LG Köln hebt Urteil des AG Gummersbach wg. Mietwagenkosten teilweise auf

Mit Urteil vom 19.11.2008 hat das LG Köln in der Berufungsinstanz ein Urteil des AG Gummersbach teilweise aufgehoben, indem es dem Geschädigten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste weitere Mietwagenkosten in Höhe von 330,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten zusprach (Gesch.-Nr.: 9 S 171/08). Dabei hat des die Schwacke-Liste bei der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt und die Verwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den vom Amtsgericht Gummersbach ausgeurteilten Betrag (321,65 €) hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten (weitere 330,77 €) in Höhe eines Betrags von insgesamt 652,42 € gemäß §§ 7,17 StVG, 249 ff. BGB, gegenüber der Beklagten zu 3} i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen HerstelIungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Ein weiterer Hinweisbeschluss des LG Ansbach zur Anwendung der Schwacke-Liste gegen HDI-Versicherung

In einem Hinweisbeschluß gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat das LG Ansbach mit Datum vom 07.10.2008 gegenüber der HDI-Versicherung klar gemacht, dass es von der Verwendung der Schwacke-Liste nicht abzurücken gedenkt und dabei der Verwendung der Fraunhofer Tabelle eine Absage erteilt (Gesch.-Nr.: 1 S 1022/08).

Hier in Auszügen der Wortlaut des Beschlusses:

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die Berufung hat keine Aus­sicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Ent­scheidung des Berufungsgerichts.

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Entschei­dungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 31.07.2008 (Seite 3/4 des Urteils; Bl. 48/49 d. A). Das Erstgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass vorliegend dem Kläger die Anmietung ei­nes Ersatzfahrzeugs zu einem erhöhten Unfallersatztarif gestattet war, dieser also vorliegend den objektiv erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB darstellte.

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AG Nürnberg verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.10.2008 (Gesch.-Nr.: 31 C 3477/08) hat das AG Nürnberg die Beklagte zur Zahlung weiter 266,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei hat es die Schwacke-Liste für anwendbar erklärt, die Fraunhofer Tabelle hingegen nicht.

Unstreitig haftet die Beklagte für die der Klägerin durch den Unfall vom 18.01.2008 entstandenen Schäden mit einer Quote von 100 %.

Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, so weit sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Maßstab ist hierfür, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für die Anmietung für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Klägerin kann nach § 249 BGB die Mietwagenkosten verlangen, die das Gericht gem. §287 ZPO unter Rückgriff auf den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 schätzt.

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AG Meschede verurteilt Gothaer zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.11.2008 (Gesch.-Nr.: 6 C 243/08) hat das AG Meschede die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zu Zahlung weiterer 1.112,93 € zzgl. Zinsen sowie RA-Kosten verurteilt und dabei die Schwacke-Liste für anwendbar erklärt und der Anwendung der Fraunhofer Tabelle eine Absage erteilt.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Geschädigte trat ihre Schadenser­satzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Klägerin ab. Sie fuhr zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 06, abgerechnet wurde ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 05 für die Zeit vom 27.02.2008 bis 12.03.2008. Die Klägerin berechnete für Mietwagenkosten 2.012,93 €, hierauf zahlte die Beklagte am 03.04.2008 einen Betrag von 900,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf den gesamten Betrag aus der Rechnung vom 13.03.2008. Eine Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 ergäbe einen höheren Betrag. Sie behauptet, alle Kunden würden daraufhinge­wiesen, dass es bei ihr nur eine Normaltarif-Mietwagentabelle gebe und es Schwierig­keiten bei der Unfallregulierung geben könne.

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BGH-Urteil zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Mietwagen (VI ZR 210/07 vom 14.10.2008)

Im Urteil vom 14.10.2008 (Gesch.-Nr.: VI ZR 210/07) hatte sich der 6. Senat des BGH mit folgender Frage zu befassen:

Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunterneh­men, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahr­zeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

Aus dem Urteil:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge­richts Gera vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück­gewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich an­schließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer hat der Kläger am 11. Oktober 2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungsbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352,48 € in Rechnung stellte.

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LG Mönchengladbach weist Berufung der Beklagten wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Datum vom 14.10.2008 hat das LG Mönchengladbach die Berufung gegen das Urteil des AG Mönchengladbach zurückgewiesen, mit dem die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiterer 613,04 € verurteilt wurde, zurückgewiesen und dabei klar gestellt, dass die Anwendung der Schwacke-Liste korrekt ist und für die Anwendung der Fraunhofer Tabelle kein Raum besteht (Gesch.-Nr.: 5 S 64/08).

Aus dem Urteil:

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung zu 100 % für ein Verkehrsunfallereignis vom 1.8.2006 in Mönchengladbach.

Der Unfallgeschädigte mietete nach dem Unfall für den Zeitraum vom 1.8. bis 11.8.2006 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Hierüber erteilte die Klägerin am 14.8.2006 ihre Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 1.730,33 Euro. Auf den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte 813,16 Euro. Da der Unfallgeschädigte seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hatte, verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht restlichen Mietzins in Höhe eines Betrages von 613,04 Euro auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommenen Berechnung des Unfallersatztarifes. Hierbei hat die Klägerin die Schwacke-Liste 2006 zugrunde gelegt.

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BGH zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (XII ZR 125/04 vom 07.02.2007)

Mit Urteil vom 07.02.2007 (Gesch.-Nr.: XII ZR 125/04) hat sich der 12. Senat des BGH mit der Aufklärungspflicht des Autovermieters auseinandergesetzt:

Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Un­fallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04 – NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 – XII ZR 72/04 -).

Aus dem Urteil:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu­rückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückstän­dige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

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BGH-Urteil zur Anwendung der Schwacke-Liste bei Mietwagenkosten (VI ZR 163/06 vom 26.06.2007)

Mit Urteil vom 26.06.2007 (Gesch.-Nr.: VI ZR 163/06) hat der BGH zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bei einer Ermittlung des Normaltarifs im Sinne von § 287 ZPO durch den Tatrichter Stellung bezogen.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € ge­zahlt.

Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teil­betrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen.

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BGH-Entscheidung zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs und Zugänglichkeit des Normaltarifs (VI ZR 243/05 vom 23.01.2007)

Mit Urteil vom 23.01.2007 (Gesch.-Nr.: VI ZR 243/05) hat der BGH u.a. Stellung bezogen zu folgenden Themenkreisen:

„Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.“

Aus dem Urteil:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück­verwiesen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Be­klagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

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Wieder Urteil gegen HUK-Coburg – AG Nürnberg vom 05.11.2008 – 31 C 4713/08

Das AG Nürnberg hat mit Endurteil vom 05.11.2008 (31 C 4713/08) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftf. Beamter und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 860,00 € nebst Zinsen sowie 120,67 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 31.10.2007. Dieser Unfall ist durch den Beklagten zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges alleine verschuldet worden. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Nach dem Gutachten des Sachverständigen … vom 05.11.2007 hatte das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 11.800,00 € sowie einen Restwert von 1.300,00 €. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige mit 28.085,17 €.

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BGH-Entscheidung zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs bei Mietwagenkosten (VI ZR 161/06 vom 12.06.2007)

In seiner Entscheidung vom 12.06.2007 hat der BGH deutlich zum Thema „Unfallersatztarif“ Stellung bezogen und dabei auch die Verwendung der Schwacke-Liste bestätigt (Gesch.-Nr.: VI ZR 161/06).

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 ge­führten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.

Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.

Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwi­schen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus. Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt.

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LG Dresden weist Berufung wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (4 S 247/08 vom 08.10.2008)

Mit Urteil vom 08.10.2008 hat das LG Dresden die Berufung gegen ein Urteil des AG Dresden zurückgewiesen, in dem weitere Mietwagenkosten zugesprochen wurden. Das Berufungsgericht nimmt u. a. Stellung zu Mietwagenangeboten durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer und zur Verwendung der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer Tabelle (Gesch.-Nr.: 4 S 247/08).

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat entgegen der Berufung nicht dadurch gegen seine Schadensminderungs­pflicht verstoßen, dass er nicht auf das „Angebot“ der Beklagten zu 1) in ihrem Schreiben vom 16.04.2007 eingegangen ist. Darin heißt es auszugsweise: „Wenn Sie einen Mietwagen benö­tigen, ist die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto EUR 46,00 möglich (incl. aller Kilometer und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an. Zu diesem Preis kann z.B. von den Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt wer­den. Sollte bei der Anmietung eine Vorschusszahlung erforderlich sich sein, bitten wir um Kon­taktaufnahme.“

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