„Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 58).“
Beauftragt ein Versicherer einen Dritten (Sachverständigenbüro, Werkstatt etc) mit der Abwicklung des Schadenfalles in der Weise, dass dieser eine Haftung gegenüber dem Geschädigten aus rechtlichen Gründen verneint, handelt es sich um eine fremde Rechtsdienstleistung seitens des vom Versicherer beauftragten Prüfdienstleisters, selbst wenn dieser durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. So meine Erkenntnis aus dem nachfolgenden Urteil. Gleiches trifft m. E. auch auf einen vom Versicherer beauftragten vertraglich gebundenen Prüdienstleister zu.
§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.