Mit Urteil vom 12.11.2009 (3 C 207/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die Allianz Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 234,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus dem Urteil:
Tatbestand (verkürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.
Am xx.xx.2008 verunfallte die Zeugin X mit ihrem Fahrzeug, einem Fiat 500. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallsverursachers. Vom 20.01. bis 27.01.2009 mietete die Zeugin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 1 an. Sie trat mit Erklärung vom 20.01.2009 ihre Forderung gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ab. Die Klägerin rechnete für die Bereitstellung des Mietwagens mit Rechnung vom 29.01.2009 einen Betrag in Höhe von 774,11 €, auf den die Beklagte am 26.03.2009 400,00 € zahlte.