AG Hamburg-Barmbek spricht Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt der Klägerin zu
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat am 28.11.2006 (821 C 95/06) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 293,60 € nebst Zinsen sowie 26,39 € Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist zugelassen.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Die Parteien streiten im Rahmen fiktiver Schadensermittlung lediglich um die Erforderlichkeit einzelner Positionen. Die Klägerin hat zur Schadensermittlung ein Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt. Der Sachverständige hat der Ermittlung den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das hat die Beklagte unstreitig gestellt. Nach Prüfung des Gutachtens hat die Beklagte 293,60 € Schadensersatz nicht geleistet.
Abgelegt in Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Rechtsanwaltskosten, Stundenverrechnungssätze, Urteile
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