Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
und zum Aschermittwoch noch ein Katerurteil zu Lasten des Fahrers und Halters des bei der HUK-Coburg versicherten Kraftfahrzeuges. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten nur Fahrer und Halter als Gesamtschuldner auch gerichtlich in Anspruch genommen. Zwar hat die HUK-Coburg den bekannten Anwalt aus Köln, der sie fast ständig vertritt, beauftragt. Partei ist die HUK-Coburg damit aber nicht geworden. Es kommt nämlich auf den förmlichen Parteibegriff an. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um das rechtswidrig gekürzte Sachverständigenhonorar. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung aus Coburg vergißt immer wieder, dass die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten ist, die der Geschädigte veranlassen kann, obwohl er die Höhe der Kosten nicht kennt und auch nicht kennen kann. Die BGH-Rechtsprechung und auch die herrschende Rechtsprechung in dieser Frage wird von der HUK-Coburg und ihren Anwälten völlig ignoriert. Das Ergebnis ist, dass Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuges verurteilt werden zur Zahlung eines Betrages, den die HUK-Coburg zuvor rechtswidrig gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in Rechtsstreite hineinzieht. So erfahren aber die Versicherten, in was für einer Versicherung sie ihr Fahrzeug versichert haben, nämlich in einer, die die Versicherten grundlos vor den Kadi ziehen läßt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann Eure Meinungen kund.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker