Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt kostenpflichtig die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.1.2012 – 911 C 311/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Halle in Sachsen-Anhalt zurück nach Hamburg. Die bundesdeutsche Rundreise zu den Gerichten, die über rechtswidrig gekürzte Schadenspositionen zu entscheiden hatten und haben, geht weiter. Die HUK-Coburg sorgt schon dafür, dass auch weiterhin hier Sachverständigenkostenurteile bekannt gegeben werden müssen. Nachfolgend gebe ich Euch ein weiteres Honorarurteil aus Hamburg bekannt, besser gesagt vom AG Hamburg-St. Georg. Der erkennende Richter der 911. Zivilabteilung des Amtsgerichtes musste über die Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Erstattung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. – Und wieder einmal wurde die HUK-Coburg verurteilt.  Nun kommen zu dem vorher einbehaltenen Betrag zusätzlich noch Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und Zinsen darauf. Ein wahrlich unwirtschaftliches Regulierungsverhalten.  Aber darum sollte sich die Versicherungsaufsichtsbehörde kümmern, wenn eine Versicherung derart mit den Versichertengeldern umgeht. Der Gipfel ist, dass die HUK-Coburg jetzt meint, Einfluss auf die vertragliche Gestaltung der Sachverständigenverträge nehmen zu können. Der erkennende Richter hat aber – zutreffend – die beklagte HUK-Coburg  auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Trotzdem wird die HUK-Coburg, so fürchte ich, aus dem Urteil nichts lernen. Die nächste rechtswidrige Kürzung ist schon parat. Da bin ich mir sicher. Lest selbst und gebt Eure Kommentare zu diesem Urteil ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Schadensmanagement à la WGV-Versicherung AG

Hier ein aktuelles Schreiben der WGV-Versicherung AG an den Geschädigten vom Februar 2012:

Sehr geehrter Herr … ,

das bei uns versicherte Fahrzeug ist an einem Unfall beteiligt.

Bitte rufen Sie uns, sofern noch nicht geschehen, unter oben genannter Servicenummer an, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen können.

Gegebenenfalls werden wir einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Schadens beauftragen.

Bitte helfen Sie uns und geben Sie immer die oben genannte Schadennummer an.

Sie wollen ohne großen Zeitaufwand Ihren Schaden am PKW erledigt haben und dabei ein PLUS an Service erhalten?

Wir haben das Passende für Sie; unser WGV-Reparatur-Service-Paket!

Bei Reparatur in einer WGV-Partnerwerkstatt vermitteln wir Ihnen folgende Leistungen:

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Der Deutschlandfunk als Wegbereiter für die Kasko-Versicherung mit Werkstattbindung

In seinem „Verbrauchertipp“ vom 24.02.2012 hat sich der Deutschlandfunk als Sprachrohr für die Versicherungsbranche dargestellt, dies in trauter Zusammenarbeit mit der „Stiftung Warentest“. Wohlgemerkt: die Stiftung hat keinen Test vorgenommen, insbesondere keinen Test von Werkstätten mit Partnerverträgen.

Hier der Bericht noch einmal in schriftlicher Form:

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verbrauchertipp/1682085/

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Das LG Frankenthal entscheidet nach FRACKE (8 O 282/11 vom 29.12.2011)

Mit Urteil vom 29.12.2011 (8 O 282/11) hat das Landgericht Frankenthal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 607,18 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Schätzung der Höhe des Normaltarifs durch das Gericht beruht auf einer – fragwürdigen? – Ermittlung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Der Mittelweg ist nicht immer der richtige. Interessant ist hierbei, dass der Mietwagen von der Firma Avis stammte, eine der Firmen, die nach den Gebetsmühlenvorträgen der Versicherungsanwälte doch immer derartig kostengünstige Angebote machen, die auch weit unter der Fraunhofer Tabelle liegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach überwiegender Erledigung der Hauptsache noch über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.

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LG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste (5 S 48/11 vom 13.12.2011)

Mit Urteil vom 13.12.2011 (5 S 48/11) hat das Landgericht Mönchengladbach das erstinstanzliche Urteil des AG Mönchengladbach vom 20.05.2011 (5 C 571/10) teilweise abgeändert und die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.080,08 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Der Normaltarif wird vom Gericht auf der Basis der Schwacke-Liste geschätzt, nachträglich vorgelegte Internet-Angebote finden keine Berücksichtigung.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von noch 1.080,08 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, ist nur noch über die angemessene Höhe der Mietwagenkosten zu entscheiden, die die Kammer auf den zuerkannten Betrag zuzüglich der bereits erfolgten Zahlungen schätzt.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg in einem kostenintensiven Rechtsstreit zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.2.2012 – 95 C 3529/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Hamburg geht es weiter Richtung Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch hier ein aktuelles Urteil aus Halle zu den Sachverständigenkosten und zum RDG und Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars durch ein Sachverständigengutachten bekannt. Wieder musste der Geschädigte bzw. der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dieses Mal war der Rechtsstreit auch für die HUK-Coburg wegen des eingeholten Sachverständigengutachtens besonders kostenintensiv. Aber Kosten spielen bei der HUK-Coburg ja keine Rolle. Gegenüber der Versichertengemeinschaft gilt ja keine Kostenminderungspflicht. Verklagt wurde die HUK-Coburg übrigens am Sitz ihrer Niederlassung in Halle an der Saale. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Der BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Abtretung ( VI ZR 143/11 vom 31.01.2012)

Hier die am 31.01.2012 vom BGH getroffene Entscheidung bezüglich des angeblichen Verstoßes einer Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz im Wortlaut:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 143/11                                                                           Verkündet am:
.                                                                                               31. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

RDG § 5 Abs. 1

a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkostenist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11  – LG Stuttgart
.                                                                               AG Waiblingen

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Versicherungs-Check bei n-tv

Bei n-tv hat man zurzeit die Möglichkeit, seinen Versicherer zu bewerten.

Ihre Meinung zählt

Wer ist der beste Versicherer?

Bei welchem Versicherer stimmt die Qualität bei Produkten und Beratung? Wer überzeugt mit günstigen Preisen und auf wen ist auch im Schadensfall Verlass? n-tv und das Deutsche Institut für Service-Qualität suchen des beste Versicherungsunternehmen. Stimmen Sie mit ab – finden Sie mit uns den Versicherer 2012.

Quelle: n-tv.de/Versicherungs-Check

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Mietwagenkosten: Hinweisbeschluss des LG Trier bestätigt Schwacke (1 S 17/10 vom 01.04.2010)

In einem Berufungsverfahren beim Landgericht Trier (1 S 17/10) hat das Gericht der berufungsführenden HDI Versicherung mit Datum vom 01.04.2010 folgenden Hinweis erteilt:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

die Zustellung der Berufung ist veranlasst. Von einer Fristsetzung zur Berufungserwiderung habe ich zunächst abgesehen.

Die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen.

Ihnen wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 30.04.2010.

Die Gegenseite hat Gelegenheit zur Äußerung binnen gleicher Frist.

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AG Hamburg-St. Georg weist HUK-Coburg im Restsachverständigenkostenprozess in ihre Schranken mit Urteil vom 18.1.2012 – 911 C 310/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

von Zweibrücken geht es wieder nach Norden, genauer gesagt nach Hamburg-St. Georg. Nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Hamburg-St. Georg bekannt.  Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig gekürzt hatte und damit das Unfallopfer zwang, gerichtliche Schritte gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse einzuleiten. Verklagt wurde die Niederlassung in Hamburg. In ihrer Klageverteidigungsstrategie ging die Beklagte sogar soweit, der Klägerin vorschreiben zu wollen, zu welchen Konditionen sie einen Sachverständigenvertrag abzuschließen hätte. Jetzt will die HUK-Coburg auch noch die Vertragsfreiheit des unfallgeschädigten Kfz-Eigentümers in Frage stellen. Demnächst bestimmen die Herren in Coburg, welcher Sachverständige, welcher Abschleppunternehmer, welcher Mietwagenunternehmer und welche Werkstatt zu beauftragen ist. Nein, meine Herren, soweit geht das Schadensmanagement nicht, denn der geschädigte Kfz-Eigentümer wird mit dem Unfall nicht zu einem willenlosen, unmündigen Menschen.  Vollkommen zu Recht hat daher der zuständige Richter beim AG HH-St. Georg die Argumente der HUK-Coburg zurückgewiesen. Wie war das noch mit dem Heiligen St. Georg? Der hat doch mit der Lanze auf den Lindwurm eingeschlagen. Mit Erfolg. Lest aber das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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DAV-Abkommen passé – was kam eigentlich danach?

Um es vorweg zu nehmen – offensichtlich nichts Gutes!
Neben diversen „Gebührenabkommen“ gibt es wohl auch gezielte Einzelaktionen, um Rechtsanwälte „gefügig“ zu machen?
Hier ein Schreiben der VGH Versicherung an einen Rechtsanwalt vom 06.02.2012, als kleines Beispiel für den Schlingerkurs unseres „Bananendampfers“:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Betrag von 359,50 EUR haben wir auf Ihr Konto … , überwiesen.

Der Betrag errechnet sich wie folgt:

1,3 fache Gebühr gem. RVG                    359,50+ EUR

Mietwagenkosten                                    653,00+ EUR

abzüglich Abtretung Mietwagen               653,00 – EUR

.                                                              359,50+ EUR

Wir haben den zugänglichen ortsüblichen Normalpreis direkt an die … Autovermietung überwiesen. Bitten informieren Sie uns, wenn die Angelegenheit mit dieser Zahlung außergerichlich abgeschlossen werden kann. Wir würden Ihnen dann auch selbstverständlich die Differenz zur 1,8 Gebühr ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

VGH Versicherungen
Landschaftliche Brandkasse Hannover

Alles klar?

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LG Düsseldorf korrigiert AG Ratingen: Schwacke gilt bei Mietwagenkosten (20 S 103/11 vom 13.01.2011)

Mit Urteil vom 13.01.2012 (20 S 103/11) hat das Landgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des AG Ratingen vom 07.06.2011 (10 C 480/10) teilweise aufgehoben und die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 195,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das LG schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht eines ihrer Kunden Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2010 in R. geltend.

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