LG Coburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars Az.: 32 S 61/02 vom 28.06.2002

Nachdem sich das Landgericht in Coburg zur Zeit wieder einmal mit dem Thema Sachverständigenhonorar befassen muss, hier noch eine etwas ältere aber durchaus interessante Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Kenntnisnahme im Volltext. Bei diesem Urteil hatte das LG, bemerkenswerterweise schon lange vor den BGH-Urteilen zum Sachverständigenhonorar, mit klarer Linie eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Sinne des Schadensersatzrechts getroffen. Beklagt war damals wie auch heute – wer hätte das gedacht – die HUK Coburg Versicherung.

Man kann gespannt sein, ob das Landgericht am Haupt-Firmensitz der beklagten Versicherung auch in der heutigen Zusammensetzung die erforderliche Neutralität besitzt, um zu einer Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage ( § 249 BGB – Schadensersatzrecht) zu gelangen = Erstattung des vollständigen SV-Honorars einschl. Nebenkosten? Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Amtsgericht Coburg in dieser Frage seit einiger Zeit in die Richtung der HUK  „eingeschwenkt“ ist und das SV-Honorar, entgegen früherer Entscheidungen, nun auf die „Angemessenheit“ überprüft und Nebenkosten „streicht“, sofern der Sachverständige selbst den Schadensersatz aus abgetretenem Recht beim AG einklagen sollte. Unter Betrachtung der Coburger Entscheidung aus dem Jahr 2002 sowie der späteren Entscheidung des BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) ist das  – im Sinne des Schadensersatzrechtes – natürlich grottenfalsch.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vollen Gutachterkosten vom (911 C 568/10 vom 15.02.2011)

Mit Urteil vom 15.02.2011 (911 C 568/10) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer – abgetretener – Sachverständigenkosten in Höhe von 196,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte lediglich einen Teilbetrag (121,01 €) gezahlt und angeboten, nach BVSK-Tabelle abzurechnen, wenn der Kläger sein Einverständnis erklärt. Das AG hatte auf diese Vorgehensweise die richtige Antwort bereit:

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten aus § 7 StVG, § 823 BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG und §§ 249, 398 BGB.

Die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig. In diesem Zusammenhang schuldet der Schädiger der geschädigten Zedentin gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Ge­schädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.).

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AG Limburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.2.2011 – 4 C 1663/10 (12) -.

Also auch im Jahre 2011 gehen die Prozesse gegen die HUK-Coburg und / oder ihre Versicherungsnehmer munter weiter. Dieses Mal musste die zuständige Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Limburg an der Lahn über die Klage des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher, der bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert war, entscheiden. Der Kläger hatte nach dem Unfall den Sachverständigen K. in Bad Ems mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige berechnete bei einer Schadenshöhe von rund 4.700,– € Sachverständigenkosten in Höhe von 545,84 € brutto. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die hier allseits bekannte HUK-Coburg, regulierte davon nur einen Teil mit der allseits bekannten Begründung. Der von ihr regulierte Betrag sei ausreichend und lediglich in der gezahlten Höhe erforderlich. Der Kläger musste, wollte er nicht auf dem Schaden selbst sitzen bleiben, Klage erheben. Er erhielt vom Gericht recht.  Nachfolgend das Urteil:

Amtsgericht Limburg

– 4 C 1663/10 (12) –                                           verkündet am 8.2.2011

I m    N a m e n   d e s    V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Herrn R.B. aus L.                                               – Klägers –

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Berufungskammer des LG Stendal entscheidet mit Urteil vom 10.2.2011 – 22 S 49/10 – zu den erforderlichen Mietwagenkosten.

Nunmehr musste  auch die Berufungskammer des LG Stendal  (Sachsen-Anhalt) für den dortigen Landgerichtsbereich über den Rest-Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall entscheiden. Der Restschadensersatzanspruch war aufgrund eines Abtretungsvertrages zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und der Mietwagenunternehmerin rechtswirksam abgetreten, so dass aus abgetretenem Recht der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des restlichen Schadensersatzes, nämlich der nur unzureichend erstatteten Mietwagenkosten. Dabei hat die Berufungskammer in ihren Entscheidungsgründen das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie ermittelt und diesen Mittelwert seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Stendaler Berufungsrichter haben dabei ausführlich die Rechtsprechung des BGH sowie der Obergerichte behandelt.

Nachstehend das Urteil:

22 S 49/10 LG Stendal                                            3 C  1026/08 (3.1) AG Stendal

Landgericht Stendal

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

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AG Krefeld verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 110/10 vom 23.08.2010)

Mit Urteil vom 23.08.2010 (1 C 110/10) hat das Amtsgericht Krefeld die VHV Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens verlangen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (zuletzt; BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

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Urheberrechtsverletzung der WGV-Versicherung – Unterlassungserklärung

Auch die WGV-Versicherung hat in der Vergangenheit fleißig am großen Glücksrad der „Restwertgoldgräber“ mitgedreht und am Ende dann doch verloren. Zum einen das Ansehen, zum anderen noch etwas (Klein)Geld und möglicherweise nun auch noch das Gesicht? Auf alle Fälle aber das Argument der Unschuld für sämtliche Urheberrechtsdelikte nach der u.a. Unterlassungserklärung.
Denn wer wissentlich agiert, handelt ohne Zweifel vorsätzlich – auch bzw. insbesondere unter Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gemäß § 106 ff UrhG.

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Gutachten erstellt zu einem Schaden vom Oktober 2009. Zum Gutachten gehörte auch ein Lichbildsatz mit diversen qualifizierten Schadenslichtbildern. Das „Lichbildpaket“ fand sich dann Anfang November 2009 in einer Restwertbörse wieder. In EINER Restwertbörse ? Nein, mit „schwäbischer Gründlichkeit“ natürlich gleich in DREIEN! Denn für die vielfach postulierte „Überprüfung des Restwerts“ braucht man natürlich gleich mehrere Restwertbörsen?

Davon abgesehen gibt es übrigens dringenden Klärungsbedarf darüber, ob der Tatbestand, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers) konkret zum Verkauf anzubieten, sich im Bereich einer strafbaren Handlung bewegt (Eigentumsdelikt)?!

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LG Duisburg entscheidet mit Urteil vom 14.2.2011 über die fiktive Schadensabrechnung und spricht Rechtsschutzanfragekosten zu. (Urteil vom 14.2.2011 -2 O 253/10-).

Hier nun wieder ein Urteil aus der Rhein-Ruhr-Region. Es handelt sich um ein Urteil eines Fiktivabrechners. Allerdings hat der Klägervertreter ein wenig unglücklich agiert, indem er die Behauptungen der Beklagten zur Gleichwertigkeit unbestritten gelassen hat, denn die Angabe, dass die freie Werkstatt ein EUROGARANT-Betrieb sei, besagt alleine gar nichts, belegt damit auch schon gar nicht die behauptete Gleichwertigkeit. Erfreulich ist, dass das LG Duisburg die Kosten der Rechtsschutzanfrage zugesprochen hat. Die Begründung dazu ist allerdings etwas dürftig. Aber immerhin. Deshalb kann man dieses Urteil des LG Duisburg auch mit in die Urteilsliste Rechtsschutzanfragekosten stellen.

LANDGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 0 253/10                                                         Verkündet am 14. Februar 2011

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

Kläger,

gegen

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LG Rostock hält bei mehr als 3 Jahre altem Kfz Verweisung auf freie Werkstatt für unzumutbar und spricht auch bei fiktiver Schadensregulierung UPE und Verbringungskosten zu mit Berufungsurteil vom 2.2.2011 -1 S 240/10-.

Hallo Leute, hier nun ein Berufungs-Urteil des LG Rostock vom 2.2.2011 – 1 S 240/10 – zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt, obwohl das verunfallte Fahrzeug älter als drei Jahre ist, und zur  fiktiven Abrechnung des Schadens mit UPE-Zuschlägen und Verbringungskosten. Die Berufungskammer hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung diese beiden Schadenspositionen dem Geschädigten zugesprochen.

Aktenzeichen:
1 S 240/10 LG Rostock
48 C 84/10 AG Rostock

Verkündet am 02.02.2011

Landgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

(abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger

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LG Aurich urteilt zur Erstattung von Sachverständigenkosten bei einer Haftungsteilung

Nach dem hilfreichen Hinweis von RA Frese, dass das u.a. Urteil – AG Norden, Az: 5 C 326/09 vom 28.05.2010 – (leider) nicht rechtskräftig geworden ist, hier nun das Berufungsurteil zur Kenntnisnahmne.

Landgericht Aurich                                              verkündet am:
Geschäfts Nr.:                                                      10.12.2010
1 S 137/10
5 C 326/09 Amtsgericht Norden

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin

2. Beklagte und Berufungsklägerin

3. Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

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AG Norden spricht bei Haftungsteilung 100 % Sachverständigen-Honorar zu und sieht den Nutzungsausfallanspruch bereits auf Grundlage des Schadensgutachtens

Ebenso wie das AG Siegburg und das AG Wolfach hat auch das AG Norden erkannt, dass bei einer Quotelung nur auf Grundlage eines vollumfänglichen Kraftfahrzeugschadengutachtens die Höhe des Schadenersatzes bestimmt werden kann.

Das Gericht ist nämlich insoweit der Auffassung, dass eine Quotelung nicht wie bisher üblich und in ständiger Rechtsprechung auch so gehandhabt wurde, in Betracht kommt. Dabei lässt es sich von der Überlegung leiten, dass unabhängig von der Frage in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen hat, ein Gutachten immer in vollem Umfange erforderlich ist.

und

Nur vorsorglich sei angemerkt, dass Nutzungsausfall auch auf der Grundlage des Schadensgutachtens durchaus geltend gemacht werden kann.

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OLG München sieht Regulierungsfrist bei maximal 4 Wochen (Beschluss vom 29.7.2010 -10 W 1789/10-).

Welche Prüffrist einer Kfz-Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung einzuräumen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Diese Prüffrist wird in der Rechtsprechung für den Zeitraum von  2 bis über 6 Wochen angenommen. Das OLG München hat der Argumentation der Beklagten und Beschwerdeführer, die von einem Zeitraum von  4 bis 6 Wochen und mindestens 6 Wochen ausging, eine klare Absage erteilt. Das OLG München ist der Ansicht, dass je nach Lage des Einzelfalles maximal 4 Wochen ausreichen müssen. Dies gilt insbesondere in Zeiten der modernen und schnellen Datenübermittlung. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann auch nicht einwenden, er habe noch nicht in die Ermittlungs- oder Unfallakten eingesehen. Nach Ansicht des OLG München hat der eintrittspflichtige Versicherer die Regulierung nicht zu Lasten des Geschädigten hinauszuzögern, sondern zeitnah vorzunehmen. Daß die Haftpflichtversicherungen über einen größeren Büroapparat verfügten, der gewisse Verzögerungen zur Folge hat,  ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf – andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen. Der Haftpflichtversicherer hat sich so zu organisieren, dass er in weniger als 4 Wochen den Schaden reguliert, anderenfalls er nach 4 Wochen in Verzug gerät mit allen Konsequenzen, die sich aus dem Verzug, §§ 280 ff BGB ergeben. Zu den Konsequenzen zählt unter anderem, dass der Haftpflichtversicherer nach 4 Wochen Nichtregulierung auch die Kosten der Rechtsschutzanfrage aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen hat. Nachstehend der Beschluss des OLG München:

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AG Berlin-Mitte entscheidet zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg und ihren VN (Urt. v. 20.1.2011 -113 C 3156/10-).

Immer wieder müssen geschädigte Kfz-Eigentümer die Gerichte einschalten, weil die HUK-Coburg meint, den Schadensersatz nach ihrem Dafürhalten  regulieren zu können.  Wieder einmal musste sich die besagte Coburger Versicherung eines Besseren belehren lassen.  Auch in dieser Unfallangelegenheit wurden die Fahrzeugschäden nicht komplett reguliert und auch die Sachverständigenkosten außergerichtlich nur unzureichend erstattet mit dem Ergebnis, dass der VN der HUK-Coburg mitverklagt werden musste, weil seine Haftpflichtversicherung nicht ordnungsgemäß Schadensersatz geleistet hat. Nunmehr erfährt der eigene Versicherungsnehmer, dass seine Versicherung, statt nach Gesetz, §§ 823, 249 BGB, ordnungsgemäß den Schaden zu regulieren, ihn vor Gericht zerrt. Eine feine Versicherung, wird sich dieser sicherlich denken  – und vermutlich nach diesem Schadensfall die Konsequenzen ziehen. Nachstehend das   Urteil aus Berlin-Mitte in seinen wesentlichen Punkten:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 113 C 3156/10                          verkündet am: 20.01.2011

In dem Rechtsstreit

H.J. aus Berlin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & Partner aus A.,

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