Mit Urteil vom 22.10.2009 (115 C 141/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.680,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seines gesamten Schadens verlangen, §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Fahrerin des klägerischen Pkw, der Zeugin A., irgendein Verschuldens – oder Mitverursachungsvorwurf – gemacht werden kann. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die Zeugin gegen des Rechtsfahrverbot verstoßen hat.
Es ergibt sich damit die Grundlage für einen Anscheinsbeweis dergestalt, dass dann, wenn im Einmündungsbereich einer vorfahrtsberechtigten und einer untergeordneten Straße sich ein Zusammenstoß ereignet, von einer Alleinverursachung des Fahrers auszugehen ist, der die Vorfahrt hätte beachten müssen, und zwar mit der Folge, dass daneben eine Mithaftung des Fahrers, der vorfahrtberechtigt war, nicht in Frage kommt.