Das LG Saarbrücken hat mit Berufungsurteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 – das erstinstanzliche Urteil des AG Saarbrücken (5 C 435/07) kassiert und auf die Berufung der Geschädigten hin ihr die restlichen Sachverständigenkosten im Wege der Freistellung zugesprochen.
Das LG Saarbrücken hat der beklagten Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Aus den Gründen: