Beliebtester Versicherer gesucht ?

Quelle: Presseportal.de vom 17.02.2011 (Deutsches Institut für Service-Qualität im Auftrag von n-tv)

„Über 300 Versicherungsunternehmen buhlen in Deutschland um die Gunst der Kunden – doch wie zufrieden sind die Klienten wirklich? Wo werden Service und Beratung groß geschrieben? Wie gut sind die Produkte und Kosten aus Kundensicht? Wer reguliert Schäden schnell und einfach? n-tv und das Deutsche Institut für Service-Qualität wollen es genau wissen.

Jetzt startet die große Kundenbefragung:

www.n-tv.de/Versicherungscheck

oder

www.disq.de/Versicherungscheck “

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Zeit der Abrechnung, oder eine weitere Farce eines Institus im Auftrag der Versicherer zur Imagekosmetik – anstatt der fälligen „Grundsanierung“ der Branche ? In Sachen „Institut“ und Kontraproduktivität sei z.B. nur an Fraunhofer IAO erinnert.

Bereits am 24.10.2008 wurde bei Captain HUK nach einem Versicherer gesucht, der die Schadensregulierung auf der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage praktiziert. Kostenlose Dauerwerbung sollte der Lohn sein. So weit ich informiert bin, hat sich weder ein Versicherer selbst gemeldet noch gab es eine konkrete Dritt-Empfehlung für eine (wirklich) korrekt arbeitende Versicherung ?

Wer überwacht und kontrolliert eigentlich die Qualität der Abstimmungsergebnisse dieses Instituts ?

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AG Ebersberg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht mit kurzem Urteil.

Hallo Leute, hier nun ein noch kürzeres Urteil, bei dem die Richterin den Nagel auf den Kopf trifft. Werkvertragliche Gesichtspunkte spielen im Schadensersatzprozess keine Rolle. Dabei ist es unerheblich, ob der geschädigte Kfz-Eigentümer selbst oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht die Schadensposition Sachverständigenkosten geltend macht. Durch die Abtretung wird der Rechtscharakter des Schadensersatzanspruchs nicht geändert, sondern nur die Person des Gläubigers ausgetauscht, wie im Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag. Dieses Mal wieder ein Urteil gegen die Coburger Firma Huk-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.

Amtsgericht Ebersberg

Az: 5 C 926/04

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgem. Versicherung, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München, vertr. durch d. Vorstand Rolf Peter Hoenen

– Beklagte –

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AG München mit kurzem Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 17.09.2009 – 261 C 12874/09.

In der Vergangenheit wurde seitens der eintrittspflichtigen Versicherer immer wieder die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten und deren Höhe bestritten, so auch in dem Rechtsstreit, den der zuständige Richter des AG München mit Urteil vom 17.9.2009 zu dem Aktenzeichen 261 C 12874/09 entschieden hat. Hier das kurze Urteil.

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:                                                          Verkündet am: 17.09.2009
261 C 12874/09

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter …

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

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AG Wiesbaden verurteilt R+V Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der bisher nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2010 -91 C 128/10 (40)-.

Hallo Leute, hier ein Urteil aus Wiesbaden zum Thema Sachverständigen-Honorar, Restwertbörse und Urheberrechtsklausel.  Die Amtsrichterin der 91. Zivilabteilung hat sich intensiv mit dem BGH-Urheberrechts-Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ( = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann) auseinandergesetzt.

Amtsgericht Wiesbaden                                     Verkündet am: 06.08.2010

Aktenzeichen: 91 C 128/10 (40)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Bernhard Meyer, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

Beklagte

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AG Salzwedel verurteilt HUK-VN mit bemerkenswert kurzem Urteil.

Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, nicht zahlen wollte. Die Klägerin wollte die Kürzung jedoch nicht hinnehmen und zog vor das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Salzwedel in Sachsen-Anhalt. Der Richter am Amtsgericht machte kurzen Prozess und verurteilte den VN der HUK-Coburg als Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen durch seine Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten zuzüglich Verzugszinsen. Darüber hinaus darf der Beklagte nun auch noch die Kosten des Rechtsstreites tragen, die ihm die HUK-Coburg als seine Kfz-Haftpflichtversicherung durch den sinnlosen Prozess eingebrockt hat.  Nachfolgend das bemerkenswert kurze Urteil, bei dem der Amtsrichter ohne BVSK und ohne Gesprächsergebnis auskommt.

Amtsgericht Salzwedel                                           verkündet am 1.2.2011

Gesch.-Nr. 31 C 458/10 (III)

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

der Frau A.Ki. aus S.                               – Klägerin –

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LG Regensburg 2 HK O 391/06 (1) vom 21.06.2006 – Unterlassungsurteil gegen HuK-Versicherer mit „Rund-um-Service“

Der  beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer (HUK Coburg) sah einen Interessenkonflikt, weil der Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebes ein gleichnamiges Sachverständigenbüro unterhielt. Die Versicherung verweigerte deshalb mehrfach den Geschädigten die Erstattung des Sachverständigenhonorars. Dieses Verhalten interpretierte der Sachverständige als eindeutigen Boykottaufruf. Zudem läge ein wettbewerbswidriges Verhalten des Versicherers mit „Rund-um-Service“vor, da dieser Service die eigens in Auftrag gegebene Gutachtenerstellung durch Dritte beinhaltet.

Das LG Regensburg (2 HK O 391/01 (1) vom 21.06.2006) schaffte in beeindruckender als auch richtiger Weise entsprechende Klarheit einschl. nachfolgender Berufungs-Verfügung des OLG Nürnberg (3 U 1838/06 vom 20.11.2006).

OLG NÜRNBERG

20.11.2006, AZ: 3 U 1838/06

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der gegenständlichen Wettbewerbshandlung ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Äußerung der Beklagten gegenüber einem Rechtsanwalt, sie werde die durch die Beauftragung des Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.

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AG Lüdenscheid verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.2.2011 -94 C 369/10-.

Hallo Leute, wie zu befürchten war – die Anwälte allerdings freuen sich ob der Beratungsresistenz der HUK-Coburg!-  gehen die Sachverständigenkostenprozesse gegen HUK-Coburg und andere Versicherer, die nicht lernen wollen, auch im Jahre 2011 weiter, wie das nachfolgende Urteil des AG Lüdenscheid vom 7.2.2011 beweist.  Allerdings ist nur das Ergebnis zutreffend. Der erkennende Amtsrichter setzt sich lang und breit mit der Angemessenheit der Sachverswtändigenkosten auseinander und mißt das berechnete Honorar an der BVSK-Honorarbefragung, während er das  Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Schätzgrundlage verwirft. Einfacher wäre es gewesen, zu entscheiden, dass die berechneten Sachverständigenkosten erforderlich i.S.d. § 249 BGB waren und für einen Laien nicht erkennbar überhöht sind.

94 C 369/10

Amtsgericht Lüdenscheid

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

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AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg und ihren VN zur Zahlung der Mehrwertsteuer aus einem Leasingvertrag, der nach einem Unfall mit einem anderen Leasingfahrzeug fortgeführt wurde [Urt. vom 18.11.2010 -13 C 304/10 (53)-].

Hallo Leute, hier nun ein Urteil zu einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg und ihren VN, in dem es um die Erstattung der Mehrwertsteuer aus einem Leasingvertrag geht. Das Leasingobjekt wurde durch einen vom VN der HUK-Coburg verursachten Verkehrsunfall, beschädigt. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach dem Unfall schafft der Kläger sich auf den gleichen Leasingvertrag und zu den gleichen Bedingungen ein neues Kraftfahrzeug an. Mit der Klage macht er die Mehrwertsteuer und Rechtsschutzanfragekosten geltend. Während das Gericht die Mehrwetsteuer zuspricht weist es die Rechtsschutzanfragekosten ab.

Amtsgericht St. Wendel                                              Verkündet am:
                                                                                     18.11.2010

Aktenzeichen: 13 C 304/10 (53)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn

W. B. aus M.

Kläger

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Urheberrechtsverletzung der LVM Versicherung – Unterlassungserklärung

Nachdem sich immer mehr Kfz-Sachverständige die Urheberrechtsverletzungen der Versicherer nicht mehr gefallen lassen, sind die Folgen nun nicht mehr zu übersehen.
Wie beim letzten Beitrag bezüglich eines Urheberrechtsverstosses der Restwertbörse cartv.de am 08.02.2011 berichtet, hat nun auch die LVM-Versicherung außergerichtlich Unterlassung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erklärt und auf das gerichtliche Verfahren letztendlich „verzichtet“. Dies allerdingst erst nach „nachdrücklicher Aufforderung“ durch den Rechtsanwalt des Kfz-Sachverständigen.

Die LVM hatte am 27.12.2010 insgesamt 26 Lichtbilder aus dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt (= 8 Monate nach BGH I ZR 68/08 !). Daraufhin wurde die LVM am 10.01.2011, unter Fristsetzung zum 20.01.2011, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Am 19.01.2011 teilte die LVM folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

selbstverständlich ist uns die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Streitigkeit bekannt. Allerdings sei angemerkt, dass Ihr Mandant in seine Gutachten nicht kenntlich gemacht hat, dass er sein Urheberrecht gewahrt haben möchte, wie dies durch den überwiegenden Teil der Sachverständigen unproblematisch erfolgt.

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AG Nettetal verurteilt DBV-WinSelect Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (17 C 109/10) hat das AG Nettetal die DBV-WinSelect Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 Euro zu.

Die Beklagte ist nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 16.06.2008 (Bl. 9 d.A.) entfallenden Betrages von insgesamt 1.326,85 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 1.055,11 Euro, also den zugesprochenen Betrag, verlangen.

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Fortsetzung: „HUK-Coburg wehrt sich gegen Preisabsprachen“

HUK-Coburg klagt gegen Glas-Kartell

Alois Schnitzer, Leiter der Pressestelle der HUK-Coburg, bestätigte gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager, dass der fränkische Autoversicherer gegen den Glashersteller Asahi eine Schadenersatzklage am Landgericht Düsseldorf eingereicht hat. Die Assekuranz fordere 22 Millionen Euro von dem japanischen Autoglashersteller.

„Zwischen 1998 und 2003 hatten die vier Unternehmen sich mit Kartellabsprachen über die Preise für Windschutzscheiben und andere Glasteile an Fahrzeugen abgestimmt“, berichtete der Wirtschaftsteil der FAZ weiter.

Quelle: AUTOHAUSonline, alles lesen: >>>>>>>>>>

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BVSK*(AUDATEX+AUTOonline)=GDV?

Audatex und BVSK weiten Kooperation aus

Audatex Deutschland und der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) werden künftig auch im Rahmen der weiteren Produktentwicklung ihre Zusammenarbeit intensivieren und eine gemeinsame Arbeitsplattform schaffen. Dies bestätigten jetzt die beiden Kooperationspartner gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager.

Gemeinsame Arbeitsplattform

(……….)

Hier erfolgte unter anderem bereits die Einbindung von AudaCar und C@risma. Des Weiteren soll eine Ankopplung des BVSK an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über AudaNet erfolgen. Schließlich wird gemeinsam an Lösungen für ein ein internes Qualitäts-Management nach Vorgaben des BVSK/accidens AG gearbeitet.

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