Mit Entscheidung vom 19.12.2011 (114 C 8837/11) wurde eine Versicherungsnehmerin der HDI-Gerling Versicherung durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verurteilt. Abrechnungsgrundlage für den Schaden war die fiktive Abrechnung.
Der Rechtsanwalt des Geschädigten hatte die Differenz zwischen den Repaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (Mercedes) und den Kosten einer freien Werkstatt, auf die der Versicherer der Beklagten die Geschädigte verwiesen hatte, geltend gemacht. Die VN der HDI-Gerling wurde gemäß AG Wuppertal und AG Mitte aufgefordert (wonach der Versicherer, unabhängig davon, dass er auch die Gleichwertigkeit zu beweisen hat, einen konkreten und verbindlichen KV der benannten Werkstätten vorzulegen), damit die Geschädigte auch sicher sein kann, dass die Reparatur am Ende nicht länger als bei Mercedes dauert und dann (trotz deutlich niedrigerer Stundensätze) im Ergebnis ggf. teurer wird, als im „Prüfprotokoll“ der Fa. SSV Schadenschutzverband GmbH ausgewiesen.
Für das Amtsgericht war dies schlüssig, so dass nach Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige Versäumnisurteil erging, das inzwischen wohl rechtskräftig ist.