Erneut: AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.10.2009 (115 C 141/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung  zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.680,50 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seines gesamten Schadens verlangen, §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Fahrerin des klägerischen Pkw, der Zeugin A., irgendein Verschuldens – oder Mitverursachungsvorwurf – gemacht werden kann. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die Zeugin gegen des Rechtsfahrverbot verstoßen hat.

Es ergibt sich damit die Grundlage für einen Anscheinsbeweis dergestalt, dass dann, wenn im Einmündungsbereich einer vorfahrtsberechtigten und einer untergeordneten Straße sich ein Zusammenstoß ereignet, von einer Alleinverursachung des Fahrers auszugehen ist, der die Vorfahrt hätte beachten müssen, und zwar mit der Folge, dass daneben eine Mithaftung des Fahrers, der vorfahrtberechtigt war, nicht in Frage kommt.

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Das AG Straubing verurteilt den Bayerischen Versicherungsverband zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten (002 C 127/10 vom 26.02.2010)

Mit Entscheidung vom 26.02.2010 (002 C 127/10) hat das Amtsgericht Straubing den Bayerischen Versicherungsverband zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 47,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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Aktuelle Info von der Verbraucherschutzzentrale Hamburg zum „Anerkenntnisurteil (HUK Coburg)“ BGH vom 29.7.2009, AZ: I ZR 22/07

Wer es schon vergessen hat, es ging um das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinses bei Teilzahlungszuschlägen in den Lebens,- Renten- und Kraftfahrzeug-Versicherungsverträgen.

Nachrichten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche

15. Juni 2010

Das Landgericht Hamburg verhandelt

Das Landgericht Hamburg hat in seiner heutigen Verhandlung in den einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.  gegen die Versicherungsunternehmen Signal Iduna (312 O 89/10) und die Hamburg-Mannheimer (312 O 90/10) zu erkennen gegeben:

  • Es bestehen erhebliche Zweifel an der Eilbedürftigkeit und
  • in materieller Hinsicht sei der Anspruch der Verbraucherzentrale berechtigt.

Das bedeutet für die Verbraucher: Ihre Ansprüche bestehen zu Recht – aber die Durchsetzung dauert noch länger.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Klageoffensive gestartet. Die beiden ersten Pilotverfahren, über die heute verhandelt wurde, werden womöglich vorerst „verloren gehen“, weil das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint.  Die Entscheidungen sollen am 6. Juli 2010 ergehen. In dem sog. „Hauptsacheverfahren“, das alsbald eingeleitet werden wird, werden wir jedoch aller Voraussicht nach beim LG Hamburg gewinnen.

Folge für die Versicherten: Jetzt Ansprüche mit Musterbrief beim Versicherer anmelden! Damit wird auch der Anspruch auf Verzugszinsen gesichert.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, alles lesen: >>>>>>>>

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AG Neunkirchen (Saar) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [4 C 243/10vom 28.05.2010].

Mit mustergültigem Urteil vom 28.5.2010, das sich auch strikt an die Vorgaben des BGH hält, hat die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Neunkirchen (Saar) die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den unfallgeschädigten Kläger 274,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte und ihr VN. Die Berufung wird nicht zugelassen ( 4 C 243/10 ). Insgesamt ein lesenswertes Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten, als den Schädiger und dessen Versicherer, ein restlicher Schadensersatzanspruch aus den §§ 7, 17, 115 VVG zu.

Die restlichen Sachverständigenkosten kann der Geschädigte verlangen, da sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Er ist unter Berücksichtigung des § 250 BGB auch berechtigt, Geldersatz zu verlangen, da die Beklagten weiteren Schadensersatz abgelehnt haben.

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HUK-Coburg gewinnt Debeka für Werkstattnetz

Quelle: Financial Times ( Herbert Fromme) vom 14.06.2010

Der zweitgrößte deutsche Autoversicherer beteiligt einen weiteren Konkurrenten an seinem Schadenmanagement. Der Preiskampf in der Sparte wird nach Auffassung von HUK-Coburg-Vorstand Heitmann anhalten.

Autoversicherer HUK-Coburg kann einen weiteren Erfolg beim Ausbau seines Werkstattnetzes verbuchen: Die Versicherungsgruppe Debeka beteilige sich an dem System, sagte HUK-Coburg-Vorstand Klaus-Jürgen Heitmann der FTD. HUK-Coburg setzt auf die Bindung der Kunden an bestimmte Werkstätten. Das macht Autoversicherungspolicen um 20 Prozent billiger.

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Das AG Stade verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 12.04.2010 (66 C 104/10) wurde die HUK-Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Stade zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 339,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.  Die Berufung wird zugelassen.

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AG Achern verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 09.10.2009 (1 C 116/09) hat das AG Achern die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.025,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab, obwohl es die letztgenannte für eine taugliche Schätzgrundlage erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

 Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten ergibt sich als Schadensersatzposition aus dem Unfall vom xx.xx.2009 gemäß §§ 7 und 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff und 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Schadensregulierung nach Art des Hauses-HDI

Ich zitiere einfach aus dem Schreiben, das ich heute bekommen habe

Uns liegt Ihre Rechnung für die Reparatur der Frontscheibe des bei uns versicherten Fahrzeugs vor. Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 85.– brutto bzw. EUR 71,43 netto an Sie veranlasst.

Wir gehen davon aus, dass hiermit die erforderlichen Reparaturaufwendungen für alle vorhanden gewesenen und zulässigerweise behobenen Steinschläge beglichen sind. Den von Ihnen berechneten hierrüber hinausgehenden Rechnungsbetrag können wir nicht nachvollziehen.

Mutmaßungen mag ich immer besonders gerne und ob die Versicherung etwas nachvollziehen kann oder nicht ist mir herzlich egal, denn der Kunde war mit meinem Preis, den er vor der Reparatur kannte zufrieden.

Die nächste Präminrechnung der Versicherung kann der Kunde dann wie folgt beanworten.

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HUK-Coburg erteilt Preiserhöhungen Absage

Quelle: Financial Times (Herbert Fromme) vom 19.05.2010

Der zweitgrößte deutsche Autoversicherer erwartet keine deutlichen Preiserhöhungen in der Kfz-Versicherung, hat damit aber kein Problem. Anders als die Konkurrenz verdient die HUK-Coburg trotz Preiskrieg gut und will ihren Marktanteil weiter ausbauen. Der Versicherungskonzern HUK-Coburg erwartet für 2010 marktweit nur geringfügige Beitragserhöhungen. „Der Markt bleibt weiter heiß umkämpft, Raum für größere Beitragsanpassungen können wir nicht erkennen“, sagte Vorstandschef Wolfgang Weiler vor Journalisten in München. Daran änderten auch die jüngsten Erhöhungen bei der HUK-Coburg und anderen Gesellschaften in den ersten Monaten 2010 nichts.

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Danke liebe KRAVAG

Zunächst habe ich mich geärgert, denn da hat doch tatsächlich ein Sachbearbeiter bei einem meiner Kunden angerufen und behauptet ich hätte überhöhte Preise. Natürlich nannte er gleich noch einen Partnerbetrieb, der auf Grund der vielen Aufträge, die er von der Versicherung bekommt viel günstiger repariert.

Der Partnerbetrieb wurde mir von einem anderen Kunden mal empfohlen, weil er beim Scheibentausch die Selbstbeteiligung ganz selbstlos erlässt.

Dem Kunden wurde angedroht, dass man auf Grund meiner überhöhten Preise den Tarif nu kalkulieren muss, die Prämie würde vermutlich um einige tausend Euro steigen. Als ich habe im Jahr 2009 für ca. 2.500 € durchgeführt, die mit den günstigen Preisen des anderen Betriebes nur 1440 € gekostet hätten, diese Differnz von immerhin 1100 € rechtfertigt natürlich die Drohung mit der Prämienerhöhung um einige tausend Euro.

Dumm nur, dass ich nun ein abmahnfähiges Verhalten dokumentieren kann.

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Dem AG Coburg ins Stammbuch geschrieben: AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer SV-Kosten

Mit Urteil vom 02.06.2010 (919 C 571/09) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 160,96 € zzgl. Zinsen verurteilt. In der instruktiven Begründung wird ausdrücklich auf die falsche Rechtsansicht des AG Coburg Bezug genommen und insoweit deutlich Kollegenschelte betrieben.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1. Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des restlichen Gutachter­honorars verlangen (§ 115 VVG, § 7 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB).

a. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungs­aufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, m.w.N., zitiert nach juris). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumut­baren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

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Ende des weichen Marktes ist in Sicht

Quelle: Financial Times (Friederike Krieger) vom 11.05.2010

Nach Meinung der Ratingagentur Fitch werden die Prämien in der Schaden- und Unfallversicherung bald wieder steigen. In der Autoversicherung zeichnet sich ein Ende des Preiskriegs ab. Deshalb hat Fitch seinen Ausblick für den deutschen Markt angehoben.

Die Ratingagentur Fitch glaubt, dass der Prämienabrieb in der Kfz-Versicherung ein Ende gefunden hat. „Ende 2009 haben bereits ein Drittel der Versicherer ihre Bestandsprämien erhöht“, sagte Christoph Schmitt von Fitch bei der Vorstellung einer aktuellen Studie zur Schaden- und Unfallversicherung. Es hätten sich vor allem die Gesellschaften zu Preiserhöhungen durchgerungen, die bisher sehr aggressiv im Markt aktiv gewesen seien.

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