AG Zweibrücken verurteilt Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Kfz zur Zahlung der zuvor von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.2.2012 – 1 C 582/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und zum Aschermittwoch noch ein Katerurteil zu Lasten des Fahrers und Halters des bei der HUK-Coburg versicherten Kraftfahrzeuges. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten nur Fahrer und Halter als Gesamtschuldner auch gerichtlich in Anspruch genommen. Zwar hat die HUK-Coburg den bekannten Anwalt aus Köln, der sie fast ständig vertritt, beauftragt. Partei ist die HUK-Coburg damit aber nicht geworden. Es kommt nämlich auf den förmlichen Parteibegriff an. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um das rechtswidrig gekürzte Sachverständigenhonorar. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung aus Coburg vergißt immer wieder, dass die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten ist, die der Geschädigte veranlassen kann, obwohl er die Höhe der Kosten nicht kennt und auch nicht kennen kann.   Die BGH-Rechtsprechung und auch die herrschende Rechtsprechung in dieser Frage wird von der HUK-Coburg und ihren Anwälten völlig ignoriert. Das Ergebnis ist, dass Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuges verurteilt werden zur Zahlung eines Betrages, den die HUK-Coburg zuvor rechtswidrig gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in Rechtsstreite hineinzieht. So erfahren aber die Versicherten, in was für einer Versicherung sie ihr Fahrzeug versichert haben, nämlich in einer, die die Versicherten grundlos vor den Kadi ziehen läßt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Leipzig korrigiert AG Leipzig: bei Mietwagenkosten gilt Schwacke (07 S 5/11 vom 29.09.2011)

Mit Urteil vom 29.09.2011 (07 S 5/11) hat das Landgericht Leipzig das erstinstanzliche Urteil des AG Leipzig vom 01.12.2010 (109 C 4457/10) aufgehoben, und die gegnerische  Versicherung zur Zahlung weiterer 831, 86 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Nachträgliche Internet-Angebote sind irrelevant.

Aus den Entscheidungsgründen:

A.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen,

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von EUR 1.741,86 auf restlichen Ersatz eines Verkehrsunfallschadens vom xx.xx.2009 in Höhe von EUR 910,00 teilweise stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf vollen Ausgleich der Mietwagenrechnung der Streithelferin vom xx.xx.2009 über EUR 1.666,81 (2 Wochen zu je EUR 673,45 zzgl. Zustell- und Abholgebühr und Mehrwertsteuer) für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges der Marke VW Polo verneint und die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 834,96 als einen angemessenen Ausgleich betrachtet.

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AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.1.2012 – 648 C 206/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Deutschlandreise geht weiter. Jetzt geht es wieder in den Norden. Hier nun ein Urteil aus Hamburg-Harburg. Verklagt werden musste wieder einmal die HUK-Coburg. Dass der Kläger zunächst die „falsche“ HUK-Coburg-Versicherung verklagt hat, resultiert aus der Verschachtelung der HUK-Coburg Gesellschaften. Einmal führt die Tochter die Regulierung im Auftrag und in Vertretung der Mutter, dann wieder umgekehrt. Letztlich musste aber die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse vollen Schadensersatz leisten. Wieder einmal wurde – unsinnigerweise – von dem Prozessbevollmächtigten der HUK vorgetragen, die berechneten Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich. Die immer wieder von den HUK-Coburg-Anwälten vorgebrachten werkvertraglichen Argumente sind im Schadensersatzprozess, sei es der Prozess des Unfallopfers direkt oder der Prozess des Sachverständigen aufgrund abgetretenen Rechts, unerheblich, denn maßgeblich sind nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Rahmen des § 249 BGB. Die Sachverständigenkosten sind seit BGH VI ZR 67/06 (BGH DS 2007, 144 m. zutr. Anm. Wortmann) erstattungsfähige Schadensposition des Geschädigten.  Wenn der regulierungspflichtige Krafthaftpflichtversicherer meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, dann muss er sogar die überhöhten Kosten erstatten, kann sich allerdings die eventuellen Bereicherungsansprüche des Kunden des Sachverständigen gegen diesen abtreten lassen und im Wege des Regresses gegen den Sachverständigen vorgehen mit der Konsequenz, dass der Versicherer die volle Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Überhöhung trägt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Intransparente Klausel in den Verträgen der Rechtsschutzversicherer: HDI-Gerling, Mecklenburgische und Auxilia geben nach

Und wieder haben einige Versicherer durch einen Rückzieher bei der Revision entsprechende BGH-Urteile verhindert. Es ging um eine Klausel in den Versicherungsverträgen der Rechtsschutzversicherer. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte 19 Rechtsschutzversicherer abgemahnt und verklagt.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

Die ersten geben auf

Im Streit um eine intransparente und benachteiligende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir im Sommer 2010 insgesamt 19 Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und später verklagt. In den Verträgen der Gesellschaften heißt es so oder ähnlich:

„Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

In erster Instanz haben wir bislang 17 Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer erstritten, in zweiter Instanz bestätigten bereits sechs Oberlandesgerichte unsere Auffassung. Mehr über alle Verfahren lesen Sie in unseren aktuellen Nachrichten zum Thema.

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Pflichtlektüre – ESM-Bank-Vertrag

Warnung an MdBs (II): Der ESM-Bank-Vertrag vom Steuerzahlerbund in klarem Deutsch kommentiert

von Peter Boehringer  17.02.12 00:25:42

Wir präsentieren heute ausnahmsweise ein Fremddokument. Das Thema ESM-Bank ist derart wichtig, dass wir diese ganz neue, kürzestmögliche und enorm aufschlussreiche Aufbereitung des im Original nun seit einigen Tagen endlich offiziell zugänglichen ESM-Vertragstexts hier im Blog zeitgleich mit den Verfassern vorstellen. Ich halte dieses Dokument neben den hier ja schon seit Monaten vorgestellten Kommentierungen des Freie Welt Blogs für das Beste und Objektivste, was es zum ESM im Netz gibt!

ESM-Vertrag (dt. Version vom 2. Feb. 2012) im pdf-Format
http://www.european-council.europa.eu/media/582866/02-tesm2.de12.pdf

Quelle: GOLDSEITENBLOG, alles lesen >>>>>>>>>>

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Falsche Rechtsauskunft gegenüber dem Geschädigten – HUK mit einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?

Den „Strategen“ bei der HUK Coburg Versicherung fällt offensichtlich immer etwas neues ein, um „Stimmung“ am Markt zu machen, damit potentielle Kunden erst gar nicht auf die Idee kommen könnten, bei der HUK eine Versicherung abzuschließen? Folgender Vorgang wurde uns durch einen Sachverständigen zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 09.02.2012 teilt die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG (im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG) einer Geschädigten mit, dass sie keinen Gutachten hätte in Auftrag geben dürfen, da ein Kostenvoranschlag ausreichend sei. Seitens der Geschädigten läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor. Dies ist wohl ein klarer Fall von (vorsätzlich? falscher) Rechtsberatung im konkreten Fall und demzufolge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ?

Vorgeschichte:

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AG Leipzig verurteilt Ergo Versicherung zur Erstattung der Kosten für die Reproduktion eines Schadensgutachtens, das nach dem Einscannen durch die Versicherung vernichtet wurde (Az.: 109 C 9047/11 vom 13.01.2012)

Hier noch ein Versäumnisurteil des AG Leipzig, ergangen gegen die ERGO Versicherung AG am 13.01.2012 (109 C 9047/11).

Der ERGO-Versicherung hatte – ungeachtet der Urheber- bzw. Eigentumsrechte – das Gutachten gescannt und danach vernichtet, so dass sie dem Rückgabeverlangen nicht mehr nachkommen konnte. Für die Reproduktion verlangte der Sachverständige 20 EUR Grundgebühr sowie 1,50 EUR pro Foto und 3,00 EUR für Porto und Versand, insgesamt 35 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Die ERGO meinte, nur bei Vorlage einer Rechnung zahlen zu müssen und auch der Hinweis auf 249 II 1 BGB führte nicht zum einlenken.

Außerdem wurde eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht mit folgenden Argumenten:

– weiteres schadenstiftendes Ereignis (Unfallgutachtenvernichtung),

– unterschiedliche Schadentage (Unfalltag – Schreddertag)

und

– verschiedene Rechtsgüter (Fahrzeug – Gutachten).

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AG Halle verurteilt mit Urteil vom 30.1.2012 – 98 C 3398/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier wieder ein Urteil aus Halle. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG. Das Gericht hat die VKS-Honorartabelle zugrunde gelegt. Die Verzugsansprüche sind nicht zutreffend behandelt, denn der Schadensersatz ist sofort fällig. Auf die BGH-Rechtsprechung sollte zukünftig immer hingewiesen werden. Der Kläger geht im vorliegenden Fall aus abgetretenem Recht vor. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 3398/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.1.2012 – 409 C 236/11 -, setzt aber die Bagatellschadengrenze bei 1.000 €. .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Hamburg so schön war, kehren wir nach Hamburg zurück, und zwar in den Hamburger Stadtteil Bergedorf. Der dortige Amtsrichter der Abteilung 409 C des AG Hamburg-Bergedorf musste über von der HUK-Coburg nicht erstattete Sachverständigenkosten entscheiden. Diese Versicherung war der Ansicht, dass bei einer Schadenshöhe von 852,30 € ein Bagatellschaden vorläge und daher die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig gewesen wäre. Dem ist das Gericht entgegen getreten. Allerdings – und das ist der Schönheitsfehler des Urteils – ist das Gericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und meint, die Bagatellschadengrenze bei 1000 € ziehen zu müssen. Das ist aufgrund der wohl herrsch. Meinung und der Rechtsprechung des BGH falsch. Die Bagatellschadengrenze liegt bei etwa 715,– €. Sie ist allerdings keine starre Grenze, wie auch das obige Urteil fesstellt. Aber  eine  Bagatellgrenze von 1.000 Euro ist falsch. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und für die Karnevalisten unter Euch einen schönen Weiberfastnacht.

Euer Willi Wacker

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LG Dresden korrigiert das AG Dresden bei den Mietwagenkosten: Schwacke gilt (4 S 155/11 vom 26.10.2011)

Mit Urteil vom 26.10.2011 (4 S 155/11) hat das Landgericht Dresden noch einmal zu Frage der Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten Stellung genommen. Danach ist das Maß der Dinge die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt. Als zweite Tatsacheninstanz wurde das Amtsgericht Dresden mit seiner Entscheidung vom 03.03.2011 (116 C 4781/10) damit korrigiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat einen geringen Erfolg.

1. Aktivlegitimation und mangelnde Vorsteuerabzugsberechtigung sind mittlerweile unstreitig.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06; vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, jeweils zitiert nach Juris).

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AG Karlsruhe verurteilt mit Urteil vom 27.1.2012 – 1 C 147/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und nach Beweisaufnahme auch der Wertminderung gemäß Schadensgutachten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen kurz vor Karneval unsere Deutschlandreise zu den einzelnen Gerichten fort und landen heute im Badischen. Hier nachfolgend nun zur Abwechslung ein Urteil aus Karlsruhe zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten. Beklagte Versicherung war einmal mehr die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.  Wieder einmal meinte die Coburger Versicherung, eigenmächtig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzen zu können. Dabei verkennt die HUK-Coburg die Rechtsprechung. Es kommt nämlich nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit im werkvertraglichen Sinne an, sondern im Schadensersatzprozess ist einzig und allein entscheidend, ob die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ erforderlich sind und erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen. Dies ist seit BGH VI ZR 67/06 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Nur will die HUK-Coburg dieses Urteil nicht akzeptieren und ignoriert penetrant die BGH-Rechtsprechung. Dem Amtsrichter in Karlsruhe konnte sie ihre rechtsirrige Rechtsauffassung nicht verkaufen. Folge war, dass sie antragsgemäß verurteilt werden musste. Das galt auch hinsichtlich der Wertminderung.  Allerdings musste das Gericht insoweit eine Beweisaufnahme durchführen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte den Minderwert, den der Schadensgutachter bereits in seinem Gutachten aufgeführt hatte. Damit muss die Versichertengemeinschaft der HUK-Versicherten dann auch noch neben den Kosten des sinnlosen Rechtsstreites auch noch die Kosten des gerichtlich bestellten Gutachters tragen. Aber bei den eigenen Versicherten zählt das Kostengeringhaltungsprizip offenbar nicht.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen – ein weiterer Fall von „anwaltlichem Defizit“.

Wie bereits im Beitrag vom 12.02.2012 berichtet, scheint ein „Defizit“ bei einigen Rechtsanwälten zu bestehen, was die vollständig korrekte Abwicklung von Unfallschäden betrifft. Insbesondere diverse Einzelpositionen – hier wieder die Kosten für eine ergänzende  Stellungnahme des Sachverständigen – scheint mancherorts ein unüberwindbares Hindernis darzustellen. So zumindes ist der folgende Schriftverkehr zu interpretieren. Dabei gibt es in der Sache eigentlich keinen Diskussionsbedarf. Der Sachverständige erstellt ein Schadensgutachten und hat dafür einen Honoraranspruch. Damit ist der Vorgang abgeschlossen. Die Einholung einer Stellungnahme beim Sachverständigen zu den branchenüblichen „kostensenkenden“ Einwendungen des Schädigers (Versicherung) stellt einen neuen Auftrag dar und wird entsprechend liquidiert. Eigentlich ganz einfach – für einige Rechtsanwälte offensichtlich nicht?

Hier der  Schriftverkehr (per Post u. E-Mail), der uns von einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurde:

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