AG Arnsberg verurteilt Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 207/09 vom 12.11.2009)

Mit Urteil vom 12.11.2009 (3 C 207/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die Allianz Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 234,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus dem Urteil:

Tatbestand (verkürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.

Am xx.xx.2008 verunfallte die Zeugin X mit ihrem Fahrzeug, einem Fiat 500. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallsverursachers. Vom 20.01. bis 27.01.2009 mietete die Zeugin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 1 an. Sie trat mit Erklärung vom 20.01.2009 ihre Forderung gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ab. Die Klägerin rechnete für die Bereitstellung des Mietwagens mit Rechnung vom 29.01.2009 einen Betrag in Höhe von 774,11 €, auf den die Beklagte am 26.03.2009 400,00 € zahlte.

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AG Bad Doberan verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 307/08 vom 23.10.2009)

Mit Urteil vom 23.10.2009 (10 C 307/08) hat das AG Bad Doberan die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 981,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherin gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 398 BGB zur Zahlung restlicher Mietwagen­kosten in Höhe von 981,34 Euro (365,62 Euro Schadensfall X und 655,72 Euro Schadensfall Y) verpflichtet.

Der Kläger kann den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten im eigenen Namen verfolgen. Der Kläger besorgt keine fremde Rechts­angelegenheit der geschädigten Kunden sondern eine eigene Angele­genheit, so dass ein Verstoß gegen Artikel 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegt.

Auf beide Schadensereignisse kommt noch das RBerG zur Anwendung und nicht das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechts­dienstleistungsgesetz (RDG).

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AG Borna verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 C 682/09 vom 08.12.2009)

Mit Urteil vom 08.12.2009 (9 C 682/09) hat das AG Borna die R + V Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 530,80 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schaden­sersatz wegen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 auf der B 00 Ab­zweig B. in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 7 Abs. 1 StVG, § 115 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, §§ 398, 249 ff. BGB. 1.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegiti­miert. Die durch den Unfall geschädigte Eigentümerin P. GmbH aus G. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. Die gemäß §§ 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist wirksam.

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Urteilslisten – Update 01/2010

Und auch im neuen Jahr stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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LG Offenburg weist Berufung der zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten erstinstanzlich verurteilten Versicherung weitestgehend zurück (1 S 32/09 vom 04.12.2009)

Mit Urteil vom 04.12.2009 (1 S 32/09) hat das LG Offenburg die Berufung der beteiligten Versicherung, die erstinstanzlich vom AG Offenburg mit Urteil vom 11.02.2009 (1 C 241/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, weitestgehend zurückgewiesen und zur Zahlung von 1.138,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Offenburg legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie allerdings weitgehend keinen Erfolg.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert (unten 1.). Ihr steht ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.138,73 € (unten 2.) nebst Verzugszinsen (unten 3.) und auf Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € (unten 4.), jedoch kein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 15 € (unten 5.) zu.

1. Die Klägerin ist durch eine wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des An­spruchs der Zeugin X. auf Ersatz von Mietwagenkosten aus dem Ver­kehrsunfall vom xx.xx.2008 gegen die Beklagte geworden.

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Dekra-Konzern wächst um 6,5 Prozent

Quelle: Kfz-Betrieb vom 04.12.2009

Marktanteil der Automobilsparte wächst dank Zukäufen

Der Dekra-Konzern ist weiter auf Expansionskurs: Im Geschäftsjahr 2009 wird der Umsatz voraussichtlich um 6,5 Prozent wachsen.

Die Überwachungsorganisation Dekra hat ihren Umsatz trotz des konjunkturell schwierigen Umfelds im Geschäftsjahr 2008/2009 nach den vorläufigen Zahlen um 6,5 Prozent erhöht. Ursache für das Wachstum ist zum einen der Zukauf von Unternehmen und zum anderen die seit Jahren andauernde Internationalisierung des Unternehmens.

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AG Ludwigshafen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.11.2009 (2k C 478/09) hat das AG Ludwigshafen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 543,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und erteilt der Fraunhofer-Tabelle eine deutliche Absage. Am Rande: Nach dem AG Ludwigshafen kann in diesem Fall eine Abrechnung nach Einzeltagen erfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 543,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S, 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr 1 VVG zu.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind in Höhe von 543,20 € erfor­derlich.

Nach § 249 Abs. 2  S. 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Men­sch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hatten darf.

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LG Kaiserslautern mittels Hinweisbeschluss zur Schwacke-Liste (3 S 169/08 vom 29.05.2009)

Mit Hinweisbeschluss vom 29.05.2009 (3 S 169/08) hat das Landgericht Kaiserslautern die Zürich Versicherungs-AG darauf aufmerksam gemacht, dass es beabsichtigt, deren Berufung gegen das Urteil des AG Kaiserslautern vom 12.11.2008 (8 C 1623/07) als unbegründet zurückzuweisen, da es in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht stellt klar, dass das erstinstanzliche Gericht völlig zu Recht die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zur Ermittlung der Mietwagenkosten herangezogen hat und die Fraunhofer Tabelle sowie die Zinnsche Erhebung abgelehnt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung dürfte in der Sache keinen Erfolg haben. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Amtsgericht Kaisreslautem einen Anspruch des Klä­gers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PfVG a.F. in der Hö­he von € 723,86 zugesprochen.

Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2006, 1506 ff.; BGH, NJW 2008, 2910 ff).

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AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat das AG Zwickau die GothaerAllgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Verglcichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vorangegangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet ge­halten. Ebenso hat der BGH den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrund­lage für geeignet gehalten. Der BGH hat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass einer Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu gewähren wäre.

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Auch beim LG Koblenz scheitert der HDI-Gerling im Berufungsverfahren an der Durchsetzung der Fraunhofer-Erhebung

Mit Entscheidung vom 01.12.2009 (6 S 126/09) wurde das Urteil des AG Sinzig vom 01.04.2009 (14 C 659/08) durch das Landgericht Koblenz in den wesentlichen Punkten bestätigt und die HDI-Gerling Industrie Vers. AG zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das LG Koblenz lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab und wendet die Schwacke-Liste an. Analog der AG Entscheidung spricht das Gericht einen unfallbedingten Zuschlag in Höhe von 20% zu. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung und die Kosten für die Winterbereifung seien erstattungsfähig. Die Kosten für den Zusatzfahrer wurden, mangels Vortrag der Klägerin, nicht zugesprochen.

Aus den Gründen:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 01.04.2009 teilweise abgeändert und das Urteil wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Firma Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. in Höhe von 811,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. Die Kosten der Streitverkündeten hat die Beklagte zu 79% zu tragen und die Streitverkündete zu 21%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

II.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

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Kurz und bündig: Das Amtsgericht Forchheim verurteilt die HUK 24 zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten.

Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (70 C 1035/08) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Forchheim dazu verurteilt, das restliche Sachverständigenhonorar, das die HUK wieder einmal nicht vollständig bezahlt hatte, zu erstatten.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 135,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbär.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(entbehrlich bzw. abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend machen, § 249 I, II BGB.

Es kann dahingestellt bleiben ob die Gutachterkosten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung halten! Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach auch übersetzte Kosten zu erstatten sind, da dies für den Geschädigten nicht überprüfbar ist. Zumindest bei Überschreitungen im klagegegenständlichen Rahmen. Als Ausnahme wäre ein Auswahlverschulden zu sehen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar mag bei einer Firma in Nürnberg mit Beauftragung eines Sachverständigen in Zirndorf zunächst an vermeidbare Fahrtkosten gedacht werden. Andererseits werden aufgrund der Entfernungen innerhalb von Nürnberg jedenfalls häufig Fahrtkosten anfallen, die € 30,00 netto erreichen.

Zinsen: unstreitig.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Die Allianz auf „selbstlosem“ Öko-Kurs zur Durchsetzung der „sanften Unfallinstandsetzung“

Eine Versicherung, die an die Umwelt denkt ? Selbstverständlich, und zwar immer dann, wenn es ihr finanziell nützt. Da werden keine Kosten und Mühen gescheut, wie man dem folgenden Beispiel entnehmen kann.

Die Allianz hat eine Studie in Auftrag gegeben die – man glaubt es kaum – zu dem Ergebnis kommt, dass die Thesen, die die Allianz schon seit Jahren gegen den Markt propagiert, nur richtig sein können. Nachdem man in der Vergangenheit bei den Technikern nicht punkten konnte, was z.B. die Festigkeit von instand gesetzten Fahrzeugteilen betrifft, versucht man es nun mit der ökologischen Linie, indem man Leute einspannt, die von Fahrzeugtechnik und Unfallsicherheit wohl keine Ahnung haben? Dafür aber umso mehr von der Ökobilanz.

Smartrepair sowie Instandsetzung vor Erneuerung sind ab sofort umweltfreundliche Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz ? Ohne kostenintensive Studie wäre da wohl keiner drauf gekommen ?

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