…und noch ein Gedicht von Amtsrichter Eugen Menken – „Dat Sesterpäd“-Urteil zum Schmunzeln

Nicht Köln zum Schunkeln,
sondern Urteil  zum Schmunzeln!
Auf vielfachen Wunsch der Leserschaft nun zur kommenden Jecken- oder Narrenzeit (sprich: Karnevalszeit oder in südlicheren Gefilden: Faschings- oder Fastnachtszeit)  auch das bekannte Urteil des Kölner Amtsrichters Eugen Menken, das sogar in der NJW 1986 auf Seite 1266 mit Leitsätzen abgedruckt wurde mit der Überschrift „Dat
Sesterpäd“ , was für Nichtkölner „Das Sesterpferd“ heißt. Da ab Weiberfastnacht im närrischen Raum Mainz, Köln,  Düsseldorf und  Aachen  und auch anderswo sowie im allemannischen Fastnachts-(Ortenau-)kreis  und überall, wo die Jecken und Narren das Regiment übernehmen, keine(r) mehr in diesen Blog schaut, sollte dieses Urteil der geneigten Leserschaft auch schon vor den tollen Tagen bekannt gegeben werden. Viel Spaß.

  1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
  4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr i. S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
  5. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
  6. Ein „Führen“ i. S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z. B. „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

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AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst urteilt zu den Rechtsanwaltsgebühren und deren erforderliche Höhe [Urt. v. 21.1.2011 -387 C 2679/10 (98)-].

Hallo Kolleginnen und Kollegen, mit dem nachfolgend dargestellten Urteil hat der Amtsrichter der 387. Zivilprozessabteilung des AG Frankfurt-Höchst eine 1,5 Anwaltsgebühr dann zugesprochen, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf erste Anforderung hin reguliert. Dann ist nämlich der allgemeine Gebührenrahmen der 1,3 Gebühr bereits überschritten, weil es nicht mehr eine durchschnittliche Angelegenheit ist. Also, wenn die Versicherung eine Nachbesichtigung wünscht, erhöht sich bereits die Gebühr. Eine interessante und damit folgenschwere Entscheidung.

Amtsgericht Frankfurt/Main                                    Verkündet am: 21.01.2011
Außenstelle Höchst
Geschäfts-Nr. 387 C 2679/10 (98)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

… Versicherung AG vertr d. d. Vorstand .vertr. d.d.Vorstandsvorsitzenden …

Beklagte

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Der I. Zivilsenat des BGH und das Urheberrecht (Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 209/07 -).

Der I. Zivilsenat des BGH, der nach dem Geschäftsverteilungsplan unter anderem für das Urheberrecht zuständig ist, wie wir aus dem berühmten Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ( = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann) wissen, nimmt es mit dem Urheberrecht und dem damit verbundenen Nutzungsrecht sehr genau, wie die neuerliche Entscheidung des BGH vom 12.5.2010 – I ZR 209/07 – beweist.  Zwar ging es in dem neuerlichen Urteil des I. Zivilsenates nicht um das Nutzungsrecht des Urhebers an den von ihm gefertigten Lichtbildern, sondern um das Urheberrecht eines beamteten Architekten des Landes Niedersachsen, der eine besonders ausgestaltete Lärmschutzwand entworfen hat. Diese war von dem beklagten Land Hessen  ohne Zustimmung des Urhebers übernommen worden. Das Bundesland hatte eine besonders gelungene Dämmwand im Autobahnabschnitt Königslutter (Niedersachen) kopiert und entlang der A 4 in Herleshausen errichtet. Da hatte Hessen die Rechnung jedoch ohne den Bauoberrat in Niedersachsen gemacht. Der klagte jetzt erfolgreich auf Schadenersatz. Als Landesbeamter komme seine Schöpfung Niedersachsen zu. Eine kostenlose Weitergabe seiner Lärmschutzwand an andere Bundesländer verletze sein Urheberrecht.

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Berufungskammer des LG Regensburg entscheidet über erforderliche Sachverständigenkosten und sieht das Gesprächsergebnis nicht als Massstab an (Urteil vom 1.2.2011 -2 S 249/10-).

Hallo Leser, nun hat erneut eine Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg über die erforderlichen Sachverständigenkosten zu entscheiden gehabt. Das angefochtene Urteil des AG Regensburg wurde im Sinne des Klägers abgeändert. Die Berufungskammer hat das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg, der Beklagten, nicht als Bemessungsgrundlage angesehen. Das Gesprächsergebnis ist eindeutig Sondervereinbarung und ein Verweis darauf für den Geschädigten unzumutbar. Das gilt auch, wenn die Schadensersatzforderung abgetreten worden ist, wie im entschiedenen Fall. Lest das Berufungsurteil selbst.

Landgericht Regensburg

Az.:  2 S 249/10
        5 C 1163/10 AG Regensburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG, vertreten durch d. Vorstand, Albertstr. 2,93047 Regensburg,

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AG Bonn verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (111 C 67/10 vom 19.08.2010)

Mit Urteil vom 19.08.2010 (111 C 67/10) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 EUR aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Urheberrechtsverstoß der Fa. APE Ptacek Engineering GmbH (cartv.de) – Unterlassungserklärung

Auch nach dem Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) werden nach wie vor Lichtbilder der Kfz-Sachverständigen – ohne Genehmigung der Rechteinhaber – in sog. Restwertbörsen eingestellt. Teilweise werden inzwischen sogar Copyrighthinweise, Logos usw. aus den Lichbildern entfernt. Versicherer und deren Dienstleister sind deshalb permanent den (berechtigten) Angriffen der Rechteinhaber ausgesetzt.

Aber nicht nur die Einsteller von urheberrechtlich geschütztem Material in eine Restwertbörse haften für den jeweiligen Urheberrechtsverstoß, sondern auch die Restwertbörsen als gewerbliche Anbieter sind stets auch „mit von der Partie“. Fällig ist dann im Regelfalle eine Unterlassungserklärung nebst Übernahme der jeweiligen Kosten sowie eine Vertragsstrafe im Wiederholungsfalle. Bei außergerichtlicher Weigerung ggf. eine einstweilige Verfügung und/oder eine Unterlassungsklage.

Hier nun eine Verpflichtungserklärung der Restwertbörse cartv.de zur Unterlassung vom 20.10.2010, die – anerkennenswerterweise – seitens der Fa. APE außergerichtlich abgegeben wurde.

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AG Schwäbisch Gmünd entscheidet mit Urteil vom 27.1.2011 -1 C 1271/10- zu der Erforderlichkeit und zur Höhe der Rechtsanwaltskosten.

Hallo Kolleginnen und Kollegen, wir wollen nicht nur Sachverständigenkostenurteile und ähnliches hier einstellen. Auch die Anwaltskosten sollen als Rechtsverfolgungskosten berücksichtigt werden. Hier ein Urteil zu den  Rechtsanwaltskosten (Erforderlichkeit und Gebührenhöhe).

Geschäftsnummer:
1 C 1271/10

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

RA D.

gegen

1. G. K.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte:

RA. K.

2. Württembergische Versicherung AG, vertr. d. VV Norbert Heinen, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

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AG Nürnberg spricht restliche Sachverständigenkosten und restliche Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.1.2011 -23 C 7752/10- zu.

Nun ein Urteil des AG Nürnberg.  In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten und restliche Mietwagenkosten. Bei den Sachverständigenkosten hat das erkennende Gericht weder das Gesprächsergebnis noch die Honorarbefragung zugrunde gelegt. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Schätzgrundlage bei den Mitwagenkosten war die Schwacke-Liste.

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 23 C 7752/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

– Klägerin – ,

Streithelfer:

Kfz-Sachverständiger

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Hier nun die Berufungsentscheidung des LG Köln zu dem vorveröffentlichten Urteil des AG Kerpen (Beschlüsse des LG Köln vom 19.10. und 8.11.2010 -13 S 185/10-).

Hallo Leute,

hier die versprochene Entscheidung des LG Köln in der Berufungsinstanz zum angefochtenen Urteil des AG Kerpen (104 C 477/09 vom 06.07.2010).

Zuerst ein Hinweisbeschluss der Berufungskammer des LG Köln vom 19.10.2010 und dann der einstimmige Urteilsbeschluss vom 08.11.2010.

Und nun Eure Meinungen.

13 S 185/10
104 C 477/09 Amtsgericht Kerpen

Landgericht Köln

Beschluss

In dem (Berufungs-)Rechtsstreit

K gegen K

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln
durch den Präsidenten des Landgerichts … , die Richterin … und den Richter am Landgericht …
am 19.10.2010
b e s c h l o s s e n:

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Der Amtsrichter des AG Kerpen urteilt mit einem lesenswerten Urteil kritisch zu der BGH-Rechtsprechung zur Frage der Stundensätze und der Verweisung mit Urteil vom 6.7.2010 -104 C 477/09-.

Hallo Leute,

hier ein absolut bemerkenswertes und vor allem mutiges Urteil zur fiktiven Abrechnung aus Kerpen. Endlich hat einmal ein Amtsrichter  Tacheles geredet. Der Amtsrichter hat die BGH-Rechtsprechung genau analysiert und die „Macken“ der BGH-Urteile erkannt und sauber herausgearbeitet.

Die Versicherung hatte gegen dieses Urteil die zugelassene Berufung eingelegt (LG Köln Az.: 13 S 185/10 vom 08.11.2011) und auch dort eine – zwar nicht ganz so mutige, aber immerhin – Abfuhr bekommen (siehe nächstes Urteil).

Zu diesem Urteil erbitte ich aber Eure Meinung. Ich bitte um rege Kommentierung.

AMTSGERICHT KERPEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

(zum Teil auf einem Anerkenntnis beruhend)

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AG Kempen verurteilt WGV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 C 80/10 vom 10.09.2010)

Mit Urteil vom 10.09.2010 (11 C 80/10) hat das Amtsgericht Kempen die WGV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 245,32 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß §§ 832, 286, 288 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 249 BGB den der Klägerin geltend gemachten Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte trifft die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Die Beklagte ist für ihren drei­jährigen Sohn aufsichtspflichtig gewesen. Unstreitig hat dieser beim Fahrradfahren einen Schaden am Eigentum des Zeugen X herbeigeführt. Hieraus ergibt sich nicht nur die Vermutung, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat, sondern auch die Vermutung, dass die Verletzung der Aufsichts­pflicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden steht. Den möglichen erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Schon aus ihrem eigenen Vortrage ergibt sich eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

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Immer Ärger mit der Restwertbörse?

Die Themenfrage stellt das dar, was ich mich im letzten Jahr genau dreimal gefragt habe. Im Haftpflichtschadenfall bin ich zwar ein strikter Verweigerer der Restwertbörsen, aber da ich (selten) den ein oder anderen Kasko-Schaden auf den Tisch bekomme, muss ich gezwungenermaßen die Restwertbörse verwenden.

Im letzten Jahr musste ich genau dreimal auf eine RWB zurückgreifen und dreimal gab es Ärger mit der Abwicklung, der mich Zeit und Nerven gekostet hat, weil die Höchstbieter nachträglich den Kaufpreis drücken wollten.

Insbesondere ging es um Fehlleistungen der Bieter, die

a) nicht in der Lage waren Text zu lesen:

„Cheffe hatte nix gesehn, dass Brief kaputt ist.“ Und das, obwohl im Beschreibungstext auf den entwerteten Brief hingewiesen wurde.

b) nicht in der Lage waren Bilder anzusehen:

„Hab gedacht, der SLK wär schwarz, nicht silber.“ Was soll ich dazu sagen…?

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