AG Hamm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 07.10.2009 (17 C 319/08) hat das AG Hamm die beteiligte Versicherung u.a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 WG weitere Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 Euro verlangen.
Der Kläger kann im Rahmen des Schadensausgleichs den tatsächlich erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges verlangen. Diesen Aufwand schätzt das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (vgl. Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08) gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwackeliste – hier 2007 -. Bei Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage stehen die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen nicht entgegen (vgl. BGH NJW2008, 2019).
Abgelegt in Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wertminderung, Wichtige Verbraucherinfos
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