Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

***Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr***

wünscht die Captain HUK Crew allen Lesern und verabschiedet sich damit in den Weihnachtsurlaub.

Die “Pforten” von Captain HUK sind zwar auch zwischen den Jahren “geöffnet”.
Kommentare können jedoch erst wieder im neuen Jahr abgegeben werden.

Allen Lesern eine besinnliche Weihnachtszeit und einige ruhige Tage zwischen den Jahren.

Im neuen Jahr geht es dann in alter/neuer Frische weiter.

Viele Grüße von der Captain HUK Redaktion.

Abgelegt in Allgemein, In eigener Sache

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LG Kaiserslautern bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde

Mit Urteil vom 08.11.2011 (1 S 5/11) hat das LG Kaiserslautern in der Berufung die erstinstanzliche Verurteilung der beteiligten Versicherung durch das AG Kaiserslautern vom 09.12.2010 (2 C 1256/10)  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 905,19 € zzgl. Zinsen bestätigt. In diesem sorgfältig begründetem Urteil wird festgehalten, dass ein Verstoß gegen das RDG nicht vorliegt und die Schwacke-Liste aufgrund verschiedener Mängel zu Recht der Vorzug vor der Schwacke-Liste verwehrt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß §§ 511,517 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2,18 StVG i. V, m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB jedenfalls in Höhe der ausgeurteilten 905,19 €.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

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AG Nürnberg verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 11.11.2010 (23 C 4606/10) hat das AG Nürnberg die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 175,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Deutliches Votum des Gerichts dahingehend, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und die Fraunhofer Tabelle abgelehnt wird. Auch der gebetsmühlenartig von den Versicherungsanwälten vorgetragene Einwand, mit der Abtretung läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, wird als das qualifiziert, was es ist: Unsinn!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 175,35 € gemäß §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht, da der Unfallgeschädigte seinen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin wirksam abgetreten hat.

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AG Stuttgart entscheidet mit bedenklichem Urteil zum Restwert und zum Nutzungsausfall ( Urteil v. 8.11.2011 – 41 C 4249/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend für die kommenden besinnlichen Tage noch ein – bedenkliches – Urteil zum Restwert und zur Nutzungsausfallentschädigung aus Stuttgart. Die BGH-Rechtsprechung zum Restwert – für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug behält -  wurde komplett missachtet. Im übrigen hat das Gericht nicht bedacht, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zeitverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Stuttgart

41 C 4249/11

Verkündet am
8.11.2011

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.11.2011 – 111 C 6744/11 -.

Verehrte Captain-Huk-Leser!

Und schon geht es wieder zurück nach Leipzig. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Sachverständigenrestkosten-Urteil der Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Beklagte war wieder einmal die AG-Tochter aus der HUK-Coburg-Group, nämlich die HUK 24 AG. Wie immer ging es um restliche Sachverständigenkosten, die von der Beklagten außergerichtlich rechtswidrig gekürzt wurden. Die Rechtswidrigkeit zeigt sich durch das Urteil des AG Leipzig.  Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass die Mietwagenkosten und die Sachverständigenkosten, obwohl beide Schadenspositionen des Geschädigten sind, nicht vergleichbar sind. Das hatte im übrigen auch bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144 ff. = NJW 2007, 1450) festgestellt. Gleichwohl nimmt es offenbar die Beklagte nicht zur Kenntnis.  Auch hat die Amtsrichterin – zu Recht – darauf hingewiesen, dass das Gesprächsergebnis der beklagten Versicherung mit dem BVSK als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt. Zutreffend hat das Gericht auch die Darlegungs- und Beweislast herausgestellt. Insoweit ist im Rahmen des § 254 BGB der Schädiger darlegungs- und beweisverpflichtet. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er das Schadensgutachten und die Kostenrechnung des Sachverständigen vorlegt, denn der Sachverständige überschreitet den ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmen nicht, wenn er bei Routinegutachten in Relation zur Schadenshöhe abrechnet (vgl. BGH DS 2007, 144). Pauschale Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung genügen der Darlegungspflicht der Beklagten nicht. Auch darauf hat die Amtsrichterin zutreffend hingewiesen.

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LG Freiburg korrigiert in der Berufung das erstinstanzliche Urteil, es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 24.03.2011 (3 S 237/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Titisee-Neustadt vom 22.07.2010 (11 C 56/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 969,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt Schwacke, weder Fraunhofer noch Internet-Angebote haben Berücksichtigung zu finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg, da das Berufungsgericht den dem Kläger entstandenen Schaden auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung schätzt.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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“Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten” (DS 2011, 398)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in dem Dezember-Heft der Zeitschrift “Der Sachverständige” einen Beitrag veröffentlicht, der sich auch – und gerade – mit dem Abtretungsurteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – ( = BGH DS 2011, 398 ff ) beschäftigt und damit den Weg in eine BGH-konforme Abtretungsvereinbarung zeigt.

Wieder einmal hat der C.H.Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link danken wir ganz herzlichst Frau Jackisch.

Hier der Link zum Beitrag:

Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten – DS 2011, 398

 

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LG Erfurt bestätigt in der Berufung die Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Berufungsurteil vom 09.12.2010 (1 S 218/10) hat das LG Erfurt das erstinstanzliche Urteil des AG Weimar vom 09.062010 (5 C 15/10), mit dem die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.445,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, in voller Höhe bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2009 in M. geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist lediglich die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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LG Düsseldorf: Die Ankündigung der Versicherung, eine bestimmte Anzahl an Miettagen für einen Mietwagen ausgleichen zu wollen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar

Mit Urteil vom 01.07.2011 (22 S 265/10) hat das LG Düsseldorf die VHV Versicherung auf die Berufung der Klägerin nach einem Versäumnisurteil zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 643,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es ging in dieser Entscheidung einmal nicht um die Frage Schwacke oder Fraunhofer, sondern um die Frage, ob mit der Ankündigung der Versicherung, insgesamt eine bestimmte Anzahl an Miettagen ausgleichen zu wollen, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Das LG Düsseldorf hat diese Frage bejaht und dem Anspruch allein hieraus stattgegeben, bis auf die Verzugskosten.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz wie folgt ergeben:

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Vermisst HUK Coburg Dankbarkeit und droht daher Partnerwerkstätten mit weiter zu gewährenden Preisnachlässen?!

AUTOHAUS online veröffentlichte am 16.12.11 ein Interview von  AUTOHAUS-SchadenBusines mit dem  Chef für Kfz-Schadenmanagement und die Schadenaußenstellen (SAS) der HUK-Coburg, Thomas Geck.

Herr Geck gesteht ein, dass doch nicht alles Gold ist, was glänzt. Werkstätten gewähren Mitbewerbern die HUKschen Preisnachlässe. Das geht natürlich gar nicht! Um den Wettbewerbsvorteil aufrecht erhalten zu können, wird daher die HUK an der Preisschraube drehen müssen, so Herr Geck.

Thomas Geck gibt Ausblick auf die HUK K&L Welt 2012

(………)

AH: Wie gut sehen Sie sich und Ihre Partnerbetriebe für den weiteren
scharfen Wettbewerb gerüstet?

T. Geck: Nachdem wir hier ein in sich schlüssiges Konzept entwickelt und aufgebaut haben, vom Grundsatz her sehr gut. Eine Entwicklung, die uns nachhaltig nicht gefällt, ist die Tatsache, dass einige Wettbewerber ohne vergleichbare Volumina unser Preisniveau einfordern und einige Betriebe dieser Forderung auch noch nachkommen. Diese Entwicklung ist vor allem für die Betriebe gefährlich, weil wir gezwungen sind, den Preisabstand neu zu überdenken.

Was uns in diesem Zusammenhang immer überrascht, ist die Tatsache, dass vergessen wird, dass sich unser Preismodell von anderen (Inklusivpreisen) unterscheidet. Sei es, dass wir Holen und Bringen extra bezahlen, in Kasko auch den Ersatzwagen und vor allem, dass wir klare Umsatzversprechen geben, an denen wir uns bei den Select-Betrieben messen lassen. Oder nehmen Sie den Investitionskostenzuschlag, den wir in diesem Jahr an viele Betriebe, die in ein von uns definiertes Werkzeugset investierten, bezahlt haben. Die Betriebe sind aus unserer Sicht klar gefordert, sich über eine Volumenstaffel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preismodelle Gedanken zu machen.

Quelle: AUTOHAUSonline, alles lesen >>>>>>>>>

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