Mit Urteil vom 28.04.2009 (11 S 116/08) hat das LG Köln in der Berufung der Klägerin (Mietwagenfirma) die beteiligte Versicherung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Köln (261 C 433/07) vom 19.02.2008 zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.003,21 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt entgegen der OLG-Rechtsprechung (OLG Köln) die Fraunhofer Tabelle mit guten Gründen ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in acht Fällen in Höhe von insgesamt 4.003,21 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Dies wird in der Berufungsinstanz von der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr angegriffen.
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