beklagten, nämlich die Unfallverursacherin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, verurteilt hatte, dem klagenden Unfallgeschädigten die vollen geltend gemachten Sachverständigenkosten zu bezahlen, hat nunmehr die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 13.10.2010 – 9 C 362/10 – bestätigt. Das Berufungsurteil wurde von Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg, erstritten und eingesandt.  In seinen Urteilsgründen hat die Berufungskammer auf folgendes hingewiesen, aber lest selbst:

Landgericht Regensburg

2 S 279/10
9 C 362/10 AG Cham

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Auf der schwarzen Liste (der Versicherer)

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.03.2011

….Wer öfter einen Versicherungsschaden meldet, landet auf der schwarzen Liste der Assekuranzen. Damit wollen die Versicherer stärker gegen Versicherungsbetrug vorgehen. Die neue Anti-Betrugsdatei startet am 1. April 2011, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kürzlich bekanntgab. Jährlich entstehe durch unwahre und betrügerische Angaben vier Milliarden Euro Schaden, klagt die Branche….

….Ab welcher Schadenshöhe eine Meldung erfolgt, will der GDV aber ebenso geheim halten wie die Kriterien, die zu einer Eintragung führen. „Wenn wir diese Kriterien veröffentlichen, würden wir den Tätern eine Betrugsanleitung liefern“, verteidigt Lämmrich das Schweigen der Versicherer.

Die Kriterien sind mit Punkten bewertet. Ab 60 Punkten darf auch ein Kunde, der erstmalig einen Schaden meldet, ins HIS eingetragen werden. 20 Punkte gibt es beispielsweise, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss bereits ein Schaden gemeldet wird. „Weist hingegen beispielsweise ein Laptop mehrere Schäden auf, die nicht mit der Schilderung des Schadenverlaufs übereinstimmen, ist sofort die 60-Punkte-Schwelle erreicht“, erläutert Lämmrich….

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Hier noch der Link zur Infobroschüre des GDV und zum „neuen Verwalter“ der Daten = informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH„.

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Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung (DS 2011, 62).

Mit dieser Überschrift hat Herr Rechtsassessor Wortmann einen neuen interessanten Aufsatz in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im C.H.Beck-Verlag veröffentlicht. Damit auch einem größeren Leserkreis dieser interessante Aufsatz bekannt gegeben werden kann, hat  der Beck-Verlag, wegen der besonderen Nähe zu dem Autor, sich erfreulicherweise wieder bereit erklärt, den Aufsatz auch hier im Captain-Huk-Blog zu veröffentlichen, indem ein entsprechender Link zu beck-online kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde.

Die Berücksichtigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung – DS 2011, 62

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