Ersatz für Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert bei Reparatur entgegen der Sachverständigenfeststellung (DS 2012, 43)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann im Januar/Februar-Heft 2012 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ einen Beitrag veröffentlicht, der sich mit dem Urteil des BGH vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 beschäftigt, in dem die Grenzen der sog. 130%-Regelung aufgezeigt werden (DS 2012, 43 ff ).

Wieder einmal hat der C.H. Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link ein herzlicher Dank an Frau Jackisch und ebenso Dank an Herrn Wortmann für diesen Beitrag.

Hier der Link zum Beitrag:

Ersatz für Reparaturaufwand über dem Wieederbeschaffungswert bei Reparatur entgegen der Sachverständigenfeststellung – DS 2012, 43

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AG Diez stellt die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz mit Urteil vom 7.2.2012 – 8 C 233/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

häufig hat man sich darüber geärgert, dass der Mandant mit der Einreichung der Klage oder der Anwalt im Auftrage des Mandanten mit der Einreichung der Klageschrift die Gerichtskosten eingezahlt hat. Diese blieben bei der Gerichtskasse vom Zeitpunkt der Einzahlung oder bei Überweisung vom Zeitpunkt der Gutschrift ab unverzinst. Mit der Antrag auf Kostenfestsetzung wurden die Kosten einschließlich der Gerichtskosten erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinslich gestellt. Da Gerichtsverfahren häufig längere Zeit in Anspruch nahmen, dies insbesondere bei Unfallschadensprozessen mit Beweisaufnahmen, in denen zuerst die Zeugen und dann wegen einer anderen streitigen Frage auch noch Gutachter gehört wurden, lagen die Gerichtskosten unverzinst einen längeren Zeitraum bei der Gerichtskasse. Da die unterlegene Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu tragen hat, hat sie auch die Kosten der Klage und ihrer Zustellung und des Verfahrens zu tragen. Immerhin hat die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht. Mithin hat die unterlegene Partei auch die ( gesetzlichen ) Zinsen  hierfür zu tragen. Dies hat nunmehr der zuständige Amtsrichter der 8. Zivilabteilung des AG Diez in Rheinland-Pfalz zutreffend auch so gesehen. Insoweit ist das Urteil für Kolleginnen und Kollegen sehr interessant. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde übrigens erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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BGH entscheidet über Nutzungsausfallentschädigung eines Hobbymotorradfahrers mit Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat hatte zwischenzeitlich Gelegenheit über die Nutzungsausfallentschädigung erneut zu entscheiden. Um des Ergebnis vorwegzunehmen, hat der BGH den Nutzungsausfall dann verneint, wenn die Gelegenheit besteht, seine Beweglichkeit anderweitig, z.B. mit einem Zweitwagen, zu erfüllen. Eigentlich klar. Nachfolgend das Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung des BGH vom 13.12.2011. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZA 40/11

vom

13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

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LG Bonn korrigiert AG Bonn in der Berufung und verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (8 S 86/11 vom 28.06.2011)

Mit Urteil vom 28.06.2011 (8 S 86/11) hat das Landgericht Bonn das erstinstanzliche Urteil des AG Bonn vom 03.03.2011 (108 C 379/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten für insgesamt drei Schadenfälle verurteilt. Das Gericht weist noch einmal deutlich nach, warum die Schwacke-Liste die bessere Schätzungsgrundlage ist und nachträgliche Internet-Angebote keinerlei Berücksichtigung finden können.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

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Wenns nichts kostet, nimmts die Versicherung

Manchmal haben Versicherer schlaue Einfälle. Vor allem der Versicherer, der irgendwann in den letzten Jahren seine Ü-Punkte verloren hat…

Ich habe für meine Kundin ein Haftpflichtschadengutachten erstattet. Da der Unfallhergang noch streitig ist, wird nunmehr zunächst mit der eigenen Vollkasko abgerechnet und danach werden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die noch offenen Positionen geltend gemacht.

Nun schreibt mich die Kasko-Versicherung an, dass sie die Reparaturrechnung von der Werkstatt erhalten habe und ich diese doch bitte unter Kasko-Gesichtspunkten prüfen möge. Nun schaue ich mal in meine Buchhaltung und stelle fest, dass meine Honorarrechnung zum Gutachten noch nicht bezahlt ist und damit schon gar nicht von der Versicherung.

Also erlaube ich mir den kurzen Hinweis, dass ich
a) zunächst meine Kundin anschreibe und mir die Bestätigung einhole, dass ich in diesem Fall für den Kasko-Versicherer tätig werden darf und
b) eine Kostenübernahmezusage für die in Auftrag gegebene Tätigkeit haben möchte.

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AG Helmstedt verurteilt VN der HUK-Coburg die vorgerichtlich von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten zuzüglich Zinsen zu zahlen mit Urteil vom 17.2.2012 – 2 C 466/11 (2C) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Niedersachsen. Nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Helmstedt bekannt. Die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hatte – wie üblich – die Schadensposition Sachverständigenkosten wieder einmal rechtswidrig gekürzt. Das Unfallopfer gab sich mit der Kürzung der Sachverständigenkosten nicht zufrieden und nahm daraufhin den Unfallverursacher persönlich in Anspruch. Was hatte die Klägerin auch noch mit der HUK-Coburg zu tun, wenn diese noch nicht einmal den Schaden korrekt regulierte? Folgerichtig wurde der  Schädiger ohne seine Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen. Mit Erfolg, wie das Urteil des zuständigen Richters der 2. Zivilabteilung des AG Helmstedt beweist. Auch dieser VN der HUK hat nunmehr die zusätzlichen Kosten am Bein, die ihm seine HUK-Coburg eingebrockt hat. Eine schöne Haftpflichtversicherung, die ihre VN vor den Kadi zieht. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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VersicherungsJournal – Autoversicherer in Zahlen und Grafiken

VersicherungsJournal hat aus „Branchenmonitor 2006-2010: Kraftfahrtversicherung“ auszugsweise die Entwicklungen auf dem Kfz.-Versicherungs-Markt veröffentlicht.   Der WWK-Versicherer konnte wohl aufgrund der morgendlichen platzierten Fernsehwerbung, allerdings auf Kosten der Ertragslage,  einen Bestandszuwachs von 446,81 % verbuchen. Dass die HUK-Coburg Gruppe von der Anzahl der versicherten Fahrzeuge (15,2 Millionen Verträge)  die Allianz  (13,8 Millionen Verträge)  hinter sich gelassen hat, ist allgemein bekannt. Schaut man sich jedoch die Beitragseinnahmen im Verhältnis zu den Kfz-Verträgen an, ist man versucht, die  HUK-Coburg Gruppe als „ALDI-Versicherer“ (2,17 Milliarden Euro)  und die Allianz als  „EDEKA-Versicherer“ ( 3,08 Milliarden Euro) anzusehen.

Gewinner und Verlierer unter den Autoversicherern

1.3.2012 – Zwischen 2006 und 2010 hat die WWK Allgemeine ihren Vertragsbestand im Zweig Kraftfahrtversicherung gesamt am stärksten ausgebaut. Den größten Rückgang gab es laut dem „Branchenmonitor 2006-2010: Kraftfahrtversicherung“ bei der Nürnberger Beamten und der Garanta.

(………..)

Gewinner und Verlierer unter den Marktgrößen

Von den zehn Gesellschaften mit dem größten Vertragsbestand konnten neben der Generali und der DEVK Allgemeinen fünf weitere Anbieter zum Teil kräftig zulegen. Lediglich die Allianz und HDI-Direkt verloren im Beobachtungszeitraum knapp neun Prozent, während es beim HUK-Coburg VVaG einen leichten Rückgang um 0,53 Prozent gab.

Bei der Schwestergesellschaft HUK-Coburg Allgemeine gab es hingegen einen Zuwachs um knapp 20 Prozent. Leicht höher fiel das Plus bei der Axa aus, während die VHV und der LVM jeweils um mehr als zehn Prozent zulegen konnten. Die R+V Allgemeine wuchs um knapp acht Prozent.

Quelle: VersicherungsJournal, alles lesen >>>>>>>>

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AG Otterndorf entscheidet über die restlichen Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg und sieht das Gesprächsergebnis nicht als Schätzgrundlage an (Urteil vom 3.2.2012 – 2 C 465/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es Richtung  Elbmündung. Hier ein Urteil des AG Otterndorf vom 3.2.2012 zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“. Der zuständige Richter der 2. Zivilabteilung urteilte zu Lasten der HUK-Coburg. Das von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung angeführte Gesprächsergebnis blieb unberücksichtigt. Es ist keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO.  Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

Geschäfts-Nr.:
2 C 465/11

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Zweistellige Klickerlöse – Autoversicherer schütten Google mit Geld zu

Der folgende Beitrag in der FTD ist wieder ein typisches Beispiel dafür, wie die Vorstände der Versicherungsunternehmen die Gelder der Versichertengemeinschaft ungeniert „verplempern“. Zur Anwerbung neuer Kunden über das Internet werden bei Google „Klick-Beträge“ ausgegeben, die in keinem Verhältnis zu den jeweiligen Einnahmen stehen und demnach von allen Versicherten mitgetragen werden müssen. Hintergrund ist der Kampf der Onlineportale um Marktanteile, wie z.B. Check24 gegen das Portal Transparo (vormals Aspect Online). Betreiber des Online-Portals Transparo sind übrigens die Talanx, die HUK Coburg Versicherung und die WGV Versicherung.
Objektive Tarifvergleiche kann man von keinem der Portale erwarten, da nur die jeweils engagierten Versicherungsunternehmen bei den Vergleichsportalen genannt werden. Vergleichsportale sind demnach nichts weiter als ein verlängerter Werbearm diverser Versicherungsunternehmen. (Tot)lachende Dritte bei dieser Schlacht um den letzten Kunden sind die Betreiber der Suchmaschine Google. Dort landen letztendlich die Gelder der „Umverteilung“. Der (hirnlose?) Wahn um Marktanteile über das Internet um jeden Preis ist also voll im Gange.

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Urteilslisten Update – 03/2012

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main entscheidet überzeugend zur fiktiven Abrechnung mit Urteil vom 9.2.2012 – 32 C 1852/11 (90) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Reise durch die Gerichtsorte geht weiter. Heute geht es zum AG Frankfurt am Main. Nachfolgend gebe ich Euch hier und heute  ein Urteil aus zum Thema der  fiktiven Abrechnung bekannt. Beklagte Haftpflichtversicherung ist dieses Mal die R + V -Versicherung.  Die Begründung der Richterin zur fiktiven Abrechnung ist top. Besonders die Ausführungen zur Darlegung der qualitativen Gleichwertigkeit überzeugen.  Leider ist die Begründung zu den  Mietwagenkosten ein Flop. Die Richterin hat sich bedauerlicherweise nicht mit den Nachteilen der Fraunhofer-Erhebung auseinandergesetzt. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 1852/11 (90)                              09.02.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

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LG Essen verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste (4 O 214/10 vom 14.04.2011)

Mit Urteil vom 14.04.2011 (4 O 214/10) hat das Landgericht Essen u. a. die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.693,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt die Höhe des Normaltarifs der Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, aber nur in aus dem Tenor ersichtlicher Höhe begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG In Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist als Leasingnehmerin aktivlegitimiert. Die Geltendmachung der Ansprüche steht ihr nach dem Leasingvertrag mit der L-Bank zu. Die Wertminderung ist durch sie an die Leasinggeberin zu leisten, wodurch Ihr auch insofern ein Schaden entstanden ist.

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