Weiterbildung für Sachbearbeiter und Sachverständige

Die GFU Akademie für Bildung und Beratung GmbH bietet ein

„Praxisseminar für Schadensachbearbeiter und Sachverständige –
Die Unfallrekonstruktion im Schadengutachten“ an.

Dort geht es um Folgendes:

„Die Anforderungen an Schadengutachter und techn. Schadenregulierer haben sich in der Vergangenheit verändert.
Stand  früher  die  Schadenbegutachtung  alleine  im  Vordergrund,  so legt  der  Versicherer  heute  bei  der  Schadenregulierung  primär Wert  auf  die  Plausibilitäts-  und  damit  einhergehende  Haftungsfrage.
Das  Seminar  soll  dem  schwerpunktmäßig  im  Schadengutachtenbereich  tätigen  Sachverständigen,  aber  auch  dem  technisch versierten  Schadensachbearbeiter  eine  Hilfestellung  liefern, Schadenbilder  zu  „lesen“,  um  entsprechende  Rückschlüsse auf den Unfallhergang ziehen zu können.

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Ein Mädchen für alle (Un-)Fälle – Ihr VW u. Audi Autohaus R.

Die Anwälte der Altmark danken der Firma R. für das zu erwartende erhöhte Auftagsaufkommen.

oder

 Ein Zertifikat, das nicht zum Vorteil des tatsächlichen Kunden kreiert wurde.

 Willi Wacker führte am 15.07.2008 im Beitrag Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz u.a. folgendes aus: 

Mit neuen Geschäftsmodellen, neuen Regulierungsgesellschaften, Schadenskooperationen, neuen Internetdiensten etc. wollen sie vom Rechtdienstleistungsgesetz profitieren und sich im Unfallschadensgeschäft stärker profilieren. Auch die Versicherer sind nicht tatenlos geblieben. Einige wollen mit neuen Regulierungsmodellen Hersteller und Importeure und ganze Händlerorganisationen als so genannte „Schadenpartner“ gewinnen, wobei den Partnerbetrieben ein auskömmliches Reparaturaufkommen in Aussicht gestellt wird, wenn sie die Unfallreparaturen nach vorgegebenen Abläufen durchführen. Inwieweit sich die angesprochenen Reparaturwerkstätten dadurch allzu sehr an die Versicherer binden, soll hier nicht weiter dargestellt werden.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung (910 C 344/05 vom 05.10.2005)

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 05.10.2005 – 910 C 344/05 – gegen die HUK-Coburg entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von der Forderung des SV B. in Höhe von 44,08 € gem. Rechnung vom 05.07.2005 freizuhalten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Entscheidungsgründe des Urteils gebe ich wörtlich wie folgt bekannt:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freihaltung von der Forderung des Sachverständigen B. in Höhe von 44,08 € gemäß der Rechnung vom 5. Juli 2005 als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 9. Mai 2005, §§ 7 StVG, 3 PflVG. Denn diese Folgekosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 249 Rdnr. 40). Die Nachbegut­achtung war notwendig. Denn der Kläger wollte Nutzungs­ausfallschaden gegenüber der Beklagten geltend machen. Dieser fällt nur an, wenn der Wagen tatsächlich repariert wird. Allein die Behauptung der Reparatur reicht den Kfz-Haftpflichtversicherern regelmäßig nicht aus, um diesen Schaden zu regulieren. Vielmehr verlangen sie einen Nachweis. Da der Kläger den Wagen in Eigenarbeit reparierte, konnte er die Reparatur nicht mit einer Werkstattrechnung belegen. Eine Nachbegutachtung war dagegen ein geeigneter Nachweis. Diesen durfte der Kläger für erforderlich halten, nachdem er diese Vorge­hensweise der Beklagten im Schreiben vom 21. Mai 2005 angekündigt, um Rückäußerung gebeten, falls die Beklagte diese Auffassung nicht teile, und die Beklagte bis zum 5. Juli 2005 nicht reagiert hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Ent­scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste „Reparaturbestätigung“ zum Download >>>>>

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Urteilslisten – Update 08/2008

Wie jeden Monat stehen ab sofort wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung

Ersatzteilzuschläge

Fiktive Abrechnung

Stundenverrechnungssätze

SV-Honorar / HUK-Coburg

Verbringungskosten

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden.

Abruf natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Berliner Morgenpost verweist auf Urteilslisten bei CH

Ein Blick in meine Mails lässt mich nun doch schnell in die Tasten greifen. Die Berliner Morgenpost titelt heute:

So kürzen die Versicherungen ihre Kosten

und verweist zum Thema auf  die  Urteilslisten bei www.captain-huk.de

Unfallgeschädigte, die sich derzeit gegen Kürzungen wehren, hätten überwiegend Erfolg, berichtet Nover, der bei solchen Prozessen regelmäßig als unabhängiger Sachverständiger gehört wird. Eine Sammlung der einschlägigen Urteile hat das Internetforum Captain-huk ( www.captain-huk.de – Urteile) veröffentlicht. „Noch ist die Bundesrepublik ein Flickenteppich unterschiedlicher Entscheidungen“, sagt Anwalt Häcker. Im Fall Ludwig billigte das Gericht dem Unfallopfer die volle Entschädigung laut Gutachten zu. Grund: Der Wagen war mittlerweile in Eigenregie repariert worden, eine Instandsetzung in einer anderen, günstigeren Werkstatt nicht mehr möglich.
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Fast könnte man den Autofahrern zurufen: Lassen Sie sich nicht von jemandem rammen, der bei einem Billiganbieter versichert ist.
.
„Beim Bundesgerichtshof kommen die Versicherer mit ihrer Methode niemals durch.“

Den ganzen Artikel bitte hier lesen:

Quelle:   http://www.morgenpost.de/printarchiv/auto/article751352/So_kuerzen_die_Versicherungen_ihre_Kosten.html

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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AG Reinbek verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Reinbek (Schleswig-Holstein) hat mit Urteil vom 09.08.2007 – 5 C 23/07 – die HUK-Coburg sowie ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, mit befreiender Wirkung an das SV-Büro B. 169,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 169,19 Euro an das Sachverständigenbüro zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.09.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, in welchem Umfang die Beklagten dem Kläger die ihm entstandenen Gutachterkosten zu erstattet haben.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 01.03.2007 – 915 C 5/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Geschädigten 169,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagen auferlegt worden.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars, denn der Kläger durfte den mit dem Sachverständigen vereinbarten Preis für angemessen und erforderlich i. S. v. §§ 249, 254 BGB halten. Im Hinblick auf die Rückabtretung des Anspruchs ist der Kläger auch berechtigt, Zahlung an sich selbst zu beanspruchen.

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Stundenverrechnungssätze

Seit der Porsche-Entscheidung  lassen die Haftpflichtversicherer dieses Thema nicht zur Ruhe kommen.

Die Porsche-Entscheidung des BGH lässt aus Sicht der Haftpflichtversicherer Interpretationsspielräume zu, die die Haftpflichtversicherer zu Fehlinterpretationsanweisungen gerade zu inspirieren.

Zu diesem Thema ist bereits viel geschrieben worden und in diesem Blog gibt es eine stattliche Fülle von Gerichtsentscheidungen, die den Geschädigten Recht gegeben haben.

Dabei ist die Lösung auf den Punkt gebracht denkbar einfach. Merksatz: „Das deutsche Schadensrecht macht keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Naturalrestitution, außer bei der Mehrwertsteuer, die seit dem 01.08.2002 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur noch dann zum Schaden gehört, wenn sie konkret angefallen ist.“

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Mal was – nicht nur – für Frauen

Das größte Glück auf Erden – geopfert für ein paar Euro, so aus meinem Verständnis heraus die Aussage der  Pressemitteilung bei FinancialTimes.

Quelle: http://www.ftd.de/unternehmen/gesundheitswirtschaft/:Kaiserschnittgeburten_Mehr_Profit_mit_Messer_und_Nadel/386636.html

Mehr Profit durch Messer und Nadel

Immer mehr Kinder werden per Kaiserschnitt auf die Welt geholt. Für die Kliniken ist die Operation lukrativer als eine normale Geburt. Die Kassen klagen über die Mehrbelastung.

Mit 30-prozentiger Wahrscheinlichkeit kommt ein Kind per Kaiserschnitt zur Welt. Ein weiterer Vorteil für die Krankenhäuser: Der Termin eines Kaiserschnitts ist planbar. Die Kliniken sparen dadurch Nacht- und Wochenendzuschläge für das Personal im Kreißsaal. Schon 2003 wurden laut einer Studie des Bremer Biologen Alexander Lerchl an Sonntagen 31.000 Kinder weniger geboren, als statistisch anzunehmen wäre. Zudem ist es für die Kliniken praktischer, die Entbindungen für die Zeit zu planen, in der die Krankenhäuser voll besetzt sind – zu den regulären Arbeitszeiten unter der Woche.

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Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“

Wer den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Elmar Fuchs in der Ausgabe Nr. 4/2008 auf Seite 11 gelesen hat, wird resümieren: jetzt bin ich verwirrter als vorher.

Die banale Aussage dieses langatmigen Artikels erschöpft sich in dem Statement, dass es der Herr GF des BVSK besser fände, wenn sich die Geschädigten auf ihr Recht zum Schutz ihrer persönlichen Daten gegenüber den mit Prüfberichten schamlos kürzenden Versicherern berufen würden, als wenn stattdessen der SV verbieten würde, sein Gutachten aus Gründen des Urheberrechts an Dritte weiterzugeben.

Ist schon eine solche Schwarz-weiß-Malerei völlig verfehlt, denn alle rechtlich zulässigen Mittel zur Begrenzung der Versicherungswillkür in der Schadensabwicklung müssen ergriffen werden, so hat der GF des BVSK offenbar nicht verstanden, worum es bei den Urheberrechten geht, die die Kfz-SV für sich reklamieren.

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AG Hamburg Wandsbek verurteilt auch HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars sowie vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten

mit Urteil vom 11.09.2007 – 712 C 194/07. Die HUK-Coburg hat an den Kläger 56,86 € zzgl. Zinsen sowie 27,07 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites an die Beklagte zu tragen.

Die Entscheidungsgründe gebe ich wortwörtlich bekannt, diese sind noch nicht einmal auf einer ganzen Seite aufgeführt:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig ein Anspruch auf Ersatz seines hieraus resultierenden Schadens zu 100 % gegenüber der Beklagten zu. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören grundsätzlich auch die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den Kläger trifft vorliegend kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen. Es war – wenn man den Beklagtenvortrag insoweit als zutreffend unterstellt – für den Kläger nicht erkennbar, dass der Sachverständige überteuert abrechnet.

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Auch AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Kosten in Höhe von 461,27 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlich nicht anrechenbarer Anwaltskosten

mit Urteil vom 02. Januar 2007 – 410C C 143/06. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht von der Beklagten die Zahlung von 461,27 €.

Der Kläger hat einen restlichen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus dem Unfallereignis vom 24.5.06 gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG. Aus diesem Unfall haftet der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallgegner unstreitig zu 100% und damit auch die Beklagte nach § 3 PflVG. Daraus resultierte eine restliche und noch nicht von der Beklagten beglichene Schadensposition in Höhe von 461,27 € aus den dem Kläger entstandenen Sachverständigenkosten. Diese kann der Kläger als Unfallgeschädigter ebenfalls ersetzt verlangen, da ihm diese Kosten infolge des Unfalls entstanden sind (§ 249 BGB). Die Sachverständigenkosten waren für den Kläger erforderlich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3,551,65 € entstanden sind.

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