„Versicherer lassen Soldaten im Stich“

Bundeswehreinsätze

Dossier : Versicherer lassen Soldaten im Stich

von Friederike Krieger (Köln)

Einige Lebensversicherer verweigern den Hinterbliebenen von deutschen Soldaten bei Tod in Afghanistan die Leistung. Der Bundeswehrverband beklagte eine schleichende Aushöhlung des Versicherungsschutzes.

Damit der Bund zahlt, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Soldat muss selbst Versicherungsnehmer sein und die Prämien selbst bezahlen. Früher hat jedoch oft die Ehefrau die Lebensversicherung für ihn abgeschlossen, um im Todesfall Erbschaftsteuern zu vermeiden. Zudem zahlt der Bund nur an natürliche Personen. Ist nur ein Kreditinstitut als Begünstigter eingetragen, gibt es keinen Cent. „Das kann leicht passieren“, so Arntz-Kohl. Gern lassen sich Bausparkassen als Bezugsberechtigte in die Lebensversicherung ihrer Kunden eintragen, um Darlehen abzusichern.

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AG Bruchsal verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 373/08 vom 08.05.2009)

Mit Urteil vom 08.05.2009 (3 C 373/08) hat das AG Bruchsal die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 378,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle mit eine eingehenden Begründung ab, auch die Erhebungen von Klein und Zinn werden verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 378,00 € verlangen, §§ 7, Abs.1, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG aF., § 249 BGB.

Nach unbestritten gebliebenem Vortrag kann die Klägerin grundsätzlich vollständigen Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 gegen 17.50 Uhr auf der Kreisstraße X zwischen B und S erlittenen Schadens verlangen.

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Abtretung erfüllungshalber verstößt nicht gegen das RDG

Mit Urteil vom 19.06.2009 hat das AG Merzig die HUK-Coburg zur Regulierung restlicher Gutachterkosten sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Geklagt hat der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung erfolgte in der Rechtsform der Abtretung erfüllungshalber.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 189,65 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Absatz 1, 17 StVG, § 3 PflVersG a. F. / 115 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F., §§ 249 ff., 398 BGB.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin nach § 398 BGB abgetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungsvereinbarung vom 24.09.08 nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das RDG, das seit dem 01.07.08 zur Anwendung kommt, nichtig.

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Amtsgericht Osterburg verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und ihren VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (31 C 209/06 (II) vom 12.02.2008)

Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Osterburg hat mit Urteil vom 12.02.2008 (31 C 209/06 (II)) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und Ihren VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 137,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die der Beklagten zu 2.) entstandenen Kosten zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 1.) die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen :

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

bis 22.10.2007 auf 325,60 € und ab dem 23.10.2007 auf 255,60 €.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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AG Essen verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 12.06.2009 (10 C 181/09) hat das AG Essen die DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 143,72 zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von weiteren vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabellle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenen Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB i V m §§ 7 Abs 1, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgten Zahlungen der Beklagten nicht vollständig beglichen worden.

Die Klägerin, bei der der Geschädigte des Verkehrsunfalls ein Fahrzeug angemietet hat, ist aktivlegitimiert. Die von dem Geschädigten – zu einem nicht näher genannten Datum – erklärte Abtretung der Forderung gegen die Beklagte ist nicht wegen Verstoßes gegen Art, 1 § 1 Abs. 1 RBerG bzw. §2, 3 RDG, der seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

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Leute, Leute, Leute ….. unglaublich!!!!

Die Rechtsvertretung eines  Geschädigten läßt gegenüber einem Werkstattmeister verlauten, dass der Haftpflichtversicherer ein Mitspracherecht hat, wo das Unfallopfer  – sein Mandant – sein Fahrzeug zu reparieren hat.

Sachverhalt: Die Werkstatt erstellte einen Kostenvoranschlag. Die DEKRA begutachtet daraufhin das Fahrzeug und kalkuliert die Schäden auf Basis der HUK-Coburg Vertrauenswerkstatt in einer anderen Stadt. Da die Werkstatt nicht bereit ist, für diesen Betrag das Fahrzeug zu reparieren, meint nun der Anwalt, dass das Fahrzeug dann halt in der HUK-Werkstatt repariert werden müsse.

Ach ja, der Meister solle seine Arbeit machen, der Herr Rechtsanwalt mache schon die seine. Will er die Wertminderung für den Schaden festlegen, oder meint er, da käme der Versicherer noch alleine drauf. Bald könnte man meinen, diesen einen Bonus gibt es vom Versicherer auf dem Konto: „Mandantenverrat“.

Bei dieser Gelegenheit. Aus dem Unfallverlauf ergibt sich wohl eine Haftungsteilung. Bekommt jetzt der DERKA Schadenskürzer auch nur sein Honorar auf dieser Basis? Und wenn nicht, muss der Versicherer unsere jetzt anfallenden Kosten dann auch voll übernehmen? Oder andersherum, wie kommen eigentlich die Versicherer dazu,  bei unklarer Haftung oder Haftungsteilung Gutachten in Auftrag zu geben, mit dem Ergebnis, dass die Versichertengemeinschaft diese SV-Honorare zu 100 Prozent trägt?

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Das AG Halle (Saale) spricht unter dem Az: 104 C 64/09 (104) SV Honorar zu, beklagte Versicherung: HUK Coburg

übersandt von SV Eiserbeck:

Der Einwand, dass der Sachverständige nicht objektiv ist, da er die großen Sachverständigen-Organisationen außer Acht lässt, ist nicht gegeben. Eine vergleichbare Gruppe kann nur in den freiberuflichen Sachverständigen gesehen werden. Diese werden deutschlandweit durch die Honorarbefragungen des BVSK erfasst. Die Beanstandung des Sachverständigengutachtens der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen.

Die Anfahrtkosten erscheinen dem Gericht im Hinblick auf § 5 II S.1 Nr. 2 JVEG, der 0,30 € als Kilometersatz vorsieht, zunächst überhöht, da die 0,95 €/km diese gesetzlich festgeschriebene Entschädigung für gerichtlich bestellte Sachverständige verdreifacht. Allerdings ist die Übertragung der Grundsätze für gerichtliche Sachverständige auf Privatgutachter – die nicht auf der Grundlage des JVEG abrechnen – aufgrund verschiedener Haftungskriterien (§ 839 a BGB) nicht möglich BGH, X ZR 122/05). Das JVEG ist eben nicht die Abrechnungsgrundlage des freien Sachverständigen.

Amtsgericht Halle(Saale)
Geschäftsnummer: 104 C 64/09 (104)

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Urteilslisten – Update 07/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (34 C 519/09 vom 22.04.2009) .

Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 22.04.2009 (34 C 519/09) die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg gebe ich wie folgt bekannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 130,71 nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43,32 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu bezahlen.

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„Wenn sich der Staat mit den Vermögen der Bürger saniert“

Wenn sich der Staat mit den Vermögen der Bürger saniert 

Derzeit sieht es leider nach der anderen Richtung aus: Notenbanken beginnen, Staatsanleihen direkt aufzukaufen. Die Staaten finanzieren ihre Defizite also direkt aus der Notenpresse. Das hat Ende der Zwanzigerjahre zu Hyperinflation geführt – und war deshalb seither ein absolutes Tabu. Dass dieses Tabu jetzt durchbrochen wird, ist ein Hinweis darauf, dass die Staaten beim Schuldenabbau den bequemsten Weg gehen wollen – den, sich an den Vermögen der Staatsbürger zu sanieren.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 30.06.2009)

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AG Maulbronn verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 29/09 vom 29.05.2009)

Mit Datum vom 29.05.2009 (2 C 29/09) hat das Amtsgericht Maulbronn die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.027,11 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabellle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.027,11 € gegen die Beklagte gem. § 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Zwischen den Parteien ist die 100 %-ige Haftung aus dem Unfall zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig.

Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin berechtigt, den Mietwagen vom 08.10.2008 bis 29.10.2008 anzumieten.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich,  dass dieser es am 14.10.2008 erstellt hat. Ausgehend von einer Postlaufzeit von 2 Tagen war die  Klägerin persönlich in Kenntnis des Gutachtens am 16.10.2008. Dass der Klägervertreter bereits am 14.10.2008 über das Gutachten verfügt hat, hält das Gericht  in diesem Zusammenhang für unerheblich.

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AG Geilenkirchen verurteilt LVM Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 445/08 30.04.2009)

Mit Datum vom 30.04.2009 (10 C 445/08) hat das AG Geilenkirchen den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,27 zzgl. Zinsen sowie  weiterer vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klageantrag ist insoweit auszulegen, als ein Gesamtbetrag in Höhe von 950,70 € bestehend aus restlichen Mietwagenkosten (849,30 €) und Rechtsanwaltskosten (101,40 €) und nicht ein Betrag in Höhe von 950,70 € zuzüglich 101,40 € Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung (S. 3 der Klageschrift), worin der Betrag von 950,70 € ausdrücklich in Addition der restlichen Mietwagen kosten und der Rechtsanwaltskosten berechnet wird; bei wörtlicher Auslegung des Antrages würden die Rechtsanwaltsosten ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund – doppelt ersetzt verlangt.

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