Werden wir unserer Verantwortung gerecht?

Nobelpreisträger Mohammed Yunus aus Bangladesh (Erfinder der Mikro-Kredite) ist, frei nach meiner Übersetzung, zu folgender Erkenntnis gelangt:

Das Unternehmertum darf nicht nur auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein, es muss auch  die sozialen Belange der Menschen berücksichtigen.   

Todesursache: soziale Ungerechtigkeit

Neuer Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zeigt auf:

«Soziale Ungerechtigkeit tötet Menschen in großem Maßstab», (…………….) Weltweit koste soziale Ungerechtigkeit ungezählte Menschenleben.

«Der Bericht, für den eine Expertenkommission unter Leitung von Michael Marmot vom University College London drei Jahre lang Daten gesammelt hat, fordert unter anderem, Geld, Macht und Rohstoffe weltweit, national und lokal gerechter zu verteilen.

Quelle: http://news.de.msn.com/panorama/Article.aspx?cp-documentid=9373489

Den Versicherungskonzernen  im Bestreben nach ungezügelter Kapitalanhäufung Grenzen aufzuzeigen, das sehe ich  in diesem Blog als unsere Verantwortung an.

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AG Hamburg-Wandsbek erkennt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung an

Das AG Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 11.01.2008 – 715 C 194/07 – dem Geschädigten auch den Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge und fiktiven Verbringungskosten zur Lackiererei gem. § 249 II 1 BGB zugesprochen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Schadensminderung genügt der Gläubiger grundsätzlich seinen Pflichten, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.

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AG Köln spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu

Das AG Köln hat mit Urteil vom 13.05.2008 – 264 C 16/08 – dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung den Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze seiner markengebundenen Vertragswerkstatt zugesprochen.

Aus den Gründen.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen nicht für gerechtfertigt. Der Kläger hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer allgemeinen Audi-Vertragswerkstatt. Diese sind der Berechnung der Reparaturkosten im Gutachten des Sachverständigen S. zu Grunde gelegt worden. Auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten konkret angegebenen Firma Autohaus W. in Frechen braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen.

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Druckfrisches Urteil des AG Coburg gegen die dort ansässige HUK

Das AG Coburg hat mit Urteil vom 21.08.2008 – 11 C 278/08 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 135,89 € abzüglich am 07.05.07 gezahlter 63,38 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrers des unfallverursachenden Pkw`s sämtliche Schäden der Klägerin ersetzen muss.

Die Rechnung des Ingenieurbüros für Kraftfahrzeugtechnik vom 12.01.2007 über 381,99 € geht nicht nur in Höhe der freiwillig gezahlten 246,10 € und 63,38 € zu Lasten der Beklagten. Die 381,99 € waren aus Sicht der Klägerin erforderlich, um die Schadenshöhe von 1.491,84 Euro netto zu ermitteln.

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AG Solingen spricht bei fiktiver Abrechnung Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu

Das AG Solingen hat mit Urteil vom 19.05.2008 – 14 C 161/08 – dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen und hierzu in seinem Urteil folgendes ausgeführt:

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, der Kläger müsse sich auf die Möglichkeit einer Reparatur durch eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02). Soweit der BGH in der genannten Entscheidung vom Ansatz her anerkennt, dass ein Geschädigter sich auf eine ihm mühelos, ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Mit der Benennung der nicht markengebundenen Werkstätten haben die Beklagten dem Kläger keine ihm mühelos zugängliche, gleichwertige Alternative geboten.

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HUK muss restliches SV-Honorar aufgrund Urteil des AG Leipzig vom 06.08.2008 – 113 C 9779/07- zahlen

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 06.08.2008 – 113 C 9779/07 – die HUK verurteilt, an das SV-Büro… 111,28 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin als Geschädigte des Verkehrsunfalls hat gegenüber der Beklagten als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung Anspruch auf Scha­denersatz aus § 3 PflVG.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind Kosten, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Im Rahmen der Beweiserhebung wurde festgestellt werden, dass die Klägerin die Kosten für die Erstellung des Gutach­tens mit dem SV… vereinbart hat.

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MDR-Umschau – Beitrag vom 26.08.2008

Tricks der Kfz-Versicherer

Versicherungen kassieren regelmäßig Beiträge und genau so regelmäßig versuchen sie, bei der Schadenregulierung Geld zu sparen. Bei Kfz-Schäden helfen ihnen häufig Gutachter wie die Dekra….

So die Einführung zu dem Fernsehbeitrage der MDR Umschau vom 26.08.2008, der heute um 10:48 wiederholt wird.

Beleuchtet wurde das Verhältnis der DEKRA zur Versicherungswirtschaft. In dem besonderen Fall das Verhältnis der DEKRA zur HUK-Coburg. Hier wurde versucht, das Gutachten des freien Sachverständigen, den der Geschädigte beauftragt hatte, von EUR 15.937,00 auf EUR 8.558,00 zu kürzen! Die DEKRA hatte das Fahrzeug „nachbesichtigt“. Der Leiter der DEKRA Leipzig versuchte den geschilderten Fall als Einzelfall „herunter zu spielen“, bei dem eben mal alles schief gelaufen wäre. Die Recherche von MDR hat jedoch ergeben, dass hier mit System gearbeitet wird und die DEKRA auch im Auftrag anderer Versicherer Kürzungsdienste durchführt. Alles in allem ein gut recherchierter Beitrag realistischer Bedingungen aus dem Tagesgeschäft der Kfz-Schadensabwicklung.

Die wesentliche Botschaft solcher Fernsehbeiträge sollte für Geschädigte jedoch folgendes sein:

Niemals eine Nachbesichtigung im Auftrag der gegnerischen Versicherung zulassen. Egal durch welche Sachverständige, Organisationen, DEKRA oder wie auch immer.

Sinn und Zweck einer Nachbesichtigung durch den gegnerischen Versicherer ist grundsätzlich nur die Herunterrechnung rechtlich zustehender Schadensersatzansprüche!

Hier der Bericht des MDR >>>>>

 

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SV-Honoraranspruch auch bei vorgeblich falschem Gutachten (105 C 3083/07 vom 11.07.2008)

Das AG Halle (Saale) verurteilt Ontos Versicherung am 11.07.2008 – 105 C 3083/07 – an den Kläger 707,30 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 59,50 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht, wobei die Forderung aus einem Anspruch aus Schadensersatz aus Verkehrsunfall vom 08.09.2006 resultiert.

Der Zedent, der Geschädigte B., erlitt am vorbenannten Tag mit seinem Fahrzeug,amtl. Kennzeichen HAL-…, in Halle (Saale) einen Verkehrsunfall, welcher durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht wurde.

Die Verschuldensfrage ist unstreitig. Die Beklagte hat eine Haftung in Höhe von 100 % anerkannt.

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Amtsgericht Grimma (Sachsen) verurteilt Beklagte zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Grimma (Sachsen) hat mit Urteil vom 23.01.2008 – 1 C 0926/06 – die Beklagte (Streitverkündete = HUK-Coburg) verurteilt, an die Klägerin 396,07 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin wurde durch die Beklagte mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Das Sachverständigengutachten sollte bei der Kraftfahrzeugversicherung der Beklagten vorgelegt werden. Als Vergütung für die Tätigkeit wurden die auf der Rückseite des Auftragsformulars aufgedruckte Honorartabelle und Preisliste vereinbart.

Dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben der Beklagten an ihre Kraftfahrzeugversicherung vom 21.07.2005, mit welchem sie die Versicherung aufgefordert hat, das Sachver­ständigenhonorar zu übernehmen, als Schuldanerkenntnis an­gesehen werden kann, da die Restwerklohnforderung der Klä­gerin sowohl hinsichtlich des Berechnungsansatzes als auch der Höhe nach ordnungsgemäß und begründet ist.

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EUCON-Prüfbericht der Allianz irritiert das Unfallopfer und diskreditiert den freien Sachverständigen

Vorab – auf die Schreiben 2 mal klicken, dann sind diese gut lesbar.

Völlig irritiert kommt unser Kunde ins Büro, um sich erklären zu lassen, was es mit dem von uns erstellten Prüfbericht auf sich hat.  Ungläubig lauschen wir seinen Worten und schauen  auf die nachfolgenden Schreiben der Allianz an unseren Kunden:

 

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AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) verurteilt zur Zahlung des vollen SV-Honorars (3 C 353/06 vom 23.06.2008)

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) hat die Beklagte am 23.06.2008 – 3 C 353/06 – verurteilt, an die Klägerin 692,32 € nebst Zinsen zzgl. außergerichtlicher Kosten in Höhe von 50,70 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch aus einem Gutachtenauftrag. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Begutachtung des Unfallschadens an ihrem Fahrzeug, PKW Renault Clio. Für die Erstellung des Gutachtens vom 09.04.2005 begehrt die Klägerin mit Rechnung vom 19.04.2005 Vergütung in Höhe von insgesamt 692,32 EUR. Das Gutachten weist Reparaturkosten in Höhe von 5.164,17 EUR brutto aus.

Die Klägerin übersandte die Rechnung sowohl an die Beklagte als auch an die Streithelferin, den Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e. V., Hamburg“, welche ihrerseits die HUK-Coburg mit der Schadensregulierung beauftragte. Die HUK-Coburg lehnte die Begleichung der Rechnung unter Verweis auf enthaltene Pauschalpositionen ab.

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!! Achtung – MDR-Umschau Dienstag, 26.08.2008 20:15 !!

Zu dem o.a. Sendetermin gibt es einen weiteren Fersehbeitrag zum Thema „Schadensmanagement der Versicherer“ unter der Überschrift

Die Tricks der Kfz-Versicherer – Wie Geschädigte übervorteilt werden

http://www.mdr.de/umschau/197347.html

Verbraucherinformationen zur besten Sendezeit.

Bleibt nur zu hoffen, dass sich recht viele Zuschauer im Sendegebiet informieren.

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