Nachdem sich das Landgericht in Coburg zur Zeit wieder einmal mit dem Thema Sachverständigenhonorar befassen muss, hier noch eine etwas ältere aber durchaus interessante Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Kenntnisnahme im Volltext. Bei diesem Urteil hatte das LG, bemerkenswerterweise schon lange vor den BGH-Urteilen zum Sachverständigenhonorar, mit klarer Linie eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Sinne des Schadensersatzrechts getroffen. Beklagt war damals wie auch heute – wer hätte das gedacht – die HUK Coburg Versicherung.
Man kann gespannt sein, ob das Landgericht am Haupt-Firmensitz der beklagten Versicherung auch in der heutigen Zusammensetzung die erforderliche Neutralität besitzt, um zu einer Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage ( § 249 BGB – Schadensersatzrecht) zu gelangen = Erstattung des vollständigen SV-Honorars einschl. Nebenkosten? Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Amtsgericht Coburg in dieser Frage seit einiger Zeit in die Richtung der HUK „eingeschwenkt“ ist und das SV-Honorar, entgegen früherer Entscheidungen, nun auf die „Angemessenheit“ überprüft und Nebenkosten „streicht“, sofern der Sachverständige selbst den Schadensersatz aus abgetretenem Recht beim AG einklagen sollte. Unter Betrachtung der Coburger Entscheidung aus dem Jahr 2002 sowie der späteren Entscheidung des BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) ist das – im Sinne des Schadensersatzrechtes – natürlich grottenfalsch.