AG Bühl urteilt negativ

Das AG Bühl urteilt unter den AZ 3 C 305/08 vom 30.07.2009 mit einer sehr bedenklichen Begründung:

in dem Rechtstreit

SV xy

KIäger

Prozessbevollmächtigte:

RA xy

gegen

HUK-Coburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigte

RA ab

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bühl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO (Schlusszeitpunkt 18.03.2009) durch Richterin Eckardt am 30 07 2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,84 € vom 26.07.2008 bis 29.07.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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LG Landshut ändert auf die Berufung der HDI Versicherung erstinstanzliches Urteil ab

Auf die Berufung der HDI Privat Versicherungs AG hat das LG Landshut mit Urteil vom (Achtung!) 13.06.2007 (12 S 331/07) das erstinstanzliche Urteil des AG Freising vom 09.01.2007 (74 C 638/06) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,29  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Urteilsgründen:

Die Parteien streiten im Rahmen der Haftung der Beklagten nach einem Verkehrsunfall um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger das angefochtene Urteil verteidigt.

Im übrigen wird gem. § 540 Abs 1 S. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des Amts­gerichts mit der Maßgabe nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

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LG Bonn ändert auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil ab

Auf die Berufung der beteiligten Versicherung hat das LG Bonn mit Urteil vom 14.05.2008 (5 S 190/05) das erstinstanzliche Urteil des AG Königswinter vom 27.07.2005 (3 C 192/04) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,28  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und nimmt zur Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit eingehend Stellung.

Aus den Urteilsgründen:

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen. Der Mitarbeiter des Beklagten X. erlitt am xx.xx. 2004 mit dem Pkw des Beklagten einen Verkehrsunfall, für den der Unfallgegner ersatzpflichtig war.

Er mietete daher namens und in Vollmacht des Beklagten bei der Klägerin für den Zeitraum vom 28. Juni 2004 bis 16. Juli 2004 einen Pkw der Marke Peugeot 206 als Ersatzfahrzeug. Auf die ihm dafür seitens der Klägerin in Rechnung gestellten insgesamt € 2.389,60 leistete er zwei Teil-Zahlungen in Höhe von € 329,60 und € 539,62. Die Differenz ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das AG Neumarkt i. d. OPf. verurteilt Zurich Versicherung AG zur Zahlung des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (1 C 169/09 vom 17.06.2009).

Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. (Bayern) hat die Zurich Versicherung AG mit Urteil vom 17.06.2009 (1 C 169/09) verurteilt, nicht reguliertes Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Nachfolgend gebe ich das Endurteil wie folgt wieder:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 564,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 nebst vorgerichtlicher nichtanrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 564,01 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens wurde das Fahrzeug der Geschädigten, Frau… beschädigt. Der Verkehrsun­fall ereignete sich im Landkreis Neumarkt und wurde durch die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursacht.

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AG Mannheim verurteilt HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (10 C 109/09 vom 30.07.2009).

Das Amtsgericht Mannheim durch die Amtsrichterin Dr. G. mit Urteil vom 30.07.2009 (10 C 109/09) die HUK Coburg Versicherung AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,53 € nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H. & S. in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.042009 freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13% und die Beklagte 87%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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AG Berlin-Mitte verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.06.2009 (3 C 3147/09)  hat das AG Berlin-Mitte die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 111,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Vor allem hat das Gericht Verständnis dafür, dass ein Geschädigter inszwischen nicht mehr orientiert ist, welches Gericht welchen Bewertungsmaßstab zugrunde legt und zieht die einzig richtige Konsequenz hieraus: es hält es dem Geschädigten zugute!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zuerkannten Maße begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf 111,63 € Mietwagenkosten. Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung die Schwacke-Liste zugrundegelegt und einen pauschalen Aufschlag von 30 % für die Bereitstellung im Rahmen eines Unfallersatztarifes hinzuaddiert sowie die Mehraufwendungen für Vollkaskoversicherung und Zustellung und Abholungskosten in Ansatz gebracht. Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den als erforderlich anzusehenden Erstattungsbetrag in dieser Art errechnen, dass ein Normal- bzw. Selbstzahlertarif und ein pauschaler Aufschlag von 30 % zugrundegelegt werden (vgl. auch Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 27. März 2008, 23 C 99/08).

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LG Aachen verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 O 113/08 vom 07.11.2008)

Mit Urteil vom 07.11.2008 (7 O 113/08) hat das Landgericht Aachen die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.782,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage dieser Entscheidung waren insgesamt 28 Schadenfälle. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die als Sammelklage zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Die grundsätzliche Einstandspflicht der  Beklagten aus den jeweiligen Verkehrsunfallereignissen steht außer Streit.  Die Ansprüche  finden daher ihre Grundlagen §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 PfiVG i.V.m. § 398 BGB.

ZurAktivlegltimation:

Zunächst ist die Klägerin für die Geltendmachüng der streitigen Ansprache aktivlegitimiert. Denn die einzelnen Geschädigten haben der Klägerin-ihre Forderungen  in rechtswirksamer Weise abgetreten. Insbesondere verstoßen die zwischen der Klägerin und den Geschädigten geschlossenen
Abtretungsverträge nicht gegen Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Entgegen derAuffassung der Beklagten besorgt die Klägerin mit der Geltendmachüng der hier streitbefangenen Ansprüche keine Rechtsangelegenheiten der geschädigten Kunden.

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AG Nidda verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.09.2008 (1 C 456/07)  hat das AG Nidda die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Der in der Mietwagenrechnung angewandte Basistarif für 3 Tage beträgt 289,08 € zzgl MWSt. Er hält sich damit im Rahmen der beklagtenseits angezogenen Schwackeliste für die PLZ-Region 355, die für Mietwagenklasse 3 bis zu 300 € ausweist.

Was die nach von der Beklagten mitgeteilten eigenem Bekunden marktführende Suchmaschine für Mietwagen xxx.mietwagenmarkt.de angeht, sieht sich der erkennende Richter, der seit über 18 Jahren Verkehrszivilsachen bearbeitet, zu dem Bemerken veranlaßt, dass ihm dieser Link bislang gänzlich unbekannt war.

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LG Aschaffenburg verurteilt die beteiligte Versicherung auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Auf die Berufung der Klägerin hat das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 13.12.2007 (2 S 158/07) das Urteil des AG Aschaffenburg vom 11.07.2007 (14 C 2460/06) abgeändert und die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,84 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Beklagte ist zur Zahlung der Miete für das Mietfahrzeug entsprechend der Rechnung der Klägerin vom 20.10.2004 (Bl. 16 d.A.) verpflichtet. Er hat insbesondere keine Gegenrechte gegen die Klägerin wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.

Eine solche Aufklärungspflicht besteht für einen Mietwagenvermieter nur dann, wenn der von ihm angebotene Tarif den „Normaltarif erheblich übersteigt (vgl. BGH VersR 2007,80).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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AG Ulm verurteilt Württembergische Versicherungs-AG zur Zahlung von Schadensersatz mit bemerkenswertem Urteil (7 C 2140/08 vom 23.07.2009)

Mit dem bemerkenswerten Urteil vom 23.07.2009 (7 C 2140/08) hat das Amtsgericht Ulm zu den Schadenspositionen Schmerzensgeld, Fahrzeugschaden, Restwert, Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Unkostenpauschale sowie An- und Abmeldekosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten geurteilt.

Das umfangreiche Urteil des AG Ulm gebe ich nachstehend bekannt:

  1. Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.808,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.701,46 € seit 08.11.2008 und aus 107,40 € seit 27.11.2008 zu bezahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2008 zu bezahlen.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2009 zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je 7%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 86 %
    Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin 1) 8% und die  Beklagten gesamtschuldnerisch 92 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Kläger zu 2) 60%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) und  der Kläger zu  2) je 7  %; die  restlichen  außergerichtlichen  Kosten verbleiben bei den Beklagten.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
    für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Gibt es jemanden, dem hierzu noch was einfällt?

Zitat:
Bedauerlicherweise konnten wir Sie (HUK Coburg Anm.Virus) trotz mehrfacher Versuche telefonisch unter der angegebenen Nummer nicht erreichen, da der Anschluss ständig besetzt war. Unsere Mandantschaft hat das Fahrzeug bei der Firma xy  in yx. Sie sahen sich außerstande, gegenüber der Firma xy eine Reparaturkostenübernahmeerklärung zu erstellen.  Ich darf daher zunächst um Stellungnahme dazu bitten, ob ein Gutachten eingeholt werden soll. Gern können Sie auch einen Ihrer Gutachter beauftragen. Ich bitte, uns Ihre Entscheidung, möglichst per Fax, umgehend bis spätestens ….

Unser Mandant wird uns noch einen Kostenvoranschlag übermitteln. Wir werden dann zunächst auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen, wenn ein Gutachten nicht gewünscht wird. ……“

Rechtsanwalt

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AG Mölln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.12.2007 (3 C 125/07) hat das AG Mölln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 207,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Berechnungsgrundlagen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus § 7 StVG, 3 PflVersG, §§ 249ff BGB gegen die Beklagte. Da der geschädigte Unfallbeteiligte X. der Klägerin seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gemäß § 398 BGB wirksam abgetreten hat, kann die Klägerin die Forderung grundsätzlich in eigenem Namen geltend machen. Die Klägerin stellte ursprünglich für drei Tage 720,62 Euro in Rechnung, auf welche die Beklagte lediglich 280 Euro zahlte. Die Klägerin macht mit ihrer Klage nicht die Differenz einer Gesamtforderung von 720, 62 Euro abzüglich des von der Beklagten entrichteten Betrages geltend, sondern geht von einer Gesamtforderung von 544,10 Euro aus, so dass sich nach Abzug des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages von 280 Euro die Klageforderung ergibt.

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