AG Koblenz verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung des SV-Honorars, der Verbringungskosten, der Ersatzteilpreisaufschläge und der vorgerichtlichen Anwaltskosten (161 C 2166/08 vom 23.10.2008)

Das Amtsgericht Koblenz -161. Zivilabteilung- hat die Allianz Versicherungs AG am 23.10.2008 (161 C 2166/08) verurteilt, an den Geschädigten 402,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger vollständigen Schadensersatz zu leisten, auch der Höhe nach aufgrund des Unfallgeschehens vom 03.04.2008. Der Kläger war im vorliegenden Fall berechtigt, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reparaturkosten zu beauftragen. Er hat durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten nur dann vorzuwerfen, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens offensichtlich ist.

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AG Essen bejaht Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung.

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 26.07.2007 (11 C 66/07) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 555,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.10.2006 in Essen einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 555,98 €. Die grundsätzliche Haftung für die dem Kläger entstandenen materiellen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Aus dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigenbüros L. vom 05.10.2006 folgt, dass die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug VW Passat, amtl. Kennzeichen E-…. mit netto 3.680,08 € anzusetzen sind. Dabei wurden in der Schadenskalkulation die durchschnittlichen, ortsüblichen Stundensätze einer Vertragsfachwerkstatt zugrunde gelegt.

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HUK-Coburg bestreitet, und wird zur Zahlung restlichen SV-Honorars durch das AG Leipzig verurteilt (105 C 7544/07 vom 24.01.2008).

Das Amtsgericht Leipzig -105. Zivilabteilung- hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 24.01.2008 (105 C 7544/07) an das klagende Sachverständigenbüro 127,05 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der nicht gezahlten restlichen Gutachterkosten aufgrund der Rechnung vom 23.05.2007 zu. Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% aufgrund des Unfalles vom 22.05.2006 für Schadenersatzansprüche des geschädigten Kunden der Klägerin. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist.

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Und was wird aus den Autohäusern?

Deutscher Autoindustrie droht riesige Pleitewelle

Der Auto-Experte Ferdinand Dudenhöffer rechnet mit dem Abbau von Tausenden Stellen und zahlreichen Firmenpleiten in der Automobil-Zuliefererindustrie. Gebe es kein Kreditprogramm der Regierung, gingen „in den nächsten zwei Jahren bis zu 20 Prozent der Auto-Zulieferer in Konkurs“, sagte der Gelsenkirchener Professor für Automobilwirtschaft der „Bild“-Zeitung. Dann fielen bis zu 50.000 Jobs weg.

Ich meine mich zu erinnern, dass seit Jahren über 80 % der Autohäuser faktisch pleite sein sollen. Wenn jetzt noch die Verkaufszahlen wohl möglich auf nicht absehbarer Zeit einbrechen, die Banken die Stundung der Kredite aufkündigen und noch mehr wertvolle Kunden in Partnerwerkstätten von Versicherern verschwinden, dann  wird für weit mehr als 50.000 Menschen das Erwachen einem Horrorszenarium gleichkommen.  Ob und wie vielen Geschäftsinhabern  bei Opel, VW, BMW und Co. es gelingen wird, die nächste Zeit finanziell zu überstehen, dies kann wohl nur derjenige prophezeien, dem die Gabe obliegt, in einer Glaskugel zu lesen. Doppelt rächen werden sich auf jeden Fall  die vielen fehlenden Euros, welche aufgrund der schnellen Mark (auch Dank DEKRA) bei den Haftpflichtversicherern verblieben sind. 

Ob nach der schmerzlichen Erkenntiss, dass Abhängigkeiten wider besserem Wissen zwangsläufig in die Krise führen müssen, auf Dauer auch die richtigen Taten folgen, bleibt abzuwarten.

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Amtsgericht Köln hat im selbständigen Beweisverfahren 2,50 € pro Bilddatei zzgl. MwSt. festgesetzt.

Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluss vom 04.04.2008 (143 H 2/07) im selbständigen Beweissicherungsverfahren entschieden, dass die dem Sachverständigen K-H. I, Köln, für das Gutachten vom 19.11.2007 zu zahlende Vergütung auf 1.006,54 € und damit noch zu zahlende weitere 74,38 € festzusetzen sind.

Aus den Gründen:

Neben den bereits angewiesenen 932,16 € rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf der CDROM beilagen ab. Die Notwendigkeit dieser Fotos ist nicht streitig. Dem Sachverständigen steht für diese Bilder entsprechend § 7 Abs. 3 JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zzgl. Mehrwertsteuer zu.

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Versicherung muß auch bei behauptetem unbrauchbarem Gutachten SV-Honorar zahlen (AG Saarlouis – 24 C 414/07 vom 17.09.2008)

Das Amtsgericht Saarlouis hat auch bei behauptetem unbrauchbarem Gutachten dem Geschädigten Schadensersatzanspruch bezüglich der angefallenen Sachverständigenkosten zugesprochen. Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 17.09.2008 (24 C 414/07) die Allianz Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 667,17 € zzgl. Zinsen zu zahlen sowie weitere 21,12 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2006 in Saarlouis. Die Beklagte hat für den Unfall als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges vollständig einzustehen. Nach dem Unfall ließ der Kläger durch das SV-Büro R. ein Gutachten erstellen. Dieses kam zu dem Ergebnis, das Reparaturkosten in Höhe von 3.188,14 € brutto bzw. 2.748,40 € netto anfallen werden. In dem Gutachten gab der Sachverständige zum Punkt reparierte Vorschäden bzw. vorhandene Altschäden dem Vorspann auf Seite 2 des Gutachtens an: „keine feststellbar/keine genannt“.

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Captain HUK auf der einsamen Suche nach einer rechtskonformen Versicherung !

Rechtskonforme Versicherung? Gibt es so etwas überhaupt noch?

Nachdem viele Geschädigte inzwischen „im Bilde“ sind, wo man besser nicht versichert sein sollte, wurde häufig die Frage an uns herangetragen, welche Versicherung man denn überhaupt empfehlen könne.

Hier die aktuelle Anfrage eines Lesers:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Interesse lese ich immer wieder die Berichte auf Ihrer Homepage.
Derzeit gibt es ja wieder die Möglichkeit, bis zum 30.11.2008 die Kfz.-Versicherung zu wechseln. In einem Beitrag habe ich heute folgende Formulierung gefunden:

„Drum prüfe wer sich ewig bindet. ….. Es gibt ja auch noch Versicherungen, die eine ordentliche und gesetzeskonforme Schadensabwicklung vornehmen.“

Gibt es ein Blogg oder eine Homepage, auf dem gerade diese Versicherungen genannt oder aufgelistet werden?

Oder welche Versicherungen sind aus Ihren Erfahrungen zu diesem Keis zu zählen? Wäre eine VHV dabei?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße
Gerhard H.

Fragen wie diese mussten wir bisher leider unbeantwortet lassen.

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Landgericht Leipzig weist Berufung der HUK-Coburg zurück

Die 16. Zivilkammer des Landgerichtes Leipzig hat mit Urteil vom 22.12.2006 (16 S 326/06) die Berufung der HUK-Coburg gegen das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 31.03.2006 -118 C 530/06- kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin ist ein Sachverständigenbüro. Als solche hat sie am 11.04., 29.04. und 25.07.2005 verschiedene Werkverträge über die Erstellung von Schadensgutachten hinsichtlich unfallbeschädigter Fahrzeuge abgeschlossen. Auf der Seite des Auftrages war die Preistabelle der Klägerin abgedruckt. Diese Preistabelle war auch zur Grundlage der Preisvereinbarung gem. § 631 Abs. 1 BGB gemacht worden. Nach Erstellung der jeweiligen Gutachten und Übersendung an die Beklagte wurde unter dem 12.04., 29.04. und 25.07.2005 jeweils Schlussrechnungen erstellt. Diese setzten sich aus dem Sachverständigenhonorar, berechnet aus der vorgelegten Tabelle, sowie den Nebenkosten und der Umsatzsteuer zusammen. Die Beklagte zahlte in allen drei Fällen die Rechnungen nicht.

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Ein Urteil, das der deutschen Gerichtsbarkeit auf die Sprünge helfen könnte sowie den Versicherern schwer zu denken geben sollte?

Quelle: Reale Strafe für Diebstahl virtueller Gegenstände

Gericht verurteilt Jugendliche wegen Diebstahls von Cybergegenständen

Zwei Jugendliche in den Niederlanden sind wegen Diebstahls virtueller Gegenstände zu einer gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden. Sie hatten einen Klassenkameraden gezwungen, eine Maske und ein Amulett auf ihre Spielerkonten in einem Onlinespiel zu übertragen.

„In der Verhandlung argumentierte der Staatsanwalt, dass die virtuelle Gegenständen für den Eigentümer einen konkreten Wert hätten. In einer virtuellen Welt wie der von Runescape spiele das Sammeln und Tauschen von Gegenständen eine wichtige Rolle. Sie hätten sie für den Spieler den gleichen Wert wie ein reales Gut. Es komme deshalb einem Diebstahl gleich, sie dem Eigentümer gewaltsam wegzunehmen. Der Verteidiger hielt dagegen, die Gegenstände existierten rechtlich gesehen nicht und könnten deshalb auch nicht gestohlen werden.

Werte in den Gutachten der unabhängig und weisungsfrei tätigen Sachverständigen sind doch wohl mehr als real. Ist dann nicht die Kürzung dieser Werte seitens der Haftpflichtversicherer ebenfalls mit  Diebstahl gleichzusetzen? Und die Einschaltung von Restwertbörsen und „Prüfdienstleister“ ist das wirklich kein vorsätzlicher Betrug? Betrug am eigenen Vertragspartner und Betrug am Unfallopfer?

Mit gemeinnütziger Arbeit ist es aber nicht getan, wenn all diese Fragen mit JA zu beantworten sind. Auf jeden Fall ist meines Erachtens der Begriff „Versicherungsbetrug“ neu zu definieren.

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AG Gotha verurteilt HUK-Coburg

AG Gotha hat mit Urteil vom 03.09.2008 -2 C 1044/07- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG Erfurt verurteilt, an das klagende SV-Büro 69,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.10.2006 in Höhe von 69,22 € für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten zu verlangen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Mit der vorgelegten Sicherungsabtretungserklärung ist die Klägerin berechtigt, die Forderung des Geschädigten aus dem Gutachtenauftrag gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Artikel 1 § 1 RBerG.

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Leitfaden Verkehrszivilrecht, welche Stundenverrechnungsssätze?

Die Redaktion ist auf den vom Vorsitzenden Richter des 14. Zivilsenats des Hanseatischen OLG verfassten Leitfaden Verkehrszivilrecht hingewiesen worden.

Dort heißt es unter der Rubrik „Der Fahrzeugschaden“:

Neuerdings scheint wieder streitig geworden zu sein, welche Stundenverrechnungssätze angesetzt werden dürfen. Es bleibt dabei: Grundsätzlich die einer Markenwerkstatt, und zwar auch dann, wenn nur fiktiv abgerechnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003 2086 ff). Stehen mehrere Werkstätten zur Verfügung, sollte man dem Geschädigten das Recht zubilligen, die Werkstatt zu beauftragen, bei der er ohnehin Kunde ist, solange der Preisunterschied nicht wesentlich ist. Das Recht des Geschädigten, den Schaden in Eigenregie auf Kosten des Schädigers beheben zu lassen, würde ausgehöhlt, wenn er jeder kleinen Differenz nachjagen und bei der Regulierung befürchten müsste, in langwierige Diskussionen über die Höhe des Ersatzes verwickelt zu werden.

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Erhält der BGH im Revisionsverfahren die Gelegenheit zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Schadensabrechnung zu entscheiden?

Bei dem Rechtsstreit, der jetzt vor dem Landgericht Hechingen mit Urteil vom 19.09.2008 zu dem Aktenzeichen 3 S 11/08 entschieden worden ist, hätte der BGH die Möglichkeit, nunmehr letztinstanzlich die umstrittene Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf oder ob im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die von der Versicherung gekürzten Stundenverrechnungssätze der so genannten Referenzwerkstatt zugrunde gelegt werden müssen.

Der Rechtsstreit, der jetzt von dem Landgericht Hechingen entschieden worden ist, betraf folgenden Fall:

Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalles vom 25. August 2006. Die alleinige Haftung der Beklagten zu 1. als Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. für den Unfall und damit deren Einstandspflicht ist unstreitig. Der Kläger als Geschädigter des damalig verunfallten Fahrzeuges BMW 520 i verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis.

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