Nicht Köln zum Schunkeln,
sondern Urteil zum Schmunzeln!
Auf vielfachen Wunsch der Leserschaft nun zur kommenden Jecken- oder Narrenzeit (sprich: Karnevalszeit oder in südlicheren Gefilden: Faschings- oder Fastnachtszeit) auch das bekannte Urteil des Kölner Amtsrichters Eugen Menken, das sogar in der NJW 1986 auf Seite 1266 mit Leitsätzen abgedruckt wurde mit der Überschrift „Dat Sesterpäd“ , was für Nichtkölner „Das Sesterpferd“ heißt. Da ab Weiberfastnacht im närrischen Raum Mainz, Köln, Düsseldorf und Aachen und auch anderswo sowie im allemannischen Fastnachts-(Ortenau-)kreis und überall, wo die Jecken und Narren das Regiment übernehmen, keine(r) mehr in diesen Blog schaut, sollte dieses Urteil der geneigten Leserschaft auch schon vor den tollen Tagen bekannt gegeben werden. Viel Spaß.
- Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
- Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, hat sich damit die typische Tiergefahr i. S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
- Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.
- Ein „Führen“ i. S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z. B. „Hüh“ oder „Hott“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.