Das OLG Düsseldorf urteilt zur unzulässigen Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros

„Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 58).“

Beauftragt ein Versicherer einen Dritten (Sachverständigenbüro, Werkstatt etc) mit der Abwicklung des Schadenfalles in der Weise, dass dieser eine Haftung gegenüber dem Geschädigten aus rechtlichen Gründen verneint, handelt es sich um eine fremde Rechtsdienstleistung seitens des vom Versicherer beauftragten Prüfdienstleisters, selbst wenn dieser durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. So meine Erkenntnis aus dem nachfolgenden Urteil. Gleiches trifft m. E. auch auf einen vom Versicherer beauftragten vertraglich gebundenen Prüdienstleister zu.

§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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Urteilslisten – Update 01/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>> 

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AG Bonn verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (102 C 64/10 vom 09.09.2010)

Mit Urteil vom 09.09.2010 (102 C 64/10) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 634,17 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter von einem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumulbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

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AG Duisburg-Hamborn verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 140/10 vom 30.08.2010)

Mit Urteil vom 30.08.2010 (6 C 140/10) hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 179,45 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässigg und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 179,45 € aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG. Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt, wobei unstreitig eine Alleinhaftung der Beklagten gegeben ist. Als Schaden kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 240 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig erachten darf.

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AG Kempen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 C 172/10 vom 01.10.2010)

Mit Urteil vom 01.10.2010 (11 C 172/10) hat das Amtsgericht Kempen die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz und § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze nebst zuerkannten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an den Kläger zu zahlen.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatz­fahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war ge­halten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.

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Autoglaser im Fokus der Versicherungen

Quelle: Autohaus Online vom 30.12.2010

Das Autoglasforum „autoglaser.de“ blickt mit gemischten Gefühlen auf das Jahr 2010 zurück. In 2010 sei das Geschäft „unter besonderem Druck der Versicherungswirtschaft“ gestanden. Zudem habe das Kfz-Reparaturgewerbe den Glasmarkt wiederentdeckt und sage den Spezialisten den Kampf an. Darüberhinaus würden neue Anbieter ihren Marktauftritt in Deutschland vorbereiten. Dennoch konnten sich laut dem Forum Ketten, Kooperationen und Franchisepartner „gut behaupten“. Die Politik der Autoversicherungen ist für autoglaser.de das erklärte Thema des Jahres.

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (15 C 38/10 vom 13.08.2010)

Mit Urteil vom 13.08.2010 (15 C 38/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Württembergische Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 491,19  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif zugrunde zzgl. eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 491,19 € gemäß den §§7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG, 398 BGB zu, denn die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten waren insoweit über den bereits gezahlten Betrag hinaus in Höhe von weiteren 491,19 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Folge des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Krefeld verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.08.2010 (6 C 277/10) hat das AG Krefeld die Axa Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 568,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist voller Höhe begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 in Krefeld gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von € 568,06 zu.

Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen: ………………., ihrer Versicherungsnehmerin – GmbH ist zwischen den Parteien unstreitig.

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LG Chemnitz verurteilt Concordia Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und zu den Kosten einer Einholung einer Deckungszusage

Mit Datum vom 23.09.2010 (7 O 535/10) hat das LG Chemnitz die Concordia Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 858,90 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht hält im konkreten Fall die Anmietung zu einem Unfallersatztarif für gerechtfertigt, die Fraunhofer Liste wird abgelehnt. Weiter spricht das Gericht die Kosten einer anwaltlichen Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht Chemnitz ist sachlich gem. § 72 I i.V.m. § 23 GVG zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes folgt aus § 32 ZPO.

Die Kammer entscheidet durch den originären Einzelrichter gem. § 348 I Satz 1 ZPO.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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AG Hannover entscheidet zur Nachbesichtigung (Urteil vom 10.12.2010 -408 C 5293/10-).

Hier noch ein Urteil zur „Nachbesichtigung“ durch den Versicherer.
Grundsätzlich wurde vom Gericht eine Nachbesichtigung verneint. Das VVG gibt keine Anspruchsgrundlage.

Amtsgericht
Hannover

Geschäfts-Nr.:
408 C 5293/10

Im Namen des Volkes
Schluss-Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.12.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.11.2010 -6 C 1028/10-.

Und zum Weihnachtsfest noch ein Sachverständigenkosten-Urteil, dieses Mal gegen die HUK-Coburg. Der zuständige Amtsrichter der 6. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Erlangen verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten. Nachstehend das Urteil des AG Erlangen vom 15.11.2010 – 6 C 1028/10 -:

Amtsgericht Erlangen

Az.: 6 C 1028/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofspitz 1,96450 Coburg

– Beklagte –

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AG Aachen weist mit Urteil vom 9.12.2009 -111 C 370/09- auf die Darlegungspflicht des Schädigers hin.

Hallo Leute, damit ihr über die Weihnachtstage auch etwas zu lesen habt,
hier noch ein gut begründetes Fiktivurteil aus Aachen – auch unter Berücksichtigung des VW-Urteils. Insbesondere die dem Schädiger obliegende Darlegungs- und Beweislast wurde vom erkennenden Gericht
angesprochen. Lest bitte selbst.

111 C 370/09                                          verkündet am 09.12.2009

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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