Mit Urteil vom 19.11.2008 hat das LG Köln in der Berufungsinstanz ein Urteil des AG Gummersbach teilweise aufgehoben, indem es dem Geschädigten unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste weitere Mietwagenkosten in Höhe von 330,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten zusprach (Gesch.-Nr.: 9 S 171/08). Dabei hat des die Schwacke-Liste bei der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt und die Verwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den vom Amtsgericht Gummersbach ausgeurteilten Betrag (321,65 €) hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten (weitere 330,77 €) in Höhe eines Betrags von insgesamt 652,42 € gemäß §§ 7,17 StVG, 249 ff. BGB, gegenüber der Beklagten zu 3} i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen HerstelIungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.