Das AG Bühl urteilt unter den AZ 3 C 305/08 vom 30.07.2009 mit einer sehr bedenklichen Begründung:
in dem Rechtstreit
SV xy
KIäger
Prozessbevollmächtigte:
RA xy
gegen
HUK-Coburg
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
RA ab
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Bühl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO (Schlusszeitpunkt 18.03.2009) durch Richterin Eckardt am 30 07 2009
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,84 € vom 26.07.2008 bis 29.07.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.