Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Hamburg-Barmbek spricht Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt der Klägerin zu

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat am 28.11.2006 (821 C 95/06) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 293,60 € nebst Zinsen sowie 26,39 € Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist zugelassen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Die Parteien streiten im Rahmen fiktiver Schadensermittlung lediglich um die Erforderlichkeit einzelner Positionen. Die Klägerin hat zur Schadensermittlung ein Gutachten des Sachverständigen M. eingeholt. Der Sachverständige hat der Ermittlung den Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Das hat die Beklagte unstreitig gestellt. Nach Prüfung des Gutachtens hat die Beklagte 293,60 € Schadensersatz nicht geleistet.

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Vorbildliche Schadensabrechnung

Es begab sich einmal vor langer, langer Zeit in einem bayerischen Gefilde, als die Welt noch halbwegs in Ordnung gewesen ist, dass einem unschuldigen Verkehrsunfallopfer ein regelrechter Segen zuteil wurde, nämlich eine ordentliche, korrekte und schriftliche Schadensabrechnung.

Mitnichten ist das heute noch üblich, was sich seinerzeit zugetragen hat, denn heute werden zwar in ausführlichen Anspruchsschreiben detaillierte Forderungen erhoben und mit Belegen hinterlegt, worauf dann – lange nach Ablauf der gesetzten Regulierungsfrist und nach vielen Telefonaten und vielleicht sogar Drohungen – beim darbenden Anwalt des Unfallopfers irgendein Betrag, endend mit ,87, eingeht und nur der Hellseher wissen kann, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und worauf nun eine Entschädigung geleistet sein soll.

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Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

Das Amtsgericht Hamburg -Zivilabteilung 54 a- hat den Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt mit dem Urteil vom 26.06.2007 (54 a C 51/07) zugesprochen.

Das Urteil des AG ist insoweit bemerkenswert, da es kurz und knapp auf einer Seite die Entscheidungsgründe angibt. Wegen der präzisen Begründung sollen die Entscheidungsgründe des Urteiles wortwörtlich angegeben werden:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Ein Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB. Der Kläger durfte nach dem Gutachten des Sachverständigen H. den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Beklagten abrechnen. Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt. Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.

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Neues vom Tage – Urheberrecht – Datenschutz

Eltern haften für Copyright-Verletzungen ihrer Kinder im Web

Laut Urteil des Landgerichts München müssen Erziehungsberechtigte die Internetnutzung laufend überwachen.
Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 16402/07) sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen. Außerdem seien die Erziehungsberechtigten angehalten, laufend zu überwachen, "ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt". Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

In dem vorliegenden Fall hatte die 16-jährige Tochter der beklagten Eltern auf dem Internetportal MyVideo Videos online gestellt, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.

Quelle: http://www.zdnet.de/news/tkomm

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Nochmals markengebundene Fachwerkstattlöhne bei fiktiver Abrechnung

Auch mit Urteil vom 25.11.2005 – 50b C 83/05 – hat das AG Hamburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung ist zugelassen.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Er rechnet fiktiv ab und legt den Kostenvoranschlag einer markengebundenen Werkstatt zugrunde. Er beantragt die Beklagte zu verurteilen, 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nur nach den Sätzen einer anderen, von ihr konkret benannten, aber nicht markengebundenen Werkstatt abrechnen will.

Aus den Gründen:

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung der HUK-Coburg

Auf entsprechende Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in München hat sich die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg unter dem 10.06.08 gegenüber der Wettbewerbszentrale wie folgt verpflichtet:

1. Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Feststellung der Eintrittspflicht im Bereich von Kfz-Haftpflichtschäden zu Mietwagenkosten in sog. Erstbearbeitungsschreiben in einer Mietwagenpreistabelle Tagespreise unter Bezugnahme auf die "Schwacke-Liste" anzugeben, wenn die angegebenen Tagespreise nicht mit denen der "Schwacke-Liste" übereinstimmen.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

Aufruf an alle Leser:

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Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zugesprochen

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2008 – 51A C 247/07 – den Schädiger verurteilt, an den Kläger 467,39 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Haftpflichtversicherung, die SIGNAL IDUNA. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verlangt zu Recht von der beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung weiterer 467,39 € restlicher Reparaturkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfall über den bereits gezahlten Betrag hinaus der ausgeurteilte Betrag als weiterer Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung (vormals § 3 Nr. 1 und 2 PfIVG) zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger verlangt zu Recht den Betrag, um den die Beklagte die laut Gutachten vom 01.09.2007 genannten Reparaturkosten gekürzt hat.

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Für Lobbyisten-Interessierte

Nachdem überraschend der Präsident der IHK zu Coburg, Michael Stoschek, zurückgetreten ist, wurde umgehend Friedrich Herdan zum neuen Präsidenten berufen. 

"Neu als Vizepräsident der Industrie- und Handelskammer zu Coburg gewählt wurde Dr. Ulrich Eberhardt. Er ist Vorstandsmitglied der HUK-COBURG-Rechtsschutz AG. Eberhardt vertritt damit den größten Beitragszahler der Coburger IHK in deren Präsidium."

berichtet am 24.06.2008 die Neue Presse. 

Quelle: http://www.np-coburg.de/nachrichten/lokal/coburg/

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HUK-Coburg kneift bei dem 6. Zivilsenat des BGH?

Das AG Ahrensburg verurteilte die HUK-Coburg mit Urteil vom 22.09.2005 – 43 C 206/05 – zur Zahlung von 497,99 € SV-Kosten als restlichen Schadensbetrag aus einem Verkehrsunfall, den der HUK-VN schuldhaft verursacht hatte.

Nach dem VU beauftragte die Klägerin das SV-Büro S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Das SV S. ist Mitglied im “Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.”. Mit der Wahl des Ingenieurbüros S. hat die Klägerin kein objektives Auswahlverschulden getroffen. Die Klägerin war nicht gehalten, Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen. Die Vergütungsabrede der Klägerin mit dem Ingenieurbüro, dass das SV-Honorar bezogen an der Schadenshöhe berechnet wird, stellt auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

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stern TV – Wenn die Versicherung nicht zahlt…

Quelle: stern TV vom 24.06.2008 22:15 

Thomas und Gaby K. droht nach dem Brand ihrer Bäckerei die Insolvenz

Die Deutschen sind gut versichert: Auf jeden Einwohner – vom Baby bis zum Greis – entfallen knapp sechs Policen, rund 430 Millionen Verträge bundesweit. Die Versicherungsgesellschaften feiern Rekordgewinne: 162 Milliarden Euro Beitragseinnahmen stehen nur 125,5 Milliarden Euro an Auszahlungen gegenüber.

Trotzdem zahlen die Unternehmen im Schadensfall oft nur zögernd oder gar nicht! Die Wut der Versicherten steigt: Fast 20.000 Kunden wenden sich jährlich hilfesuchend an neutrale Schiedsstellen…..

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Dieser Beitrag reiht sich nahtlos in die CH-Berichterstattung ein.

162 – 125,5 Milliarden = 36,5 Milliarden Überschuss. Davon alleine ein Anteil von ca. 1,5 – 2 Milliarden aus der Übervorteilung von Geschädigten bei Kfz-Unfallschäden (=Schadensmanagement).

Übrigens 2 Milliarden = 2.000 Millionen!

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