LG Köln verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (11 S 116/08) hat das LG Köln in der Berufung der Klägerin (Mietwagenfirma) die beteiligte Versicherung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Köln (261 C 433/07) vom 19.02.2008 zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.003,21 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt entgegen der OLG-Rechtsprechung (OLG Köln) die Fraunhofer Tabelle mit guten Gründen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in acht Fällen in Höhe von insgesamt 4.003,21 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Dies wird in der Berufungsinstanz von der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr angegriffen.

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Wann findet eigentlich das nächste „Wie plündern wir die Völker der Welt aus – Gipfeltreffen“ der G8 oder G20 – egal – statt?

Hallo Herr Hiltscher, lesen Sie mal hier:

Milliarden Boni für Banker mit Steuergeldern bezahlt

Von PATRICK MARTIN, 4. August 2009 –

Neun große Wall Street Banken, die zu den größten Empfängern von Mitteln aus dem Rettungsfond der US-Regierung gehörten, haben vergangenes Jahr fast 33 Mrd. Dollar an Boni ausgezahlt. Fast 5.000 Empfänger haben eine Million Dollar oder mehr erhalten, wie der Generalstaatsanwalt des Staates New York in einem Bericht vom (vergangenen) Donnerstag bekannt gab. Sechs der neun Banken zahlten mehr an Boni aus, als sie Profit gemacht haben. Das bedeutet, dass die Milliarden des Finanzministeriums direkt in die Taschen der bestbezahlten Manager und Händler gewandert sind.

Die neun Banken gewährten die Prämien – die höchsten der Geschichte -, obwohl sie zusammen 81 Mrd. Dollar Verluste auswiesen und Schlange standen, um 165 Mrd. Dollar Staatszuschüsse zu kassieren. Citigroup und Merrill Lynch machten zusammen 55 Mrd. Dollar Verluste, verteilten aber dennoch Boni von 8,9 Mrd. Dollar. Die drei profitabelsten Firmen, JP Morgan Chase, Goldman Sachs und Morgan Stanley zahlten Boni in ungefähr doppelter Höhe ihrer Profite von 2008: 9,6 Mrd. Dollar Profite standen achtzehn Mrd. Dollar für Boni gegenüber.

Weiter sollten Sie nur lesen, wenn Sie  noch einen gesunden Magen  und auch  keine Einschlafschwierigkeiten haben.  >>>>>>>>>>>

LG Virus

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AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.04.2009 (47 C 1160/08) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 500,39 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begrün­det. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls verlangen, der sich am xx.xx.2008 in H. vor dem Hause H.-straße xx ereignete.

Die Haftung des Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin ist dem Grunde nach unstrei­tig, ebenso, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Autovermietung X. in Ahrensburg für den Zeitraum vom 11.06.2008 bis zum 20.06.2008 mietete. Für diese Vermietung stellte die Autovermietung der Klägerin netto insgesamt 966,39 € in Rechnung. Dabei wurden ent­sprechend der Preisliste 12/07 der Autovermietung folgende Positionen abgerechnet:

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AG Neumarkt i.d. OPf. verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das AG Neumarkt i.d.OPf. hat im Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG folgendes Endurteil vom 21.11.2007 (1 C 0890/07) erlassen:

IM NAMEN DES VOLKES

erläßt das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht G. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 folgendes

Endurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,18 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 13.4.2007 sowie 10,— EUR Mahnauslagen zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gem. § 313 a ZPO)

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AG Berlin Mitte verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Berlin Mitte hat mit Urteil vom 21.07.2009 (3 C 3091/09) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu zahlen.

Das kurze Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,04 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basis-Zinssatz seit dem 24 06.2008 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsvergütung der Rechtsanwälte B. & K. in Höhe von 39,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seil den 25.04.2009 freizustehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe von 113,04 EUR begründet, im Übrigen unbegründet

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„Die Geldnachfrage“

Schade, dass es die nachfolgende Abhandlung nicht auch  bezogen auf  den  Euro  der  Europäischen Union  gibt.  Interessant wäre auch zu wissen, inwieweit der Wert des Dollars den Wert des Euros bestimmt. 

Virus

Die Geldnachfrage  

Verfasst von James Turk am 05.08.2009 um 7:38 Uhr

Wenn Hochschullehrer das Einmaleins der Ökonomie lehren, beginnen sie immer damit, dass die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Für gewöhnlich wird aber nicht gelehrt, dass der „Preis“ von Geld – sprich die Kaufkraft – ebenfalls von diesen beiden Einflussfaktoren bestimmt wird.

Ökonomen widmen sich recht ausgiebig dem Geldangebot – in den USA ist damit die Gesamtmenge der sich im Umlauf befindlichen Dollars gemeint. Die Nachfrage nach Geld wird jedoch im Großen und Ganzen ignoriert.

Die meisten Wirtschafttheorien gründen auf der Annahme, die Geldnachfrage würde konstant mit 1,5% pro Jahr wachsen. Die Wachstumsrate wurde mit Bedacht gewählt, da sie in etwa dem Zuwachs der Weltbevölkerung entspricht. Man geht also davon aus, dass, wenn die Bevölkerung um diesen Prozentsatz wächst, die kommerzielle Geldnachfrage ebenfalls annähernd um diesen Prozentsatz wachsen werde.

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LG Würzburg weist Berufung der Beklagten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 07.03.2008 (15 S 1633/07) hat das LG Würzburg die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Gemünden am Main vom 09.01.2007  (10 C 904/05), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Versicherung hatte die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen. Auch das LG Würzburg wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger durch einen Verkehrsunfall am xx.xx.2006 in G. verursachten Mietwagenkosten.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).

Dem Kläger stehen aufgrund des Ergebnisses der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisauf­nahme die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche in voller Höhe zu.

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OLG Naumburg verurteilt Allianz Versicherung in der Berufung u.a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 U 119/08 vom 23.07.2009)

Mit Urteil vom 23.07.2009 (4 U 119/08) hat das OLG Naumburg auf die Berufung des Klägers die Allianz Versicherungs AG u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.495,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Liste an. Auch zum Thema Restwertbörsen gibt das Gericht einen eindeutigen Hinweis.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers nach einem Verkehrsunfall, den er am xx. September 2007 gegen xx:xx Uhr in M. mit wirtschaftlichem Totalschaden seines Pkw Toyota Carina erlitten hat.

Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagten durch Urteil vom 30. Oktober 2008 als Ge­samtschuldner verurteilt, dem Kläger 4.786,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2007 zu zahlen und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Neue Rechtsprechung des LG Fulda zum Thema Mietwagenkosten: heute ist Fraunhofer, gestern war Schwacke

So kann es dann auch mal gehen: mit aktuellem Urteil des LG Fulda vom 19.06.2009 (1 S 15/09) kehrt dieses von seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis ab und hält nunmehr die Fraunhofer Tabelle für die geeignetere Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der Mietwagenkosten. Dank an den aufmerksamen Leser, der uns davor bewahrt, die Geschädigten in diesem Umkreis in Sicherheit zu wiegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hünfeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.261,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtli­che Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 156,50 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt dieser zu 70 % selbst und die Beklagte zu 30 %. Die übrigen Kosten des Rechts­streits erster Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.

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LG Fulda weist Berufung der beklagten Versicherung wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Beschluss vom 28.06.2007 (9 S 510/07) hat das LG Fulda die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Bad Hersfeld vom 09.01.2007  (10 C 904/05), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Versicherung hatte die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen. Auch das LG Fulda wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzu­weisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 Nr, 1, 2 ZPO). Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent­scheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben vom 04.05.2007. Sie hält an der dort geäußerten Rechtsansicht auch nach der erneuten Stellungnahme der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.06.2007 fest.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.08.2008 (3 C 282/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.781,14 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Abtretungsvertrag wirk­sam ist. Insbesondere unterliegt er keinen Bedenken gemäß § 134 BGB, da die Klägerin gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsbera­tungsgesetzes und § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsbera­tungsgesetz über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Inkassobüro für den Sachbereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung verfügt.

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LG Karlsruhe weist Berufung der beklagten Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten größtenteils zurück (9 S 510/07 vom 25.04.2008)

Mit Urteil vom 25.04.2008 (9 S 510/07) hat das LG Karlsruhe die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Pforzheim vom 12.10.2007  (3 C 149/07), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 980,00 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zum größten Teil zurück gewiesen und die Versicherung zur Zahlung von 939,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen. Auch das LG Karlsruhe wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Un­fallgeschehen vom xx.xx.2006 geltend.

Der Geschädigte  hat vom 27.07.2006 bis 17.08.2006 bei der Klägerin ei­nen BMW (Fahrzeugklasse 8 ) angemietet. Die Klägerin berechnete EUR 2.910,62 net­to. Die Beklagte hat vorgerichtlich EUR 1.870,69 gezahlt.

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