Mit Urteil vom 04.04.2011 (920 C 238/10) hat das Amtsgericht HH-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 189,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Leider kommt das Gericht hier nicht ohne die BVSK-Umfrage aus. Hinsichtlich der Frage eines Bagatellschaden ist erfreulicherweise eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht.
Die Sicherungsabtretung der Geschädigten an den Kläger ist nicht unwirksam. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist sie trotz Abtretung eines Teilbetrags der gesamten Schadenersatzansprüche für die Beklagte als Schuldnerin durch Auslegung ersichtlich hinreichend bestimmbar. Entsprechend haben sich die Parteien sowohl vorprozessual als auch prozessual verhalten.