Das Amtsgericht Koblenz -161. Zivilabteilung- hat die Allianz Versicherungs AG am 23.10.2008 (161 C 2166/08) verurteilt, an den Geschädigten 402,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger vollständigen Schadensersatz zu leisten, auch der Höhe nach aufgrund des Unfallgeschehens vom 03.04.2008. Der Kläger war im vorliegenden Fall berechtigt, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reparaturkosten zu beauftragen. Er hat durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten nur dann vorzuwerfen, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens offensichtlich ist.